I. Beschlussvorschlag:
Der
Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:
1. Die Abschnittsbildung nach § 7 Abs.1
Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in der Johann- Sebastian- Bach-
Straße im Bereich von der Einmündung in die Wartburgallee bis zur Einmündung
der Bornstraße.
2. Die Kostenspaltung nach § 7 Abs.1 ThürKAG für die Erneuerung der Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehwege und Oberflächenentwässerung in der Johann- Sebastian- Bach- Straße.
II. Begründung:
In der gesamten Johann- Sebastian- Bach- Straße werden in
Zusammenarbeit mit dem TAV-EE die Fahrbahn, die Gehwege und die Oberflächenentwässerung
erneuert. Es sollen Straßenausbaubeiträge erhoben werden. Die Erhebung von
Straßenausbaubeiträgen stellt auf die Erneuerung/Verbesserung einer gesamten
Erschließungsanlage ab. Die Johann- Sebastian-Bach-Straße stellt jedoch für
sich allein keine Erschließungsanlage sondern nur einen Abschnitt dar. Die
Erschließungsanlage wird nur zusammen mit der Straße Am Ofenstein gebildet.
Nach § 7 Abs. 1 ThürKAG und § 8 Abs.1 Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt
Eisenach ist deshalb eine Abschnittsbildung zu beschließen. Die weiteren
Abschnitte der Erschließungsanlage sind ebenfalls erneuerungsbedürftig. Die
Fortführung der Baumaßnahmen ist, vorbehaltlich der Haushaltlage und gemeinsam
mit dem TAV-EE, vorgesehen.
Die Stadt Eisenach hat sich zu einer gemeinsamen Straßenausbaumaßnahme
mit dem TAV-EE entschlossen. Die Abwasserkanäle sind in einem desolaten
Zustand, so dass sich teilweise Abwasser bis in die Wohngrundstücke
zurückstaut. Auch müssen Strom- und Gasleitungen neu verlegt werden.
Ein ordnungsgemäßer Deckenschluss wäre bei Wiederherstellung der
Fahrbahn durch die einzelnen Gewerke, ohne die Beteiligung der Stadt Eisenach,
nicht mehr möglich. Auch wurde nach 1990 noch keine großflächige Erneuerung der
Fahrbahn vorgenommen. Die stückweise reparierten asphaltierten Gehwege sind
ebenfalls erneuerungsbedürftig.
Das Beitragsrecht stellt auf Erneuerungen/Verbesserungen aller Teileinrichtungen einer Erschließungsanlage ab. Bezieht sich das Bauprogramm nicht auf alle Teileinrichtungen, kann für die nicht insgesamt ausgebaute Anlage noch keine Beitragspflicht entstehen. Die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für ausgebaute Teileinrichtungen innerhalb einer Anlage/eines Abschnittes setzt nach Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Thüringen vom 22.01.2008, Az. 4 EO 660/03 einen wirksamen Kostenspaltungsbeschluss der Stadt voraus.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1: Übersichtsplan Erschließungsanlage
Anlage 2: Übersichtsplan Abschnitt
Anlage 3: Bekanntmachung nach KAG