II. Fragestellung
1. Welche
wesentlichen konkreten Gründe/Ursachen führen dazu, den B-Plan überarbeiten und
neu auslegen zu müssen?
2. In
welcher Weise werden die Voraussetzungen des § 33/Abs.1 BauGB bei Erteilung
einer Baugenehmigung vor Rechtskraft des B-Planes erfüllt?
(hier insbesondere schriftliche Anerkennung der künftigen Festsetzungen durch
den Vorhabenträger und einer gesicherten, rechtskräftig abgeschlossenen
Erschließung)
3. Wird
oder wurde der vom Stadtrat gebilligte Erschließungsvertrag mit dem Investor
ohne Veränderungen rechtskräftig unterzeichnet?
(Berichtsvorlage der Oberbürgermeisterin vom 14.06.2016 - bisher keine Umsetzung
des Beschlusses)
Ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:
Zu 1.:
Diverse planändernde Abwägungsergebnisse des Stadtrates führen
zur Erforderlichkeit einer Neuauslegung. Beispielhaft sei erwähnt, dass die
Festsetzungen zum Wohnen im Kerngebiet überarbeitet werden. Es wird aus dem
Arbeitsergebnis der Projektgruppe „Tor zur Stadt“ diverse Korrekturen an
Baulinien, Baugrenzen und Höhenfestsetzungen in den Sondergebieten sowie zur
Grünordnung geben. Das Verkehrslärmgutachten wird überarbeitet und die
Ergebnisse werden voraussichtlich in veränderte Maßnahmen und Festsetzungen
münden. Es werden veränderte Baufelder beim Walldorfkindergarten geplant. Auf
die Durchwegung des Quartierhofs Klein-Venedig wird verzichtet. Die gewidmeten
Bahnflächen werden geändert abgegrenzt. Aus dem Abwägungsbeschluss des
Stadtrates sind alle Ergebnisse lückenlos in den Plan einzuarbeiten.
Zu 2.:
Im Baugenehmigungsverfahren sind vor Rechtskraft des
B-Planes die Voraussetzungen des § 33 Absätze 1 und 2 BauGB zu prüfen. Eine
Baugenehmigung kann nicht erteilt werden, wenn die schriftliche Anerkenntnis
der künftigen Festsetzungen durch den Vorhabenträger nicht vorliegt. Es muss
anzunehmen sein, das das bauliche Vorhaben den künftigen Festsetzungen des
Bebauungsplanes nicht entgegensteht. Für das Vorliegen gesicherter
Erschließungsbedingungen ist der Abschluss eines Erschließungsvertrages
unabdingbar. Das Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen zur Erteilung
einer Baugenehmigung wird im laufenden Verfahren durch die zuständige
Bauaufsichtsbehörde geprüft.
Zu 3.:
Der vom Stadtrat gebilligte Erschließungsvertrag mit dem Investor kann ohne Veränderungen rechtskräftig unterzeichnet werden, sobald die technische Freigabe der vorliegenden Ausbauplanung durch die Fachverwaltung erfolgt ist.