Betreff
Anfrage des Stadtratsmitgliedes Frau Rexrodt - Abwicklung der Altverbände
Vorlage
AF-0329/2017
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.       Warum konnte die Abwicklung beider Verbände nicht, wie von der Oberbürgermeisterin geantwortet, bis Ende 2016 erfolgen?

2.       Um welche „letzte Maßnahme“ handelt es sich und wann wurde diese begonnen/beantragt?

3.       Wie definiert sich „Zwangsmitglied“ bzw. weshalb wird ein Austritt aus dem ALZV/N/O nicht gestattet?

4.       Wenn es kein Altvermögen mehr gibt, wie ist es dann möglich, dass der ALZV/ N/O die letzte Maßnahme „mit Eigenmitteln … sowie Fördermitteln des Landes...“ finanzieren kann?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

 

1.    Warum konnte die Abwicklung beider Verbände nicht, wie von der Oberbürgermeisterin geantwortet, bis Ende 2016 erfolgen?

 

Es war vom Abwickler geplant, die Abwicklung beider Verbände (TZE & AVE) bis Ende 2016 zu beenden. Die notwendige öffentliche Bekanntmachung hierzu erfolgte im November 2016 im Thüringer Staatsanzeiger. Im Gegensatz zu dem Glauben des Abwicklers, die Abwicklung bis Ende 2016 erledigt zu haben, gab der die Abwicklung begleitende Rechtsanwalt bekannt, dass nach der Veröffentlichung mindestens ein halbes Jahr gewartet werden soll. Dieses halbe Jahr ist Ende Mai 2017 abgelaufen. Im Anschluss wird ein Endbericht gefertigt, dem Landratsamt Wartburgkreis zugestellt, die Abwicklung für beendet erklärt und es erfolgt die Abberufung des Abwicklers.

 

2. Um welche „letzte Maßnahme“ handelt es sich und wann wurde diese begonnen/beantragt?

 

Bei der letzten Maßnahme des Altlastenzweckverbandes Nord- / Ostthüringen (ALZV N/O) handelt es sich um die Sanierung des Geländes der alten Kläranlage Pößneck in Pößneck. Die Maßnahme wird Ende 2017 begonnen. Die Kofinanzierung durch das Land Thüringen ist im Landeshaushaltsplan (2016 - 2017) vorgesehen. Der Zuwendungsbescheid vom Land liegt vor. Die Maßnahme soll im Jahr 2018 beendet sein.

 

3. Wie definiert sich „Zwangsmitglied“ bzw. weshalb wird ein Austritt aus dem ALZV/N/O nicht gestattet?

 

Der ALZV N/O wurde durch das Land Thüringen am 01.01.1993 im Rahmen der Entflechtung der Altgesellschaften gegründet. Dabei sind alle Verbände, welche durch die Entflechtung von NWA und OWA Geld bzw. Anlagen bekommen haben, Zwangsmitglied im ALZV N/O geworden. Der ALZV N/O wurde in diesem Rahmen durch Rückstellungen mit finanziellen Mitteln ausgestattet, um die damals existierenden Altlasten durch geeignete Maßnahmen einer Sanierung zuzuführen.

 

In den Jahren der Existenz des ALZV N/O gab es einige Anträge von Mitgliedern den Verband zu verlassen. Diese Anträge wurden alle vom Thüringer Landesverwaltungsamt abgelehnt. Hintergrund hierfür ist, dass wenn das finanzielle Volumen, welches für die letzte Maßnahme zur Verfügung steht, nicht ausreicht, der ALZV N/O von seinen Mitgliedern eine Umlage in Höhe der Finanzierungslücke erheben muss.

 

4. Wenn es kein Altvermögen mehr gibt, wie ist es dann möglich, dass der ALZV/ N/O die letzte Maßnahme „mit Eigenmitteln … sowie Fördermitteln des Landes...“ finanzieren kann?

 

Nicht der Verband WALE, sondern der ALZV N/O verfügt noch über zweckgebundene Eigenmittel, die aus jetziger Sicht ausreichen, um mit der Kofinanzierung des Landes Thüringen die letzte Sanierungsmaßnahme erfolgreich durchzuführen.