II. Fragestellung
1. Gegen
welche sonstigen Gesetzte und Satzungen wurde hier verstoßen? (Bitte Gesetze
und Satzungen angeben.)
2. Wie
war es möglich, den Jahresabschluss 2014 aufzustellen, ohne einen
festgestellten Jahresabschluss 2013 bzw. wie konnte ohne eine Abschlussbilanz
2013 und der daraus fehlenden Eröffnungsbilanz für 2014 der Jahresabschluss
2014 vorgenommen?
3. Gilt
die unter Punkt 3 für den Jahresabschluss 2014 festgestellte „Entlastung der
Oberbürgermeisterin (Werkleitung)" automatisch auch für den noch nicht
festgestellten Jahresabschluss 2013?
4. Wann
ist mit dem Jahresanschluss 2013 und 2015 zu rechnen, da diese entsprechend §
25 ThürEBV noch nicht festgestellt wurden?
Ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:
Zu 1.
Es ist jährlich zwischen Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses zu unterscheiden.
Nach unserer Auffassung wurde gegen keine Gesetze und Satzungen verstoßen, da der § 25 (3) der ThürEBV im Satz 3 von „alsbaldiger Feststellung“ spricht, ein genauer Termin ist nicht benannt. Die Aufstellung des Jahresabschlusses 2013 erfolgte fristgerecht zum 30.06.2014.
Zu 2.
Der
uneingeschränkte Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss 2014 wurde unter der
Bedingung erteilt, dass der Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr vom 01.
Januar bis zum 31. Dezember 2013 in der Fassung festgestellt wird, die diesem
Jahresabschluss zugrunde gelegt worden ist (siehe Prüfbericht des
Wirtschaftsprüfers Punkt VI. Wiedergabe des Bestätigungsvermerks S. 12 / 13 und
Prüfbericht des RPA 10 / 2015 vom 23.05.2016 Punkt 3., Seite 5).
Die
Bedingung wurde mit Beschluss des Stadtrates vom 22.09.2015 (Beschluss-Nr.
StR/0248/2015) erfüllt.
Analoge
Verfahrensweisen seitens der Wirtschaftsprüfer gab es bereits in Vorjahren.
Zu 3.
Nein, die Entlastung der Oberbürgermeisterin (Werkleiterin) für das Jahr 2013 erfolgte mit Beschluss-Nr. StR/0248/2015 Jahresabschluss 2013 des optimierten Regiebetriebs Amt für Tiefbau und Grünflächen (Vorlagen-Nr. 0310-StR/2015).
Zu 4.
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 22.09.2015 den Beschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses 2013 gefasst (0310-StR/2015). Der Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers für das Wirtschaftsjahr 2015 liegt vor. Die Prüfung des RPA erfolgt im IV. Quartal 2016.