Betreff
Entlassung aus dem Sanierungsgebiet, Löschung Sanierungsvermerk: Grundstück Alexanderstraße 61/63, Querstraße 21/23, Sophienstraße 16/18, Stickereigasse 2/4, Flur 55, Flurstück 5177/1
Vorlage
0520-StR/2016
Aktenzeichen
61.1.25
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

die Abgeschlossenheit des Teileigentums Alexanderstraße 61/63, Querstraße 21/23, Sophienstraße 16/18, Stickereigasse2/4 Flur 55, Flurstück 5177/1, Grundbuch von Eisenach, Blätter 11359, 11361, 11366-11378, 11380-11384, 11386, 11389-11390, 11393-11398, 11400-11404, 11408-11409, 11413-11415, 11419-11426 und 11433 nach § 163 BauGB sowie

die Bewilligung der Löschung der in Abt. II des o.g. Grundbuches von Eisenach eingetragenen Sanierungsvermerke.

 


II. Begründung:

 

Das Grundstück Alexanderstraße 61/63, Querstraße 21/23, Sophienstraße 16/18, Stickereigasse 2/4 liegt im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Innenstadt” gemäß Beschlussfassung des Stadtrates vom 17.11.1998.

Der Eigentümer des benannten Grundstückes hat die Löschung des Sanierungsvermerks am 01.12.2015 schriftlich beantragt.

 

Die Löschung des Sanierungsvermerkes kann nach § 163 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) erfolgen, wenn entsprechend der Sanierungsziele und -zwecke die Sanierung für das Grundstück als abgeschlossen erklärt werden kann und gesichert ist, dass nach § 154 Abs. 3 BauGB vor Abschluss der Sanierung der zu erhebende Ausgleichsbetrag hinreichend genau ermittelt werden kann.

 

In Zusammenarbeit mit der Sanierungsbetreuerin, der S.S.G. mbH, wurde geprüft, ob die Löschung des Sanierungsvermerks im Grundbuch vor Aufhebung der Sanierungssatzung erfolgen kann.

 

Die Prüfung hat ergeben, dass die Stadtsanierung für das zu entlassende Grundstück abgeschlossen ist. Das Grundstück ist entsprechend den Zielen und Zwecken des Sanierungsgebietes mit einem Wohn- und Geschäftshaus neu bebaut.

 

Der für die Stadt Eisenach zuständige Gutachterausschuss hat vorbereitend die sanierungsbedingten Wertsteigerungen, die Endwerte zur Ermittlung der Ausgleichsbeträge, gemäß § 154 Abs. 2 BauGB festgestellt.

Auf Basis der vorliegenden Anfangswerte und Endwerte wurde der Ausgleichsbetrag ermittelt.

 

Der städtebauliche Ausgleichsbetrag wurde durch eine geschlossene Vereinbarung über die vorzeitige freiwillige Ablösung vom 27.11./08.12.2015 erhoben und durch den Eigentümer bei der Stadt mit Wertstellung vom 30.12.2015 geleistet.

Es handelt sich hierbei um eine sanierungsbedingte Einnahme, die der Bewilligungsstelle, dem Thüringer Landesverwaltungsamt, zu Gunsten der Gesamtmaßnahme zu melden ist.  Sie ist auf ein gesondertes Konto einzuzahlen und vorrangig vor weiteren Fördermitteln zur Deckung der förderfähigen Kosten von Sanierungsmaßnahmen einzusetzen. Sie wird zur Förderung zukünftiger Sanierungsvorhaben von der Bewilligungsstelle im Sanierungsgebiet bewilligt.

 

Nach Prüfung aller Voraussetzungen im Sinne des § 163 BauGB und nach Zahlungseingang des Ablösebetrages bestehen keine Hinderungsgründe zur Löschung des betreffenden Sanierungsvermerks, so dass durch Beschlussfassung des Stadtrates der Verwaltungsakt zur Erteilung einer Abschlusserklärung für das o. g. Grundstück zur Entlassung aus dem Sanierungsgebiet “Innenstadt” durchgeführt werden kann.

 

Die Abschlusserklärung wird mittels Bescheid erteilt. Mit der Erklärung entfällt die Anwendung der §§ 144, 145 und 153 BauGB für dieses Grundstück. Das Grundstück bleibt auch nach der Abschlusserklärung noch formell Bestandteil des Sanierungsgebietes (“Schutzwirkung”).


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage: Lageplan Alexanderstr. 61/63 ff.