Sachverhalt:
Johann Sebastian Bach
- Straße/Freigabe der Haushaltsmittel i. H. v. 30.000 €
Es ist eine Pflichtaufgabe der Stadt, die öffentlich gewidmeten Straßen
in einem verkehrssichern Zustand zu halten. Die notwendigen Maßnahmen zur
Herstellung der Verkehrssicherheit sind unabweisbar, die Gemeinde darf gem. §
61 (1) ThürKO entsprechende Ausgaben leisten. Die erforderlichen Mittel sind,
auch wenn die Haushaltssatzung noch nicht in Kraft gesetzt ist, sowohl im
Verwaltungs- als auch im Vermögenshaushalt bereitzustellen.
Das Thüringer Landesverwaltungsamt wurde in die Prüfung einbezogen, inwieweit der § 61 ThürKO bei einer umfänglichen Straßensanierung angewendet werden kann. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die Stadt Eisenach selbst diese Voraussetzungen prüfen muss.
Die Johann Sebastian Bach Straße ist eine wichtige innerörtliche Straße
im Eisenacher Südviertel. Der derzeitige Bau- und Erhaltungszustand entspricht
in keiner Weise den Anforderungen, die Straße incl. Gehwege und
Oberflächenentwässerung sowie Beleuchtung sind verschlissen.
In der Anlage 1 beigefügt das Schreiben des TAV EE bzgl. der ebenfalls
völlig desolaten Abwasserleitungen. Der TAV EE hat dringenden Handlungsbedarf,
da der Kanal nicht nur defekt ist, sondern durch die Überlastung des Systems
kommt es zu Rückwirkungen bis auf die privaten Grundstücke.
In der Anlage 2 ist aufgeschlüsselt, welche Kosten für die Stadt
entstehen, wenn der TAV EE seine Leitungen ohne Beteiligung der Stadt erneuert.
Infolge des ungenügenden Erhaltungszustandes ist die Stadt verpflichtet, sich
an der Maßnahme zu beteiligen, diese Kosten können nicht dem TAV EE auferlegt
werden.
Weitere, den TAV-Maßnahmen folgende, immer wiederkehrende Maßnahmen zur
Erhaltung der Verkehrssicherheit (über einen Zeitraum von 10 Jahren betrachtet)
führen zu nicht unbeträchtlichen Ausgaben, obwohl es sich nur um einfachste
Flickarbeiten handelt.
Eine den Regeln der Technik geschuldete einfache Straßeninstandsetzung,
verteilt auf die nächsten 5 Jahre, würde die Kosten knapp verdoppeln. Diese
Instandsetzung bietet jedoch gegenüber den vorgenannten Arbeiten eine deutlich
längere Haltbarkeit, so dass langfristig ein Kostenvorteil gegenüber den
Flickarbeiten besteht.
Die Umsetzung als Gemeinschaftsmaßnahme ist unabweisbares, es ist die
wirtschaftlichste Lösung und entspricht den Regeln der Technik.
·
Gemeinschaftsmaßnahme kostengünstiger als mehrere
Einzelmaßnahmen
·
Beeinträchtigungen für Nutzer (Anlieger,
touristische Erschließung) treten nur einmal und nicht jährlich auf
·
Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen gem. VOB
möglich
·
Folgekosten sind deutlich geringer (keine
zusätzlichen Nähte, erforderliche Verdichtung kann gewährleistet werden) >
höhere Dauerhaftigkeit gewährleistet
·
Höhere Baukosten führen zu höheren
Straßenausbaubeiträgen, wodurch die Anlieger stärker belastet werden
Unter der Voraussetzung, dass noch im Mai 2016 ein Ingenieurvertrag
unterzeichnet werden kann und konkrete Abstimmungen/Vereinbarung mit dem TAV EE
erfolgen, kann die als Anlage 3 beigefügte vorläufige Terminkette eingehalten
werden.
Die Maßnahme ist nicht aufschiebbar und kann auch nicht
abgewiesen werden - die Freigabe der 30.000 € ist unbedingt erforderlich um die Baumaßnahme
vorzubereiten, auszuschreiben und den Auftrag noch im Jahr 2016 zu vergeben.
Die Ausführung könnte dann, entsprechend der Witterung im Januar 2017
beginnen und zum Jahresende 2017 vollständig abgeschlossen werden.
Anlagenverzeichnis
Anlage 1 - Schreiben TAV EE vom 22. 02.2016
Anlage 2 - Kostenvergleich vom 31. 03. 2016-05-18
Anlage 3 - Vorläufige Terminkette