Betreff
Einwohneranfrage - Überarbeitung B-Plan "Bahnhofsvorstadt"
Vorlage
EAF-0072/2016
Art
Einwohneranfrage

II. Fragestellung

 

1.      Welche wesentlichen konkreten Gründe/Ursachen führen dazu, den B-Plan überarbeiten und neu auslegen zu müssen?

2.      In welcher Weise werden die Voraussetzungen des § 33/Abs.1 BauGB bei Erteilung einer Baugenehmigung vor Rechtskraft des B-Planes erfüllt?    
(hier insbesondere schriftliche Anerkennung der künftigen Festsetzungen durch den Vorhabenträger und einer gesicherten, rechtskräftig abgeschlossenen Erschließung)

3.      Wird oder wurde der vom Stadtrat gebilligte Erschließungsvertrag mit dem Investor ohne Veränderungen rechtskräftig unterzeichnet?       
(Berichtsvorlage der Oberbürgermeisterin vom 14.06.2016 - bisher keine Umsetzung des Beschlusses)

 


Ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Zu 1.:

Diverse planändernde Abwägungsergebnisse des Stadtrates führen zur Erforderlichkeit einer Neuauslegung. Beispielhaft sei erwähnt, dass die Festsetzungen zum Wohnen im Kerngebiet überarbeitet werden. Es wird aus dem Arbeitsergebnis der Projektgruppe „Tor zur Stadt“ diverse Korrekturen an Baulinien, Baugrenzen und Höhenfestsetzungen in den Sondergebieten sowie zur Grünordnung geben. Das Verkehrslärmgutachten wird überarbeitet und die Ergebnisse werden voraussichtlich in veränderte Maßnahmen und Festsetzungen münden. Es werden veränderte Baufelder beim Walldorfkindergarten geplant. Auf die Durchwegung des Quartierhofs Klein-Venedig wird verzichtet. Die gewidmeten Bahnflächen werden geändert abgegrenzt. Aus dem Abwägungsbeschluss des Stadtrates sind alle Ergebnisse lückenlos in den Plan einzuarbeiten.

 

Zu 2.:

Im Baugenehmigungsverfahren sind vor Rechtskraft des B-Planes die Voraussetzungen des § 33 Absätze 1 und 2 BauGB zu prüfen. Eine Baugenehmigung kann nicht erteilt werden, wenn die schriftliche Anerkenntnis der künftigen Festsetzungen durch den Vorhabenträger nicht vorliegt. Es muss anzunehmen sein, das das bauliche Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht entgegensteht. Für das Vorliegen gesicherter Erschließungsbedingungen ist der Abschluss eines Erschließungsvertrages unabdingbar. Das Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer Baugenehmigung wird im laufenden Verfahren durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde geprüft.

 

Zu 3.:

Der vom Stadtrat gebilligte Erschließungsvertrag mit dem Investor kann ohne Veränderungen rechtskräftig unterzeichnet werden, sobald die technische Freigabe der vorliegenden Ausbauplanung durch die Fachverwaltung erfolgt ist.