I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

die 4. Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes der Stadt Eisenach für die Jahre 2012 bis 2022. Die Oberbürgermeisterin wird beauftragt, die im Konzept enthaltenen Maßnahmen umzusetzen und im Einzelfall dem Stadtrat zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.

 


II. Begründung:

 

Gemäß § 53 ThürKO hat die Stadt Eisenach ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist und dass der Haushalt in jedem Haushaltsjahr ausgeglichen ist. Diese Verpflichtungen gelten sowohl für die Haushaltsplanung als auch den Haushaltsvollzug.

 

Kann dies nicht gewährleistet werden, weil die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist, ist gemäß den Vorgaben des § 53a ThürKO ein Haushaltssicherungskonzept (HSK) aufzustellen, mit dem die Wiederherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit nachgewiesen wird.

 

Vor diesem Hintergrund hat das HSK eine herausragende Bedeutung, da hiermit erreicht werden soll, die Haushaltswirtschaft der Stadt Eisenach mittel- und langfristig dahin zu führen, den gesetzlichen Vorgaben zur Herstellung des Haushaltsausgleichs (§ 53 Abs. 3 ThürKO) vollumfänglich zu entsprechen.

 

Insofern dient das HSK dem Ziel, Maßnahmen darzustellen, durch die der Haushaltsausgleich und eine geordnete Haushaltswirtschaft auf Dauer sichergestellt werden soll. Es bedarf nach § 53a Abs. 1 ThürKO der Genehmigung des Thüringer Landesverwaltungsamtes (TLVwA) als zuständiger Rechtsaufsichtsbehörde.

 

 

Vorgaben zur inhaltlichen Ausgestaltung eines HSK ergeben sich aus der Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes nach § 53 a der Thüringer Kommunalordnung oder § 4 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik (VV Haushaltssicherung) vom 2.12.2015, zuletzt geändert am 08.06.2016.

 

Weitere Vorgaben ergeben sich im Zusammenhang mit der Beantragung von Bedarfszuweisungen zur Haushaltskonsolidierung aus der Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales über das Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie die Verteilung und Verwendung der Mittel für Bedarfszuweisungen nach § 24 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 4 Thüringer Finanzausgleichsgesetz (VV Bedarfszuweisungen) vom 22.6.2015, zuletzt geändert am 08.06.2016, .

 

Das Erfordernis zur Fortschreibung des HSK, welche durch den Stadtrat zu beschließen und von der Rechtsaufsichtsbehörde zu genehmigen ist, ergibt sich aus § 53 a Abs. 3 ThürKO.

 

 

Bisherige Entwicklung

Die Bedarfszuweisung im Jahre 2013 in Höhe von 2,5 Mio. Euro wurde mit Schreiben des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 07.10.2013 auf der Grundlage des am 26.09.2012 durch den Stadtrat beschlossenen Haushaltssicherungskonzeptes (HSK, Beschluss-Nr. StR/0621/2012) unter der Auflage bewilligt, dass seitens der Stadt eine genehmigungsfähige Fortschreibung vorgelegt wird.

 

Die 1. Fortschreibung des HSK wurde daraufhin am 21.10.2014 (Vorlage-Nr. 117-StR/2014) in den Stadtrat eingebracht. Mit Stadtratsbeschluss Nr. StR/0135/2014 wurde die erste Fortschreibung schließlich mit großer Mehrheit durch den Stadtrat der Stadt Eisenach am 02.12.2014 beschlossen. Die Genehmigung der 1. Fortschreibung durch das Thüringer Landesverwaltungsamt erfolgte mit Schreiben vom 03.12.2014, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Bedarfszuweisung in Höhe von 4.000.000 Euro geschaffen waren. Die Bedarfszuweisung wurde mit Schreiben vom 18.12.2014 bewilligt.

 

Im Rahmen mehrerer Beratungen mit der Rechtsaufsichtsbehörde wurde am 22.7.2015 abgestimmt, zeitnah eine genehmigungsfähige 2. Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes entsprechend der Vorschriften der VV-Bedarfszuweisung und der VV-Haushaltssicherung unter der Maßgabe vorzulegen, dass zum Ausgleich des Haushaltsplanentwurfs 2015 eine Bedarfszuweisung in Höhe des noch bestehenden Fehlbetrages von ca. 7 Mio. Euro eingeplant werden soll.

 

Im Zuge dessen wurde der Entwurf der zweiten Fortschreibung des HSK 2012 – 2022 erarbeitet. Darüber hinaus wurde der Haushaltsplanentwurf für 2015 erstellt (vgl. Vorlage-Nr. 0340-StR/2015). Für die Einbringung beider Vorlagen wurde eine Sondersitzung des Stadtrates am 25.08.2015 anberaumt, die entsprechenden Beschlussfassungen sind in der Stadtratssitzung am 01.10.2015 erfolgt (Beschluss-Nr. der 2. Fortschreibung HSK: StR/0242/2015). Mit Bescheid vom 30.10.2015 erhielt die Stadt Eisenach daraufhin eine Bedarfszuweisung in Höhe von 7.279.040,00 € zur Haushaltskonsolidierung.

 

Bei der 3. Fortschreibung musste entsprechend des Bescheides über die Bedarfszuweisung zur Haushaltskonsolidierung i.H.v. 7.279.040,00 EUR vom 30.10.2015 Folgendes berücksichtigt werden: Die Hebesätze der Stadt Eisenach sind entsprechend der VV Bedarfszuweisungen aufzunehmen und rechtzeitig durch entsprechende Anpassung des Ortsrechtes rechtlich umzusetzen. Gemäß Ziffer B.2.2. der VV Bedarfszuweisungen ist dabei grundsätzlich ein Hebesatz von mindestens 110% der Höhe des gewichteten Landesdurchschnitts in der jeweiligen Gemeindegrößenklasse (hier: kreisfreie Städte) für die Grundsteuer A, die Grundsteuer B und die Gewerbesteuer festzusetzen.

 

Die ursprünglich in der 3. Fortschreibung unter VwHH4 beinhaltete Erhöhung der Grundsteuer B auf 498 v. H. zum 01.01.2017 muss nicht umgesetzt werden, da aufgrund Intervention der Stadt Eisenach die vorgenannte Verwaltungsvorschrift geändert wurde. Die Stadt Eisenach ordnet sich damit in der Gemeindegrößenklasse der kreisangehörigen Städte von 20.000 bis 50.000 Einwohnern ein. Der gewogene Durchschnittshebesatz betrug am 31.12.2015 in der Grundsteuer B 413 %. Die Stadt Eisenach mit einem Hebesatz von 472 % liegt damit 14,3 % über dem Landesdurchschnitt.

 

 

4. Fortschreibung

 

Gemäß § 53 a Abs. 3 ThürKO wurde parallel zu den Arbeiten an der Haushaltssatzung 2017 der Stadt Eisenach mit der Erstellung der 4. Fortschreibung des HSK begonnen.

 

Mit der Änderung der VV-Haushaltssicherung und VV-Bedarfszuweisungen vom 08.06.2016 wurden die Gemeindegrößenklassen neu definiert. So müssen Kommunen ihre eigenen Steuern künftig nicht mehr jährlich erhöhen, um Finanzhilfen des Landes zu erhalten. Weiterhin orientieren sich die als Voraussetzung für Hilfe vom Land verlangten Steuersätze künftig nicht mehr am Status der Kreisfreiheit, sondern an der tatsächlichen Einwohnerzahl.

 

Über den Konsolidierungszeitraum 2017 bis 2022 werden in der 4. Fortschreibung des HSK Bedarfszuweisungen in Höhe von voraussichtlich 21.192.701 EUR erforderlich sein. Im Vergleich zur 3. Fortschreibung sind diese für den Zeitraum 2017 bis 2022 insgesamt rückläufig.

 

Im Rahmen der Vergleichbarkeit ist hierbei der Abbau der Altfehlbeträge zu berücksichtigen:

Waren in der 3. Fortschreibung für den Zeitraum 2017 bis 2022 Bedarfszuweisungen von 17,4 Mio. EUR OHNE Abbau Altfehlbeträge ausgewiesen, sind diese nunmehr in der 4. Fortschreibung mit beinhaltet.

 

Weitere Details zur 4. Fortschreibung sind dem Vorbericht zu entnehmen.

 

 


Anlagenverzeichnis:

 

-       4. Fortschreibung Haushaltssicherungskonzept 2012-2022

  • Veränderungsliste
  • Vorbericht
  • Anlage 1 bis 7
  • Anhang I bis XIX