Betreff
Berichterstattung gemäß § 30 S. 2 ThürKO über die durch die Oberbürgermeisterin getroffene Eilentscheidung zur Genehmigung einer überplanmäßigen Ausgabe in Haushaltsstelle 40000.671010 (Rückerstattung an das Land - Kommunalisierung) in Höhe von 42.784 €
Vorlage
0703-BR/2016
Art
Berichtsvorlage

Sachverhalt:

 

Gemäß § 30 ThürKO kann die Oberbürgermeisterin in Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ohne Nachteil bis zu einer Sitzung des Stadtrates oder des zuständigen Ausschusses aufgeschoben werden kann, anstelle des Stadtrates oder des Ausschusses entscheiden.

 

Durch die Oberbürgermeisterin wurde mit Datum vom 28.12.2016 eine Eilentscheidung zur Genehmigung einer überplanmäßigen Ausgabe in Höhe von 42.784 € getroffen. Gemäß § 30 S. 2 ThürKO wird mit dieser Vorlage über die Gründe der Eilentscheidung Bericht erstattet:

 

Mit Posteingang vom 23.12.2016 wurden der Stadtverwaltung Eisenach zwei Festsetzungsbescheide des Thüringer Landesverwaltungsamtes zugestellt. Hierbei handelt es sich um die Bescheidung der von der Stadt Eisenach im Jahr 2014 eingereichten Spitzabrechnungen der pauschalen Kostenerstattung zu den im Jahr 2011 und 2012 entstandenen Kosten für den Bereich Soziales.

 

Der Festsetzungsbescheid für das Jahr 2011 beinhaltete einen Rückforderungsbetrag in Höhe von 19.324,45 €, der Festsetzungsbescheid für das Jahr 2012 einen Rückforderungsbetrag in Höhe von 23.459,23 €. Der in Gesamtheit an das Land zu erstattende Betrag belief sich somit auf 42.783,68 €.

 

Die Rückforderungen waren der Haushaltsstelle 40000.671010 (Rückerstattung an das Land – Kommunalisierung) zuzuordnen. Dem Haushaltsansatz 2016 in Höhe von 10.186 € stand bereits ein Anordnungssoll von 10.185,90 € gegenüber, so dass sich ein überplanmäßig bereit zu stellender Betrag von 42.783,58 € (42.784 €) ergab. Um das Verfahren der Spitzabrechnung inhaltlich abzuschließen (Verfahren der Spitzabrechnung erfolgte nur bis 2012, weitere Bescheide stehen nicht aus), sollte die Zahlung der Rückforderung noch in 2016 erfolgen.

 

Gemäß § 7 der Haushaltssatzung für das Jahr 2016 werden über- und außerplanmäßige Ausgaben mit einem Volumen von 10.000 € bis einschließlich 80.000 € vom Haupt- und Finanzausschuss beschlossen. Eine Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses war für das Jahr 2016 nicht mehr anberaumt. Damit die Zahlungen noch in 2016 angewiesen werden konnten, hat die Oberbürgermeisterin von ihrem Eilentscheidungsrecht gemäß § 30 Gebrauch gemacht und für Haushaltsstelle 40000.671010 eine überplanmäßige Ausgabe in Höhe von 42.784 € genehmigt.

 

Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der überplanmäßigen Ausgabe gemäß § 58 ThürKO waren gegeben. Die Deckung konnte über Mehreinnahmen in Haushaltsstelle 12000.161000 (Erstattung des Landes – Spitzabrechnung Kommualisierung Bereich Umwelt) gewährleistet werden.

 

Die Rückforderungen wurden mit Datum vom 28.12.2016 zur Zahlung angewiesen.