Betreff
Einwohneranfrage - Jugendschutzgesetz
Vorlage
EAF-0065/2016
Art
Einwohneranfrage

II. Fragestellung

 

Ich möchte gerne von der Stadtverwaltung und von der Oberbürgermeisterin gerne wissen, wer für den Jugendschutz und dessen Einhaltung zuständig ist. Das gilt insbesondere bei Veranstaltungen und Gaststättenbesuchen nach 22:00 Uhr beziehungsweise 0:00 Uhr für Jugendliche unter 16 Jahren und unter 18 Jahren. Sind da die Veranstalter und Gaststättenbetreiber zuständig?

Wer überprüft das und was, wenn das nicht eingehalten wird?

Mit was müssen Veranstalter rechnen?

Es kann nicht sein, dass unter 18jährige in der Früh so ab 2-4 noch unterwegs sind und in Gaststätten wie Mc Donald’s anzutreffen sind. Hier sind Discobetreiber gefragt. Da noch eine Genehmigung in Stregda aussteht, wie kann man das dabei berücksichtigen? Kompromiss: sollte das nicht 100%ig für den Veranstalter möglich sein, dann für alle 01:00 Uhr Schluss, da ja in der Innenstadt eh die meisten Veranstaltungen 01:00 Uhr enden.


Ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Das Jugendschutzgesetz wendet sich in erster Linie an Veranstalter und Gewerbetreibende- denn diese sind zur Durchsetzung  der Schutzregeln in ihrem Geschäftsraum oder bei ihrer Veranstaltung verantwortlich. Dazu gehört nicht nur der geforderte Aushang des Jugendschutzgesetzes sondern auch das Recht zur Prüfung des Altersnachweises. Verstoßen Gewerbetreibende und Veranstalter gegen die jeweiligen Regelungen, handeln sie ordnungswidrig und können mit einem Bußgeld belegt werden. Die Thüringer Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz sehen z.Bsp. bei Verstößen gegen die Aufenthaltsbeschränkungen in Gaststätten für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren einen Bußgeld- Regelsatz in Höhe von 1.000,- €, bei Jugendlichen ab 16 Jahren ein Bußgeld von 500,00 € vor. Ordnungswidrig kann aber auch jede andere erwachsene Person handeln, die durch ihr Verhalten einen Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben des Jugendschutz­gesetzes herbeiführt oder fördert. Kinder und Jugendliche können nicht wegen Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz mit Bußgeldern belegt werden- sie sollen ja vor gefährdenden Einflüssen geschützt werden.

Zuständig für die Ahndung und Verfolgung von Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz ist in der kreisfreien Stadt Eisenach das Ordnungsamt. In der Vergangenheit fanden zum Beispiel  bereits mehrere gemeinsame Jugendschutzkontrollen in Diskotheken durch Ordnungsamt, Polizei und dem Jugendamt statt.

Bei den Kontrollen zeigte sich, dass viele Jugendlichen unter 18 Jahren eine Erziehungsbeauftragung den sog. „Muttizettel“ bei sich hatten und somit der Besuch von den Eltern legitimiert wurde.

Ebenso bedürfen Kontrollen der Mitwirkung vieler Ämter und Behörden, welche auch über die personellen Ressourcen für die Kontrolle verfügen müssen.

Die innerstädtischen Veranstaltungen, welche bis 01.00 Uhr beendet sein müssen, sind Veranstaltungen im Freien. Diese Regelung kann in Gaststätten oder Discotheken ohne das Vorliegen von Gründen nicht angewandt werden.

 

Kontrollen auf Einhaltung des Nichtraucherschutzen vor den Schulen durch den  Außendienst des Ordnungsamtes werden regelmäßig durchgeführt.

 

Um Verstößen vorzubeugen werden vielfältige präventive Maßnahmen angeboten- w.z.Bsp. Informations- und Beratungsgespräche von Gewerbetreibenden durch das Ordnungs- und Jugendamt, Elterngespräche- und Information w.z.Bsp. bei Gesundheitstag am Sonntag oder Aktionen für und mit Jugendlichen und Schulen wie den „Stop & Go- Parcours zum Jugendschutz im öffentlichen Raum.

 

Ein großer Teil des Jugendschutzgesetzes ist dem Aufenthalt von Jugendlichen in Gaststätten gewidmet. Hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass Kinder und Jugendliche Gefährdungen ausgesetzt sein können, aber auch die Kontrolle (etwa durch den Restaurantbesitzer oder den Türsteher einer Diskothek) der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes möglich ist.

 

Gaststätten sind Orte, an denen Getränke ausgeschenkt und Speisen zum Verzehr angeboten werden. Dazu zählen neben den eigentlichen Gaststätten und Restaurants auch Diskotheken, Bars, Imbissstuben, Trinkhallen, Bierzelte sowie Hotels und Pensionen, Cafés oder Eis­dielen. Kioske oder ähnliche Verkaufsstellen (Fensterverkauf) gehören nicht dazu.

Generell gilt:

Jugendliche unter 16 Jahren dürfen sich nicht ohne Begleitung in einer Gaststätte aufhalten. Ist der Jugend­liche mindestens 16 Jahre alt, kann er sich in einer Gaststätte aufhalten, ohne dass ihn Vater, Mutter oder eine erziehungsbeauftragte Person begleiten muss. Dies gilt aber nur für die Zeit von 5 Uhr morgens bis 24 Uhr abends. Will er sich nach 24 bis 5 Uhr morgens dort aufhalten, müssen ihn die Eltern oder eine erziehungsbeauftragte Person begleiten

Dieses strenge Aufenthaltsverbot in Gaststätten für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ohne Begleitung entfällt, wenn

-          sie etwas trinken oder essen wollen (in der Zeit von 5 Uhr bis 23 Uhr); als Richtwerte gelten beim Trinken eines Getränks eine halbe Stunde und bei der Einnahme einer Mahlzeit eine Stunde,

-          dort eine Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe stattfindet, hier gibt es auch keine Zeitvorgaben

-          sie sich auf Reisen befinden. Hier gibt es auch keine Zeitvorgaben. Mit Reisen sind auch die Wege zur Schule mit öffentlichen Verkehrsmitteln gemeint, wenn die Jugendlichen dabei notwendige Wartezeiten durch einen Besuch in einer Gaststätte überbrücken wollen. Als „Beweise“ können die Fahrkarte, die Schultasche, der Rucksack oder Ähnliches gelten.

 

Frei zugängliche Orte wie Parks oder öffentliche Plätze fallen nicht unter das Jugendschutzgesetz. Kinder und Jugendliche können sich hier im Prinzip jederzeit aufhalten, es besteht also kein generelles Verbot des Aufenthalts von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit. Hier ist es grundsätzlich die Aufgabe der Eltern, ihre Kinder zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, dass sie nicht in Gefahr geraten.

 

Um wirksamen Jugendschutz in der Gänze durchführen zu können, sind wir auch auf die Bürger angewiesen die uns mit konkreten Hinweisen bzw. Anzeigen in unserer Arbeit unterstützen.

 

Gerne kann Herr Fischer das Jugendamt oder Ordnungsamt bei Problemen kontaktieren.