I. Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Eisenach
beschließt:
die überplanmäßige Ausgabe im Deckungskreis 0080 in Höhe von 27.000,00
€.
Die Deckung der überplanmäßigen Ausgabe in Höhe von 27.000 € erfolgt mit Minderausgaben in Höhe von 27.000 € in der Haushaltsstelle 41010.730100.
II. Begründung
Das Thüringer Kabinett hat am
20.09.2016 die Novelle des Landesblindengeldes gebilligt. Der vorgelegte
Gesetzentwurf sieht die Erhöhung des Landesblindengeldes und die Einführung
einer zusätzlichen Leistung für taubblinde Menschen vor.
Das Landesblindengeld liegt in Thüringen derzeit bei 270 Euro im Monat. Im
Bundesdurchschnitt zahlen die Länder hingegen rund 400 Euro.
Das Thüringer Landesblindengeld soll deshalb in drei Stufen von derzeit 270 EUR
auf 400 Euro monatlich erhöht werden. In der ersten Stufe wird das Blindengeld
rückwirkend zum 1. Juli 2016 auf 320 Euro angehoben. Die weiteren Erhöhungen
erfolgen am 1. Juli 2017, auf 360 Euro, und am 1. Juli 2018 auf 400 Euro.
Um sicherzustellen, dass blinde Menschen nach Verabschiedung des Gesetzes die ihnen zustehenden erhöhten Leistungen umgehend erhalten können, macht sich der Beschluss über die überplanmäßige Ausgabe notwendig.
In Eisenach erhalten derzeit 80 blinde Menschen das Thüringer Landesblindengeld.
Die Zahlung des Thüringer Landesblindengeldes erfolgt für den Monat Januar im Dezember des Vorjahres.
Blindengeld außerhalb von Einrichtungen HH-Stelle 49530.788000
HH-Ansatz: 186.000,00 €
01.02.2016 – 01.06.2016 78.321,00 €
01.07.2016 – 01.01.2017 129.977,40 €
208.298,40 €
Mehrbedarf 22.500,00 €
HH-Ansatz NEU 208.500,00 €
Blindengeld in Einrichtungen HH-Stelle 49530.788100
HH-Ansatz: 7.000,00 €
01.02.2016 – 01.06.2016 3.997,50 €
01.07.2016 – 01.01.2017 7.471,10 €
11.468,60 €
Mehrbedarf 4.500,00 €
HH-Ansatz NEU 11.500,00 €
Durch die Erhöhung des Thüringer Landesblindengeldes fallen Mehrausgaben im Deckungskreis 0080 in Höhe von 27.000,00 € an.
Gemäß § 8 Abs. 3 des Thüringer Landesblindengesetzes (ThürBliGG) erstattet das Land den für den Vollzug zuständigen Landkreisen und kreisfreien Städten die Leistungen aufgrund dieses Gesetzes bei Vorlage geeigneter Nachweise jeweils nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres.
Die ab 01.07.2016 erfolgenden Mehrausgaben werden daher erst nach Ablauf des Kalenderhalbjahres Juli – Dezember 2016 in 2017 erstattet.
Die Deckung der Mehrausgabe in Höhe von 27.000,00 € erfolgt mit Minderausgaben in Höhe von 27.000 € in der Haushaltsstelle 41010.730100.