Betreff
Einwohneranfrage - gastronomische Konzessionierung
Vorlage
EAF-0097/2017
Art
Einwohneranfrage

II. Fragestellung

 

1.      Gab es seitens der Stadt eine öffentliche Ausschreibung zur Vergabe des Marktplatzes für die gastronomische Konzessionierung?

(Wenn ja, wann und wie? Wenn nein, warum nicht?)

2.      Erfolgte die Vergabe der gastronomischen Konzessionierung für den Marktplatz entsprechend der Satzungen (Marktsatzung und Marktgebührensatzung) der Stadt Eisenach?

(Wenn nein, warum nicht?)

3.      Welche Einnahmen erzielt die Stadt Eisenach auf der Grundlage der Satzungen der Stadt Eisenach durch diese Vergabe an den GVE 1991 e. V.?


Ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

Zu 1.

Nein.

Es handelt sich um eine Konzessionierung im Sinne der Verordnung über die Vergabe von Konzessionen (Konzessionsvergabeverordnung – KonzVgV) vom 12. April 2016. Die KonzVgV regelt das Verfahren der Vergabe von Konzessionen durch einen Konzessionsgeber gemäß Teil 4 (Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26.8.1998. Das GWB wiederum nimmt im § 106 hinsichtlich des Schwellenwertes bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen Bezug auf die Art. 8 (Schwellenwert und Methoden zur Berechnung des geschätzten Werts von Konzessionen) der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe. Hier wird ein Schwellenwert von 5.186.000 EUR definiert. Unterhalb dieses Wertes gibt es keine gesetzlichen Grundlagen für eine Konzessionsvergabe.

Auch die Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 kommt als Rechtsgrundlage nicht in Betracht, weil sie in § 55 zwar die öffentliche Ausschreibung von Lieferungen und Leistungen fordert, nicht jedoch die Vergabe von Konzessionen unterhalb des o.g. Schwellenwertes. Überdies wird hier einschränkend vermerkt, dass „die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.“

Ebenso wenig kommt das Thüringer Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Thüringer Vergabegesetz - ThürVgG) vom 18. April 2011 als Rechtsgrundlage in Betracht, da es nur die Vergabe öffentlicher Aufträge, nicht jedoch Konzessionierungen regelt.

 

Zu 2.

Nein

Die Satzung über den Marktverkehr (Marktsatzung) der Stadt Eisenach vom 09.12.2011 war hier nicht anzuwenden. Sie regelt nur die Betreibung des „Marktes als öffentliche Einrichtung“ im Sinne eines Wochenmarktes. Sie nimmt dabei Bezug auf die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500), in der der Begriff des Wochenmarktes definiert ist. Die hier in Rede stehende Konzessionierung unterfällt danach nicht dem Begriff des Wochenmarktes. Infolgedessen waren weder die Marktsatzung noch die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Marktwesen (Marktgebührensatzung) in der Stadt Eisenach vom 30.12.1999 anzuwenden.

 

Zu 3.

Einwohneranfragen sind grundsätzlich im öffentlichen Teil zu behandeln. Die hier begehrte Antwort darf jedoch nicht im öffentlichen Teil gegeben werden, da Rechtsbeziehungen mit privaten Dritten betroffen sind.