Betreff
Kostenspaltung für die Erneuerung der Stützmauer im Rahmen der Teileinrichtung Fahrbahn in der Fritz-Koch-Straße
Vorlage
0332-StR/2010
Aktenzeichen
65.42 SB-1002 /2010
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Kostenspaltung für die Erneuerung der Stützmauer im Rahmen der Teileinrichtung Fahrbahn in der Fritz-Koch-Straße


Begründung:

 

Das Oberverwaltungsgericht Thüringen entschied mit Beschluss vom 22.01.2008, Az. 4 EO 660/03, dass die Entstehung von sachlichen (Teil-) Beitragspflichten für ausgebaute Teileinrichtungen innerhalb einer Anlage eine wirksame Kostenspaltung mittels eines entsprechenden Beschlusses fordert.

 

Dieser Entscheidung hat sich das Verwaltungsgericht Meiningen nunmehr, unter Abkehr von seiner bisherigen Rechtsauffassung, ausdrücklich und vollumfänglich angeschlossen, so das Ergebnis der mündlichen Verhandlungen vom 03.05.2010 dreier anhängiger Klageverfahren gegen die Stadt (1 K 600/07, 1 K 601/07 und 1 K 627/07).   

 

Bisher war das Vorliegen des entsprechenden Bauprogramms (z.B. nur Ausbau der Fahrbahn, nur Erneuerung der Beleuchtung und des Gehweges usw.) nicht beanstandet worden. Der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht war u.a. an den Eingang der letzten Unternehmerrechnung gekoppelt. 

 

Das Beitragsrecht stellt jedoch auf eine Erschließungsanlage in ihrer gesamten Ausdehnung ab. Bezieht sich das Bauprogramm nur auf eine oder mehrere Teileinrichtungen (z.B. Gehweg, Beleuchtung, Fahrbahn, Oberflächenentwässerung usw.), kann für die nicht insgesamt ausgebaute Anlage noch keine sachliche Beitragspflicht entstehen. Vielmehr  können nach neuer Rechtsprechung sachliche (Teil-) Beitragspflichten erst mit einer wirksamen Kostenspaltung entstehen.

 

Die Satzung über das Erheben von Straßenausbaubeiträgen (SAB) der Stadt Eisenach sieht eine solche Kostenspaltung vor. Die Entscheidung über eine Kostenspaltung ist von grundsätzlicher Bedeutung für die Finanzierung einer Ausbaumaßnahme und damit für den Gemeindehaushalt. Durch eine wirksame Kostenspaltung wird von dem eigentlich maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht, nämlich der Fertigstellung aller Teileinrichtungen der gesamten Erschließungsanlage, abgewichen und einer vorgezogenen Finanzierung der jeweiligen (Teil-) Ausbaumaßnahme der Vorzug gegeben.

 

Im vorliegenden Fall der Fritz-Koch-Straße wurde die Stützmauer im Bereich des Prinzenteiches erneuert. Sie ist Bestandteil der Teileinrichtung Fahrbahn. Derzeit wird die Beitragserhebung für die Maßnahme beklagt.

Da ein Ausbau der übrigen Teileinrichtungen der gesamten Erschließungsanlage nicht abzusehen ist, ist nunmehr der Beschluss zu fassen, die Kosten der abgeschlossen (Teil-) Baumaßnahme “abzuspalten”, um sie vorfristig refinanzieren zu können.

 

Im Klageverfahren könnte das Fehlen eines Kostenspaltungsbeschlusses beanstandet werden. Daher ist er für die Teilbaumaßnahme zu fassen, um die sachliche Beitragspflicht überhaupt entstehen zu lassen und somit dem Gebot der geltenden Beitragserhebungspflicht in Thüringen entsprochen werden kann. 

 

Bei der Entscheidung über eine Kostenspaltung handelt es sich nicht um eine laufende Angelegenheit der Gemeinde, sondern um einen innerdienstlichen Ermessensakt, der als Beschluss vom Stadtrat zu fassen ist.