II. Fragestellung
1. Wann
reichte die Oberbürgermeisterin den vom Stadtrat beschlossenen
Flächennutzungsplan beim Landesverwaltungsamt zur Genehmigung ein?
(Wenn nicht, mit welcher Begründung wurde dieser nicht bei der Landesbehörde
eingereicht?)
2. Gab
es innerhalb der im Baugesetzbuch genannten Frist eine Rückmeldung durch die
Landesbehörde? (Wenn ja, mit welchem Inhalt?)
3. Falls es keine Rückmeldung gab, gilt der FNP somit als genehmigt und besitzt Rechtskraft?
Ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:
Zu 1.:
Der Flächennutzungsplan der Stadt Eisenach
wurde am 16.07.2015 beim Thüringer Landesverwaltungsamt zur Genehmigung
eingereicht (Posteingang 21.07.2016).
Zu 2.:
Innerhalb einer vom Thüringer Ministerium für
Infrastruktur und Landwirtschaft verlängerten Genehmigungsfrist bis zum
21.01.2016 hat das Thüringer Landesverwaltungsamt am 07.01.2016 einen Bescheid
folgenden Inhalts erlassen: Der von der Stadt Eisenach am 28.04.2015,
Beschluss-Nr. StR/0189/2015, beschlossene Flächennutzungsplan (Stand März 2015)
wird unter Herausnahme einer Fläche genehmigt, die Entscheidung zur Genehmigung
ist mit Auflagen verbunden.
Bei der von der Genehmigung ausgenommenen
Fläche handelt es sich um die Gewerbefläche „Bleiweißmühle“ (B 37), die in
einem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet liegt. In einem solchen
Gebiet ist – nach § 78 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz – die Ausweisung
neuer Baugebiete in Bauleitplänen untersagt.
Zu 3.:
Der Flächennutzungsplan der Stadt Eisenach ist somit genehmigt. Nach Erfüllung der Auflagen (Bearbeitung voraussichtlich bis Ende Mai 2016) erfolgen der Beitrittsbeschluss durch den Stadtrat sowie die Bestätigung der Auflagenerfüllung durch das Thüringer Landesverwaltungsamt. Rechtskraft entfaltet der FNP mit der anschließenden öffentlichen Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung.