II. Fragestellung
Ich möchte gerne von der Stadtverwaltung und von der Oberbürgermeisterin gerne wissen, wer für den Jugendschutz und dessen Einhaltung zuständig ist. Das gilt insbesondere bei Veranstaltungen und Gaststättenbesuchen nach 22:00 Uhr beziehungsweise 0:00 Uhr für Jugendliche unter 16 Jahren und unter 18 Jahren. Sind da die Veranstalter und Gaststättenbetreiber zuständig?
Wer überprüft das und was, wenn das nicht eingehalten wird?
Mit was müssen Veranstalter rechnen?
Es kann nicht sein, dass unter 18jährige in der Früh so ab 2-4 noch unterwegs sind und in Gaststätten wie Mc Donald’s anzutreffen sind. Hier sind Discobetreiber gefragt. Da noch eine Genehmigung in Stregda aussteht, wie kann man das dabei berücksichtigen? Kompromiss: sollte das nicht 100%ig für den Veranstalter möglich sein, dann für alle 01:00 Uhr Schluss, da ja in der Innenstadt eh die meisten Veranstaltungen 01:00 Uhr enden.
Ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:
Das Jugendschutzgesetz wendet sich in erster
Linie an Veranstalter und Gewerbetreibende- denn diese sind zur Durchsetzung
der Schutzregeln in ihrem Geschäftsraum oder bei ihrer Veranstaltung
verantwortlich. Dazu gehört nicht nur der geforderte Aushang des
Jugendschutzgesetzes sondern auch das Recht zur Prüfung des Altersnachweises.
Verstoßen Gewerbetreibende und Veranstalter gegen die jeweiligen Regelungen,
handeln sie ordnungswidrig und können mit einem Bußgeld belegt werden. Die
Thüringer Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz sehen z.Bsp. bei Verstößen
gegen die Aufenthaltsbeschränkungen in Gaststätten für Kinder und Jugendliche
unter 16 Jahren einen Bußgeld- Regelsatz in Höhe von 1.000,- €, bei
Jugendlichen ab 16 Jahren ein Bußgeld von 500,00 € vor. Ordnungswidrig kann
aber auch jede andere erwachsene Person handeln, die durch ihr Verhalten einen
Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben des Jugendschutzgesetzes herbeiführt
oder fördert. Kinder und Jugendliche können nicht wegen Verstößen gegen das
Jugendschutzgesetz mit Bußgeldern belegt werden- sie sollen ja vor gefährdenden
Einflüssen geschützt werden.
Zuständig für die Ahndung und Verfolgung von
Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz ist in der kreisfreien Stadt Eisenach
das Ordnungsamt. In der Vergangenheit fanden zum Beispiel bereits mehrere gemeinsame
Jugendschutzkontrollen in Diskotheken durch Ordnungsamt, Polizei und dem
Jugendamt statt.
Bei den Kontrollen zeigte sich, dass viele
Jugendlichen unter 18 Jahren eine Erziehungsbeauftragung den sog. „Muttizettel“
bei sich hatten und somit der Besuch von den Eltern legitimiert wurde.
Ebenso bedürfen Kontrollen der Mitwirkung
vieler Ämter und Behörden, welche auch über die personellen Ressourcen für die
Kontrolle verfügen müssen.
Die innerstädtischen Veranstaltungen, welche
bis 01.00 Uhr beendet sein müssen, sind Veranstaltungen im Freien. Diese
Regelung kann in Gaststätten oder Discotheken ohne das Vorliegen von Gründen
nicht angewandt werden.
Kontrollen auf Einhaltung des
Nichtraucherschutzen vor den Schulen durch den
Außendienst des Ordnungsamtes werden regelmäßig durchgeführt.
Um Verstößen vorzubeugen werden vielfältige
präventive Maßnahmen angeboten- w.z.Bsp. Informations- und Beratungsgespräche
von Gewerbetreibenden durch das Ordnungs- und Jugendamt, Elterngespräche- und
Information w.z.Bsp. bei Gesundheitstag am Sonntag oder Aktionen für und mit
Jugendlichen und Schulen wie den „Stop & Go- Parcours zum Jugendschutz im
öffentlichen Raum.
Ein großer Teil des Jugendschutzgesetzes ist
dem Aufenthalt von Jugendlichen in Gaststätten gewidmet. Hier geht der
Gesetzgeber davon aus, dass Kinder und Jugendliche Gefährdungen ausgesetzt sein
können, aber auch die Kontrolle (etwa durch den Restaurantbesitzer oder den
Türsteher einer Diskothek) der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes möglich
ist.
Gaststätten sind Orte, an denen Getränke
ausgeschenkt und Speisen zum Verzehr angeboten werden. Dazu zählen neben den
eigentlichen Gaststätten und Restaurants auch Diskotheken, Bars, Imbissstuben,
Trinkhallen, Bierzelte sowie Hotels und Pensionen, Cafés oder Eisdielen.
Kioske oder ähnliche Verkaufsstellen (Fensterverkauf) gehören nicht dazu.
Generell gilt:
Jugendliche unter 16 Jahren dürfen sich
nicht ohne Begleitung in einer Gaststätte aufhalten. Ist der Jugendliche
mindestens 16 Jahre alt, kann er sich in einer Gaststätte aufhalten, ohne dass
ihn Vater, Mutter oder eine erziehungsbeauftragte Person begleiten muss. Dies
gilt aber nur für die Zeit von 5 Uhr morgens bis 24 Uhr abends. Will er sich
nach 24 bis 5 Uhr morgens dort aufhalten, müssen ihn die Eltern oder eine erziehungsbeauftragte
Person begleiten
Dieses strenge Aufenthaltsverbot in
Gaststätten für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ohne Begleitung
entfällt, wenn
-
sie etwas trinken oder essen wollen (in der Zeit von 5 Uhr bis 23 Uhr); als
Richtwerte gelten beim Trinken eines Getränks eine halbe Stunde und bei der
Einnahme einer Mahlzeit eine Stunde,
-
dort eine Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe stattfindet,
hier gibt es auch keine Zeitvorgaben
-
sie sich auf Reisen befinden. Hier gibt es auch keine Zeitvorgaben. Mit Reisen
sind auch die Wege zur Schule mit öffentlichen Verkehrsmitteln gemeint, wenn
die Jugendlichen dabei notwendige Wartezeiten durch einen Besuch in einer
Gaststätte überbrücken wollen. Als „Beweise“ können die Fahrkarte, die
Schultasche, der Rucksack oder Ähnliches gelten.
Frei zugängliche Orte wie Parks oder
öffentliche Plätze fallen nicht unter das Jugendschutzgesetz. Kinder und
Jugendliche können sich hier im Prinzip jederzeit aufhalten, es besteht also
kein generelles Verbot des Aufenthalts von Kindern und Jugendlichen in der
Öffentlichkeit. Hier ist es grundsätzlich die Aufgabe der Eltern, ihre Kinder
zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, dass sie nicht in Gefahr geraten.
Um wirksamen Jugendschutz in der Gänze
durchführen zu können, sind wir auch auf die Bürger angewiesen die uns mit
konkreten Hinweisen bzw. Anzeigen in unserer Arbeit unterstützen.
Gerne kann Herr Fischer das Jugendamt oder
Ordnungsamt bei Problemen kontaktieren.