Betreff
Abschnittsbildung und Kostenspaltung nach ThürKAG für die Baumaßnahme in der Johann-Sebastian-Bach-Straße
Vorlage
0742-StR/2017
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

1.      Die Abschnittsbildung nach § 7 Abs.1 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in der Johann- Sebastian- Bach- Straße im Bereich von der Einmündung in die Wartburgallee bis zur Einmündung der Bornstraße.

2.      Die Kostenspaltung nach § 7 Abs.1 ThürKAG für die Erneuerung der Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehwege und Oberflächenentwässerung in der Johann- Sebastian- Bach- Straße.


II. Begründung:

 

In der gesamten Johann- Sebastian- Bach- Straße werden in Zusammenarbeit mit dem TAV-EE die Fahrbahn, die Gehwege und die Oberflächenentwässerung erneuert. Es sollen Straßenausbaubeiträge erhoben werden. Die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen stellt auf die Erneuerung/Verbesserung einer gesamten Erschließungsanlage ab. Die Johann- Sebastian-Bach-Straße stellt jedoch für sich allein keine Erschließungsanlage sondern nur einen Abschnitt dar. Die Erschließungsanlage wird nur zusammen mit der Straße Am Ofenstein gebildet. Nach § 7 Abs. 1 ThürKAG und § 8 Abs.1 Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Eisenach ist deshalb eine Abschnittsbildung zu beschließen. Die weiteren Abschnitte der Erschließungsanlage sind ebenfalls erneuerungsbedürftig. Die Fortführung der Baumaßnahmen ist, vorbehaltlich der Haushaltlage und gemeinsam mit dem TAV-EE, vorgesehen.

 

Die Stadt Eisenach hat sich zu einer gemeinsamen Straßenausbaumaßnahme mit dem TAV-EE entschlossen. Die Abwasserkanäle sind in einem desolaten Zustand, so dass sich teilweise Abwasser bis in die Wohngrundstücke zurückstaut. Auch müssen Strom- und Gasleitungen neu verlegt werden.

Ein ordnungsgemäßer Deckenschluss wäre bei Wiederherstellung der Fahrbahn durch die einzelnen Gewerke, ohne die Beteiligung der Stadt Eisenach, nicht mehr möglich. Auch wurde nach 1990 noch keine großflächige Erneuerung der Fahrbahn vorgenommen. Die stückweise reparierten asphaltierten Gehwege sind ebenfalls erneuerungsbedürftig.

Das Beitragsrecht stellt auf Erneuerungen/Verbesserungen aller Teileinrichtungen einer Erschließungsanlage ab. Bezieht sich das Bauprogramm nicht auf alle Teileinrichtungen, kann für die nicht insgesamt ausgebaute Anlage noch keine Beitragspflicht entstehen. Die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für ausgebaute Teileinrichtungen innerhalb einer Anlage/eines Abschnittes setzt nach Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Thüringen vom 22.01.2008, Az. 4 EO 660/03 einen wirksamen Kostenspaltungsbeschluss der Stadt voraus.


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1: Übersichtsplan Erschließungsanlage

Anlage 2: Übersichtsplan Abschnitt

Anlage 3: Bekanntmachung nach KAG