I. Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt
Eisenach beschließt:
die 4. Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes der Stadt Eisenach für die Jahre 2012 bis 2022. Die Oberbürgermeisterin wird beauftragt, die im Konzept enthaltenen Maßnahmen umzusetzen und im Einzelfall dem Stadtrat zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
II. Begründung:
Kann dies nicht gewährleistet werden, weil die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist, ist gemäß den Vorgaben des § 53a ThürKO ein Haushaltssicherungskonzept (HSK) aufzustellen, mit dem die Wiederherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit nachgewiesen wird.
Vor diesem Hintergrund hat das HSK eine herausragende Bedeutung, da hiermit erreicht werden soll, die Haushaltswirtschaft der Stadt Eisenach mittel- und langfristig dahin zu führen, den gesetzlichen Vorgaben zur Herstellung des Haushaltsausgleichs (§ 53 Abs. 3 ThürKO) vollumfänglich zu entsprechen.
Insofern dient das HSK dem Ziel, Maßnahmen darzustellen, durch die der Haushaltsausgleich und eine geordnete Haushaltswirtschaft auf Dauer sichergestellt werden soll. Es bedarf nach § 53a Abs. 1 ThürKO der Genehmigung des Thüringer Landesverwaltungsamtes (TLVwA) als zuständiger Rechtsaufsichtsbehörde.
Vorgaben zur inhaltlichen Ausgestaltung eines HSK ergeben sich aus der Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes nach § 53 a der Thüringer Kommunalordnung oder § 4 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik (VV Haushaltssicherung) vom 2.12.2015, zuletzt geändert am 08.06.2016.
Weitere Vorgaben ergeben sich im Zusammenhang mit der Beantragung von Bedarfszuweisungen zur Haushaltskonsolidierung aus der Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales über das Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie die Verteilung und Verwendung der Mittel für Bedarfszuweisungen nach § 24 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 4 Thüringer Finanzausgleichsgesetz (VV Bedarfszuweisungen) vom 22.6.2015, zuletzt geändert am 08.06.2016, .
Das Erfordernis zur Fortschreibung des HSK, welche durch den Stadtrat zu beschließen und von der Rechtsaufsichtsbehörde zu genehmigen ist, ergibt sich aus § 53 a Abs. 3 ThürKO.
Bisherige Entwicklung
Im Zuge dessen wurde der Entwurf
der zweiten Fortschreibung des HSK 2012 – 2022 erarbeitet. Darüber hinaus wurde
der Haushaltsplanentwurf für 2015 erstellt (vgl. Vorlage-Nr. 0340-StR/2015).
Für die Einbringung beider Vorlagen wurde eine Sondersitzung des Stadtrates am
25.08.2015 anberaumt, die entsprechenden Beschlussfassungen sind in der
Stadtratssitzung am 01.10.2015 erfolgt (Beschluss-Nr.
der 2. Fortschreibung HSK: StR/0242/2015). Mit Bescheid vom 30.10.2015 erhielt
die Stadt Eisenach daraufhin eine Bedarfszuweisung in Höhe von 7.279.040,00 €
zur Haushaltskonsolidierung.
Bei der 3. Fortschreibung musste entsprechend des Bescheides über die
Bedarfszuweisung zur Haushaltskonsolidierung i.H.v. 7.279.040,00 EUR vom
30.10.2015 Folgendes berücksichtigt werden: Die Hebesätze der Stadt Eisenach
sind entsprechend der VV Bedarfszuweisungen aufzunehmen und rechtzeitig durch
entsprechende Anpassung des Ortsrechtes rechtlich umzusetzen. Gemäß Ziffer
B.2.2. der VV Bedarfszuweisungen ist dabei grundsätzlich ein Hebesatz von mindestens
110% der Höhe des gewichteten Landesdurchschnitts in der jeweiligen
Gemeindegrößenklasse (hier: kreisfreie Städte) für die Grundsteuer A, die
Grundsteuer B und die Gewerbesteuer festzusetzen.
Die ursprünglich in der 3. Fortschreibung unter VwHH4 beinhaltete
Erhöhung der Grundsteuer B auf 498 v. H. zum 01.01.2017 muss nicht umgesetzt
werden, da aufgrund Intervention der Stadt Eisenach die vorgenannte
Verwaltungsvorschrift geändert wurde. Die Stadt Eisenach ordnet sich damit in
der Gemeindegrößenklasse der kreisangehörigen Städte von 20.000 bis 50.000
Einwohnern ein. Der gewogene Durchschnittshebesatz betrug am 31.12.2015 in der
Grundsteuer B 413 %. Die Stadt Eisenach mit einem Hebesatz von 472 % liegt
damit 14,3 % über dem Landesdurchschnitt.
4. Fortschreibung
Gemäß § 53 a Abs. 3 ThürKO wurde parallel zu den Arbeiten an der
Haushaltssatzung 2017 der Stadt Eisenach mit der Erstellung der 4.
Fortschreibung des HSK begonnen.
Mit der Änderung der VV-Haushaltssicherung und VV-Bedarfszuweisungen vom
08.06.2016 wurden die Gemeindegrößenklassen neu definiert. So müssen Kommunen
ihre eigenen Steuern künftig nicht mehr jährlich erhöhen, um Finanzhilfen des
Landes zu erhalten. Weiterhin orientieren sich die als Voraussetzung für Hilfe
vom Land verlangten Steuersätze künftig nicht mehr am Status der Kreisfreiheit,
sondern an der tatsächlichen Einwohnerzahl.
Über den Konsolidierungszeitraum 2017 bis 2022 werden in der 4.
Fortschreibung des HSK Bedarfszuweisungen in Höhe von voraussichtlich
21.192.701 EUR erforderlich sein. Im Vergleich zur 3. Fortschreibung sind diese
für den Zeitraum 2017 bis 2022 insgesamt rückläufig.
Im Rahmen der Vergleichbarkeit ist hierbei der Abbau der Altfehlbeträge
zu berücksichtigen:
Waren in der 3. Fortschreibung für den Zeitraum 2017 bis 2022
Bedarfszuweisungen von 17,4 Mio. EUR OHNE Abbau Altfehlbeträge ausgewiesen,
sind diese nunmehr in der 4. Fortschreibung mit beinhaltet.
Weitere Details zur 4. Fortschreibung sind dem Vorbericht zu entnehmen.
Anlagenverzeichnis:
- 4. Fortschreibung Haushaltssicherungskonzept 2012-2022
- Veränderungsliste
- Vorbericht
- Anlage 1 bis 7
- Anhang I bis XIX