II. Fragestellung
Fragen zu 1.:
1. Warum wurde seitens der Stadtverwaltung, wie
im KAG vorgeschrieben, keine öffentliche Veranstaltung über das Vorhaben
durchgeführt?
2. Wie war es den Betroffenen möglich, vor
Beginn der Maßnahme dazu Stellung zu nehmen, Einwände zu äußern oder Vorschläge
einzubringen?
Fragen zu 2.:
1.
Wie
wurde/wird dieser nicht unerhebliche Nutzen für die Allgemeinheit angemessen
bei der Kostenbeteiligung der Anlieger berücksichtigt?
2.
Wie hoch
wird der % - Anteil anhand der Straßenausbaubeitragssatzung an den Gesamtkosten
der Maßnahme für die Beitragspflichtigen sein?
Frage zu 3.:
1.
Ist
durch die Oberbürgermeisterin vorgesehen, über diese Möglichkeit der
Beitragserhebung mit dem Stadtrat über eine Änderung der Satzung zu beraten?
Ich beantworte Ihre Anfrage wie
folgt:
Beantwortung Frage 1, Nr. 1
Die Durchführung einer öffentlichen Versammlung ist nicht zwingend
vorgeschrieben. Im Falle der Wartburgallee wurden aufgrund der Komplexität des
Themas, der unterschiedlichen Fälle der Grundstückseigentümer und der großen
Anzahl der betroffenen Beitragspflichtigen ausdrücklich darauf gesetzt, die
betroffenen Beitragspflichtigen in individuellen Gesprächen die Baumaßnahme zu
erläutern. Dies ermöglichte es, ganz gezielt auf die spezifischen Fragen und
Anliegen einzugehen.
Beantwortung Frage 1, Nr. 2
Die Betroffenen hatten ausreichend Gelegenheit, sich über den Umfang
und die Art der Baumaßnahmen zu informieren und Vorschläge einzubringen. Die
öffentliche Bekanntmachung der Maßnahme erfolgte in den zwei Eisenacher
Tageszeitungen am 04.08.2015, also etwa ein ¾ Jahr vor Baubeginn des 1.
Bauabschnitts mit den Hinweisen auf die Sprechzeiten im Tiefbauamt und im Amt
für Stadtentwicklung.
Am 27.10.2015 wurde der Abschnittsbildungsbeschluss in beiden
Tageszeitungen bekannt gemacht.
Weiterhin wurden am 07.05.2016 in einem halbseitigen Zeitungsartikel
zehn Baumaßnahmen in der Stadt vorgestellt, unter anderem auch die Maßnahme in
der Wartburgallee. Nochmals wurde am 21.06.2016 über den Baubeginn des 1.
Bauabschnittes am 20.06.2016 in der TA berichtet.
Es gab also auf Grund der mehrmaligen Veröffentlichungen ausreichend
Gelegenheit zur Information und Stellungnahme. Auskünfte zur Satzung und
Beitragserhebung können auch jetzt noch bis zur Bescheiderteilung und darüber
hinaus eingeholt werden.
Beantwortung Frage 2, Nr. 1
Bei der Wartburgallee handelt es sich um eine Hauptverkehrsstraße im
Sinne der Straßenausbaubeitragssatzung (SAB) der Stadt Eisenach. Die
Kostenbeteiligung der Anlieger und der Allgemeinheit regelt § 6 Abs.3 der
SAB.
Beantwortung Frage 2, Nr. 2
In der Wartburgallee wurden die Gehwege und die Straßenbeleuchtung
erneuert. Für Gehwege sieht § 6 Abs. 3 SAB an Hauptverkehrsstraßen einen Anteil
der Allgemeinheit von 40 % und der Anlieger von 60 % vor.
Für die Beleuchtung sieht § 6 Abs. 3 SAB an Hauptverkehrsstraßen einen
Anteil der Allgemeinheit von 60 % und der Anlieger von 40 % vor.
Beantwortung Frage 3
Die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen ist bürokratisch aufwendiger
und birgt eine Reihe von Rechtsunsicherheiten, zumal wenn, wie in Eisenach,
bereits seit 1995 über das ganze Stadtgebiet verteilt einmalige Beiträge
erhoben wurden:
·
Die rechtssichere Festlegung eines Abrechnungsgebietes wird bei
wiederkehrenden Beiträgen wesentlich schwieriger, weil es größer ist
·
Die Rechtfertigung eines besonderen Vorteils ist nicht mehr
vermittelbar, für den größten Teil der Beiträge gibt es keine Gegenleistung (Es
wäre möglich, dass Eigentümer 20 Jahre lang bezahlen, aber die Straße vor ihrem
Grundstück in einem schlechten Zustand verbleibt).
·
Die Eigentümer von Grundstücken, welche schon zu einmaligen Beiträgen
herangezogen wurden, müssten aufwendig ausgezahlt oder verrechnet werden.
·
Der Verwaltungsaufwand ist bei wiederkehrenden Beiträgen ungleich höher,
da ein Vielfaches der bisherigen Bescheide erstellt werden müsste, woraus folgt,
dass die Möglichkeit besteht, auch ein Vielfaches an Widersprüchen und Klagen
zu erhalten.
Die Form der wiederkehrenden Beiträge ist eher für kleinere
Gemeinden/Dörfer gedacht, die ein überschaubares Siedlungsgebiet aufweisen und
in sich abgegrenzt sind. Darunter fällt die Stadt Eisenach nicht.