II. Fragestellung
1. Gab es seitens der Stadt eine öffentliche Ausschreibung zur Vergabe des Marktplatzes für die gastronomische Konzessionierung?
(Wenn ja, wann und wie? Wenn nein, warum nicht?)
2. Erfolgte die Vergabe der gastronomischen Konzessionierung für den Marktplatz entsprechend der Satzungen (Marktsatzung und Marktgebührensatzung) der Stadt Eisenach?
(Wenn nein, warum nicht?)
3. Welche Einnahmen erzielt die Stadt Eisenach auf der Grundlage der Satzungen der Stadt Eisenach durch diese Vergabe an den GVE 1991 e. V.?
Ich beantworte Ihre Anfrage wie
folgt:
Zu 1.
Nein.
Es handelt sich um eine Konzessionierung im Sinne der Verordnung über
die Vergabe von Konzessionen (Konzessionsvergabeverordnung – KonzVgV) vom 12. April
2016. Die KonzVgV regelt das Verfahren der Vergabe von Konzessionen durch einen
Konzessionsgeber gemäß Teil 4 (Vergabe von öffentlichen Aufträgen und
Konzessionen) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26.8.1998.
Das GWB wiederum nimmt im § 106 hinsichtlich des Schwellenwertes bei der
Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen Bezug auf die Art. 8 (Schwellenwert und Methoden zur Berechnung des
geschätzten Werts von Konzessionen) der Richtlinie
2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über
die Konzessionsvergabe. Hier wird ein Schwellenwert von 5.186.000 EUR
definiert. Unterhalb dieses Wertes gibt es keine gesetzlichen Grundlagen für eine
Konzessionsvergabe.
Auch die Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. September 2000 kommt als Rechtsgrundlage nicht in
Betracht, weil sie in § 55 zwar die öffentliche Ausschreibung von Lieferungen
und Leistungen fordert, nicht jedoch die Vergabe von Konzessionen unterhalb des
o.g. Schwellenwertes. Überdies wird hier einschränkend vermerkt, dass „die
Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.“
Ebenso wenig kommt das Thüringer Gesetz über die Vergabe
öffentlicher Aufträge (Thüringer Vergabegesetz - ThürVgG) vom 18. April 2011
als Rechtsgrundlage in Betracht, da es nur die Vergabe öffentlicher Aufträge,
nicht jedoch Konzessionierungen regelt.
Zu 2.
Nein
Die Satzung über den
Marktverkehr (Marktsatzung) der Stadt Eisenach vom 09.12.2011 war hier nicht
anzuwenden. Sie regelt nur die Betreibung des „Marktes als öffentliche
Einrichtung“ im Sinne eines Wochenmarktes. Sie nimmt dabei Bezug auf die
Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I
S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 11. November 2016
(BGBl. I S. 2500), in der der Begriff des Wochenmarktes definiert ist. Die hier
in Rede stehende Konzessionierung unterfällt danach nicht dem Begriff des
Wochenmarktes. Infolgedessen waren weder die Marktsatzung noch die Satzung über
die Erhebung von Gebühren im Marktwesen (Marktgebührensatzung) in der Stadt
Eisenach vom 30.12.1999 anzuwenden.
Zu 3.
Einwohneranfragen sind grundsätzlich im öffentlichen Teil zu behandeln. Die hier begehrte Antwort darf jedoch nicht im öffentlichen Teil gegeben werden, da Rechtsbeziehungen mit privaten Dritten betroffen sind.