II. Fragestellung
1. Warum
konnte die Abwicklung beider Verbände nicht, wie von der Oberbürgermeisterin
geantwortet, bis Ende 2016 erfolgen?
2. Um welche
„letzte Maßnahme“ handelt es sich und wann wurde diese begonnen/beantragt?
3. Wie
definiert sich „Zwangsmitglied“ bzw. weshalb wird ein Austritt aus dem ALZV/N/O
nicht gestattet?
4. Wenn es kein Altvermögen mehr gibt, wie ist es dann möglich, dass der ALZV/ N/O die letzte Maßnahme „mit Eigenmitteln … sowie Fördermitteln des Landes...“ finanzieren kann?
ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:
1. Warum konnte die Abwicklung beider Verbände nicht, wie
von der Oberbürgermeisterin geantwortet, bis Ende 2016 erfolgen?
Es
war vom Abwickler geplant, die Abwicklung beider Verbände (TZE & AVE) bis
Ende 2016 zu beenden. Die notwendige öffentliche Bekanntmachung hierzu erfolgte
im November 2016 im Thüringer Staatsanzeiger. Im Gegensatz zu dem Glauben des
Abwicklers, die Abwicklung bis Ende 2016 erledigt zu haben, gab der die
Abwicklung begleitende Rechtsanwalt bekannt, dass nach der Veröffentlichung
mindestens ein halbes Jahr gewartet werden soll. Dieses halbe Jahr ist Ende Mai
2017 abgelaufen. Im Anschluss wird ein Endbericht gefertigt, dem Landratsamt
Wartburgkreis zugestellt, die Abwicklung für beendet erklärt und es erfolgt die
Abberufung des Abwicklers.
2.
Um welche „letzte Maßnahme“ handelt es sich und wann wurde diese
begonnen/beantragt?
Bei
der letzten Maßnahme des Altlastenzweckverbandes Nord- / Ostthüringen (ALZV
N/O) handelt es sich um die Sanierung des Geländes der alten Kläranlage Pößneck
in Pößneck. Die Maßnahme wird Ende 2017 begonnen. Die Kofinanzierung durch das
Land Thüringen ist im Landeshaushaltsplan (2016 - 2017) vorgesehen. Der
Zuwendungsbescheid vom Land liegt vor. Die Maßnahme soll im Jahr 2018 beendet
sein.
3.
Wie definiert sich „Zwangsmitglied“ bzw. weshalb wird ein Austritt aus dem
ALZV/N/O nicht gestattet?
Der
ALZV N/O wurde durch das Land Thüringen am 01.01.1993 im Rahmen der
Entflechtung der Altgesellschaften gegründet. Dabei sind alle Verbände, welche
durch die Entflechtung von NWA und OWA Geld bzw. Anlagen bekommen haben,
Zwangsmitglied im ALZV N/O geworden. Der ALZV N/O wurde in diesem Rahmen durch
Rückstellungen mit finanziellen Mitteln ausgestattet, um die damals
existierenden Altlasten durch geeignete Maßnahmen einer Sanierung zuzuführen.
In
den Jahren der Existenz des ALZV N/O gab es einige Anträge von Mitgliedern den
Verband zu verlassen. Diese Anträge wurden alle vom Thüringer
Landesverwaltungsamt abgelehnt. Hintergrund hierfür ist, dass wenn das
finanzielle Volumen, welches für die letzte Maßnahme zur Verfügung steht, nicht ausreicht, der
ALZV N/O von seinen Mitgliedern eine Umlage in Höhe der Finanzierungslücke
erheben muss.
4. Wenn es kein Altvermögen mehr gibt, wie ist es dann
möglich, dass der ALZV/ N/O die letzte Maßnahme „mit Eigenmitteln … sowie
Fördermitteln des Landes...“ finanzieren kann?
Nicht der Verband WALE, sondern der ALZV N/O verfügt noch über zweckgebundene Eigenmittel, die aus jetziger Sicht ausreichen, um mit der Kofinanzierung des Landes Thüringen die letzte Sanierungsmaßnahme erfolgreich durchzuführen.