Betreff
Anfrage des Stadtratsmitgliedes Herrn Schenke - Einberufung und Tagesordnung
Vorlage
AF-0216/2016
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.      Wie bewertet die Verwaltung diesen Vorgang?

2.      In wie weit wurde hier gegen den Paragraf 35 Abs. 4 ThürKO und § 12 Absatz 2 unserer Geschäftsordnung verstoßen?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Zu 1. und 2.:

In der Sitzung des Stadtrates am 25.01.2016 wurde der Antrag der DIE-LINKE-Stadtratsfraktion auf Änderung der Geschäftsordnung gestellt. Der Vorsitzende, Herr Dr. Kliebisch, rief den Tagesordnungspunkt 12 auf und sie begründeten den Antrag inhaltlich. Auf die Frage von Herrn Dr. Kliebisch, ob dies eine Für-Rede für die vom Haupt- und Finanzausschuss empfohlene Verweisung darstelle, antworteten sie mit „nein“. Daraufhin wurde der Fraktionsvorsitzenden der DIE-LINKE-Stadtratsfraktion, Frau May, das Wort für eine Für-Rede für die Verweisung in den Ältestenrat erteilt. Eine Gegenrede wurde nicht gehalten.

 

Des Weiteren wurde zur Sitzung am 01.03.2016 der Antrag der SPD-, CDU-, DIE-Linke- und B 90/Die Grünen/BfE-Stadtratsfraktion zum Kindertreff in Eisenach Nord gestellt. Herr Klostermann hielt die Für-Rede zur Verweisung in den Jugendhilfeausschuss und in den Ausschuss für Soziales, Bildung und Gesundheitswesen. Eine inhaltliche Begründung des Antrages durch Frau Schwertfeger wurde durch die stellvertretende Vorsitzende abgelehnt.

Dies stellt einen Verstoß gegen die Geschäftsordnung insoweit dar, dass die inhaltliche Begründung des Antrages durch die Sitzungsleitung nicht zugelassen wurde.

 

Grundsätzlich ist in der Konzeption, die dem Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter vor der Sitzung übergeben wird, folgende Verfahrensweise vorgesehen.

 

1.      Empfehlung des mit dem Tagesordnungspunkt befassten Ausschusses

2.      Frage, ob eine Berichterstattung aus dem mit der Vorlage befassten Ausschuss gewünscht wird?

3.      Frage, ob es Erläuterungsbedarf gibt? (Begründung durch den Antragsteller)

4.      Für- und Gegenrede zur Verweisung (keine inhaltliche Diskussion)
Die Verweisung stellt einen Geschäftsordnungsantrag nach § 16 (1) d dar. Nur für diese Geschäftsordnungsanträge ist eine Für- und Gegenrede ohne sachliche Ausführungen vorgesehen.

5.      Abstimmung über die Verweisung