Betreff
Satzung der Stadt Eisenach über den Wasserwehrdienst, hier: Einbringung
Vorlage
0704-StR/2017
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Der Stadtrat nimmt den Entwurf der Wasserwehrdienstsatzung der Stadt Eisenach zur Kenntnis und verweist ihn zur weiteren Beratung in den Haupt- und Finanzausschuss.


II. Begründung:

 

Gemäß § 90 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) richten Gemeinden, die erfahrungsgemäß durch Überschwemmungen gefährdet sind, einen Wasserwehrdienst ein. Wörtlich heißt es dort:

 

            § 90

Gemeindlicher Wasserwehrdienst

Gemeinden haben einen Wasserwehrdienst einzurichten und erforderliche Hilfsmittel bereitzuhalten, wenn sie erfahrungsgemäß durch Überschwemmungen gefährdet sind. Das Nähere regeln die Gemeinden durch Satzung. In dieser Satzung können die Gemeinden gegenüber ihren Bewohnern Dienste zur Erfüllung der gemeindlichen Aufgabe der Wasserwehr unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Bewohner anordnen.

 

Es handelt sich hierbei um eine zwingende Vorschrift.

 

Bekanntermaßen ist die Stadt Eisenach die Kommune in Thüringen mit dem höchsten Schadenspotential im Hochwasserfall und befindet sich im Hochwasserrisikogebiet „Hörsel/Werra“ (vgl. Anlage 2 zur beigefügten Förderrichtlinie „Hochwasserschutz“). Dies hat der Stadtrat der Stadt Eisenach auch in seinem Grundsatzbeschluss zum Hochwasserschutz vom 04.10.2016 ausdrücklich bestätigt.

 

Um die personelle Einsatzfähigkeit des Wasserwehrdienstes in der Stadt Eisenach zu gewährleisten, wird in der Satzung nicht ausschließlich auf eine freiwillige Mitgliedschaft von Einwohnern der Stadt bzw. Mitarbeitern der Stadtverwaltung gesetzt, sondern die freiwilligen Feuerwehren werden zu geborenen Mitgliedern der regulären Wasserwehr gemacht. Dies kollidiert auch nicht mit den sonstigen Aufgaben der freiwilligen Feuerwehren, da der Wasserwehrdienst – anders als der Brandschutz – keine Daueraufgabe darstellt. In vielen Kommunen wird dies in gleicher Weise durch kombinierte Satzungen über die freiwillige Feuerwehr und den Wasserwehrdienst geregelt. Dies wäre für die Stadt Eisenach nicht zielführend gewesen, da der Feuerwehrdienst sowohl der Berufsfeuerwehr als auch der freiwilligen Feuerwehr in Eisenach bereits abschließend durch Satzung geregelt ist.

 

Die materielle Einsatzfähigkeit des Wasserwehrdienstes soll dadurch hergestellt werden, dass eine entsprechende Beschaffung einer Erstausstattung mit 75 % und maximal € 50.000,-- (in Kommunen mit besonders hohem Schadenspotential) durch den Freistaat Thüringen gefördert wird (vgl. anliegende Förderrichtlinie „Hochwasserschutz“). Wesentliche Voraussetzung für diese Förderung ist das Vorhandensein einer Wasserwehrdienstsatzung.

 

Insoweit hat die Satzung selbst wohl keine haushaltsmäßige Berührung. Bei der Beschaffung der Erstausstattung könnte jedoch ein städtischer Eigenanteil bei maximaler Ausschöpfung der Förderung in Höhe von € 16.666,-- anfallen, was aber ein maximales  Beschaffungsvolumen von € 66.666,-- generieren würde.


Anlagenverzeichnis:

 

1. Wasserwehrdienstsatzung

2. Richtlinie „Förderung des Hochwasserschutzes und der Fließgewässerentwicklung in Thüringen“