II. Fragestellung
1.
Gibt es
in der Zuständigkeit der Stadt Eisenach fertige oder geplante Projekte in
Vorbereitung zu erwartender Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen?
2.
Wenn ja,
um welche Projekte handelt es sich und in welchen Gemarkungen soll die
Realisierung erfolgen?
3. Wenn nein, besteht die Absicht, perspektivisch solche Projekte in Angriff zu nehmen?
ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:
Zu 1.:
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden in Umsetzung der kommunalen
Planungshoheit durch Bebauungspläne bestimmt oder bei Vorhaben im Außenbereich
durch die jeweils zuständige Naturschutzbehörde festgesetzt. Planungsziel der
Stadt Eisenach ist es, den notwendigen Ausgleich im Rahmen der Bauleitplanung
innerhalb des jeweiligen Planungsgebietes umzusetzen.
Kompensationsmaßnahmen können auch durch andere Planträger im Rahmen
von deren Zuständigkeitsbereich festgelegt sein (z. B.
Planfeststellungsverfahren der Straßenbauverwaltung Thüringen). Dem zu Folge
gibt es eine Reihe von klar definierten Maßnahmen, die im Zuge der Durchführung
von baulichen Vorhaben umzusetzen sind. Bei Einzelvorhaben im Außenbereich wird
Einzelfall bezogen die Ausgleichsverpflichtung berechnet und umgesetzt. Hierfür
und für den Fall, dass auf Ebene des Bebauungsplanes ein Ausgleich vor Ort
nicht möglich ist, weist der Flächennutzungsplan der Stadt Eisenach insgesamt
10,02 ha Kompensationsflächen aus.
Zu 2.:
Als Schlüsselprojekt ist beispielsweise die Renaturierung des
Siebenbornteiches zu nennen, welche im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes
Nr. 5 für das Industriegebiet „Auf dem Gries“ festgesetzt und vorgesehen ist.
Die Ausgleichsmaßnahmen aller rechtskräftigen Bebauungspläne der Stadt Eisenach
können an dieser Stelle nicht einzeln aufgeführt werden. Darüber hinaus werden im Zuge der Umsetzung des
Hochwasserschutzkonzeptes umfangreiche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
durchzuführen sein.
Zu 3.:
Für die Kompensation von Vorhaben im Außenbereich werden Überlegungen angestellt, vorausschauend und zukünftig fachübergreifend im Rahmen eines Flächenpools und eines Ökokontos Maßnahmen festzulegen und zu finanzieren. Hierbei kommen auch Grunderwerbe aus den zur Verfügung stehenden Mitteln in Betracht, um z. B. Biotopverbunde erst zu ermöglichen. Entscheidend ist, dass die vorgesehenen Maßnahmen über eine grünordnerische Funktion (z. B. Alleepflanzung) deutlich hinausgehen und eine tatsächliche Kompensationswirkung im Sinne des Naturschutzrechtes nachweisbar ist. Hierfür stehen den zuständigen Behörden entsprechende Berechnungsmodelle zur Verfügung.