Betreff
Einwohneranfrage - Parksituation in der Wydenbrugkstraße
Vorlage
EAF-0100/2017
Art
Einwohneranfrage

II. Fragestellung

 

1.      Werden in diesen Bereich verstärkt Kontrollen durch das Ordnungsamt vorgenommen?

2.      Welche Maßnahmen kann das Ordnungsamt aussprechen, anstatt Verwarnungen?

3.      Wer kontrolliert Verstöße gegen die StVO an Samstagen, Sonn-und Feiertagen?

4.      Sind Blockierungen, evtl. Poller in Betracht zu ziehen, um parkende Fahrzeuge abzuhalten?

5.      Am 07.03.2017 und an anderen Tagen, kam es beim Abbiegen von der Wydenbrugkstraße auf die Alexanderstraße zu einem Unfall. Laut dem Fahrzeughalter verdeckt das Gebäude die Einsicht auf die Alexanderstraße und man muss halb auf die Straße fahren, um Einsicht zu bekommen. Ist an der Kreuzung Wydenbrugkstrasse/Alexanderstraße ein Verkehrsspiegel geplant und wenn nein warum?


Ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Zu 1.:

Der Bereich Wydenbrugkstr. wird regelmäßig und verstärkt durch den Außendienst kontrolliert. Die Situation für die Gewerbetreibenden stellt sich in diesem Bereich auch als sehr komplex dar, da diese z. B. bei Warenanlieferungen faktisch keine Möglichkeit haben, Fahrzeuge auch nur kurz in räumlicher Nähe ihrer Geschäfte abzustellen. Gleichwohl ist die im Sachverhalt geschilderte Praxis eines „Geschäftsmannes“ nicht akzeptabel, wird kontrolliert und geahndet.

 

Zu 2.:

Neben Verwarnungen können unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen ggf. Abschleppmaßnahmen erfolgen.

 

Zu 3.:

Soweit der Außendienst der Stadt Eisenach nicht im Dienst ist, kann die Polizei auch Verstöße ahnden. Dies ist an Sonn- und Feiertagen und in den Abendstunden der Fall.

Soweit ein verbotswidriges Parken außerhalb der Dienstzeiten des Außendienstes der Stadt Eisenach festgestellt wird, kann diese informiert werden. Tel. 03691/2610

 

Zu 4.:

Zunächst sollten wird das Problem durch verstärkte Kontrollen, sh. 1., behoben werden. Die Stellung von Pollern wird zunächst nicht in Erwägung gezogen und bedarf der Zustimmung weiterer Ämter.

 

Zu 5.:

Zu dieser Einwohneranfrage erfolgt grundsätzlich keine Beantwortung, da es sich beim Vollzug der Straßenverkehrsordnung gem. der Thüringer Zuständigkeitsverordnung um eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises handelt.