Betreff
AbwasserVerband Eisenach-Erbstromtal in Abwicklung (AVE i. A.),
hier: Aufhebung des Bescheides vom 19.12.2012 über die Erhebung einer Fehlbedarfsumlage
Vorlage
0560-BR/2016
Aktenzeichen
20.1 / 81 15 10
Art
Berichtsvorlage

Sachverhalt:

 

Auf die Berichtsvorlage Nr. BR-1102/2013 (siehe Anlage 1), ausgereicht in der Stadtratssitzung am 30.01.2013, wird Bezug genommen.

 

Mit Bescheid vom 19.12.2012 hatte der Abwickler des AbwasserVerbandes Eisenach-Erbstromtal in Abwicklung (AVE i. A.) gegen die Stadt Eisenach einen Bescheid über eine Fehlbedarfsumlage in Höhe von 8.953.380,60 EUR erlassen. Hintergrund war, dass im Zusammenhang mit der Abwicklung des AVE i. A. der in der Übertragungsbilanz vom 05. Mai 2006 ausgewiesene Fehlbetrag in Höhe von 12.426.621,24 EUR auf die zum 31. Dezember 2002 angehörigen Verbandsmitglieder umgelegt werden musste. Dieser Fehlbetrag wurde in den Bilanzen des Trink- und AbwasserVerbandes Eisenach-Erbstromtal  seit 2003 als negative allgemeine Rücklage dargestellt.

 

Als Bemessungsgrundlage wurden die jeweiligen Einwohnerzahlen der Mitgliedsgemeinden zum 31. Dezember 2002 herangezogen. Auf die Stadt Eisenach entfiel ein Anteil von 72,05 %, was einem Umlagebetrag von 8.953.380,60 EUR entsprach.

 

Die Stadt Eisenach hat mit Schreiben vom 07.01.2013 form- und fristgerecht Widerspruch eingelegt und zugleich die Aussetzung der Vollziehung beantragt, der durch den Abwickler des AVE i. A. auch stattgegeben wurde.

 

Die Verbandsversammlung des Trink- und AbwasserVerbandes Eisenach-Erbstromtal hat in ihrer Sitzung am 24.03.2014 den Beschluss gefasst, die negative allgemeine Rücklage in der Bilanzaufstellung zum 31.12.2014 in voller Höhe mit Teilen der in den zweckgebundenen Rücklagen ausgewiesenen Bestandteile zu verrechnen. Diese Vorgehensweise war nach § 8 Abs. 2 der Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV) a. F. zulässig und wurde mit der Rechtsaufsichtsbehörde abgestimmt.

 

Im Rahmen der Bilanzaufstellung zum 31.12.2014 wurde der o. g. Beschluss tatsächlich umgesetzt und die negative allgemeine Rücklage wurde mit den zweckgebundenen Rücklagen verrechnet. Die Verbandsversammlung des TAV hat den geprüften Jahresabschluss für das Jahr 2014 in ihrer der Sitzung am 08.12.2015 einstimmig bestätigt.

 

Damit der Abwickler des Altverbandes AVE i. A., Herr Kahlenberg, die Umlagebescheide an die damaligen vier Mitgliedsgemeinden in Höhe von insgesamt 12,6 Mio. € aufheben kann, war nunmehr noch ein Bestätigungsbeschluss der Verbandsversammlung des TAV zur oben genannten Verfahrensweise der vollen Verrechnung der negativen allgemeinen Rücklage erforderlich. Dieser Beschluss wurde in der letzten Verbandsversammlung am 27.06.2016 einstimmig gefasst.

 

Auf dieser Grundlage hat der Abwickler des AVE i. A. nunmehr mit Schreiben vom 14. Juli 2016 (siehe Anlage 2) den Bescheid vom 19.12.2012 über die Fehlbedarfsumlage in Höhe von 8.953.380,60 EUR aufgehoben.

 

Damit bestehen nach Aussage des Abwicklers keine weiteren Forderungen des AVE i. A. gegenüber den ehemaligen Verbandsmitgliedern. Der Abwickler beabsichtigt nach derzeitigem Stand, die Altverbände AVE i. A. und Trinkwasserzweckverband Eisenach-Erbstromtal in Abwicklung (TZE i. A.) mit Wirkung zum 31.12.2016 abzuwickeln.


Anlagenverzeichnis

 

-       Anlage 1 – Berichtsvorlage Nr. BR-1102/2013 vom 30.01.2013

-       Anlage 2 - Schreiben des Abwicklers des AVE i. A. vom 14. Juli 2016 zur Aufhebung des Bescheides vom 19.12.2012 über die Erhebung einer Fehlbedarfsumlage