Betreff
Einwohneranfrage - Audio-Livestream Stadtratssitzungen
Vorlage
EAF-0089/2016
Art
Einwohneranfrage

II. Fragestellung

 

1.       Auf welche konkreten Landesnormen beziehen sich die bisherigen Ablehnungen eines Live-Audio-Streams? (z.B. im Wartburgradio)

2.       Gibt es Bestrebungen seitens des Stadtrates, diese vermeintlich im Wege stehenden Normen zu ändern?

 

 


Ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Zu 1.

Die Veröffentlichung von Livemitschnitten der Stadtratssitzungen durch die Kommune selbst oder im Auftrag der Kommune ist datenschutzrechtlich unzulässig.

Gem. § 40 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) sind die Sitzungen des Stadtrates grundsätzlich öffentlich durchzuführen. Dieses Gebot ist jedoch schon dann gewahrt, wenn ein ausreichend großer Sitzungsraum, der für den Normalbürger zumutbar erreichbar ist, zur Verfügung gestellt wird. Folglich kann aus § 40 Abs. 1 ThürKO keine Berechtigung für eine Liveübertragung von Stadtratssitzungen mit elektronischen Medien abgeleitet werden. Da somit die Thüringer Kommunalordnung keine spezialgesetzliche Regelung enthält, ist die Zulässigkeit von Livemitschnitten anhand des Thüringer Datenschutzgesetzes (ThürDSG) zu prüfen. Bei der Veröffentlichung von Livemitschnitten der Stadtratssitzungen im Radio und damit auch im Internet handelt es sich aufgrund der Möglichkeit, weltweit Einsicht nehmen zu können, um eine Datenübermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes. Daher ist für die Zulässigkeitsprüfung der § 23 ThürDSG einschlägig. Danach ist ein Audio-Livestream durch die Kommune selbst oder im Auftrag der Kommune datenschutzrechtlich unzulässig.

Durch das „Wartburg-Radio 96,5“ erfolgen bereits Tonaufzeichnungen der öffentlichen Teile der Stadtratssitzungen. Diese werden jedoch nicht live, sondern zeitversetzt gesendet.

 

Zu 2.

Die in Antwort 1 aufgeführten Normen sind Landesvorschriften, welche nicht durch den Stadtrat geändert werden können.