Betreff
Beanstandung des Stadtratsbeschlusses Nr. StR/0470/2016 - Antrag der SPD-Stadtratsfraktion - Keine Flächenvergabe für Zirkusse mit Wildtieren
Vorlage
0768-StR/2017
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

1.       Der Stadtrat der Stadt Eisenach nimmt die Beanstandung des Stadtratsbeschlusses Nr. StR/0470/2016 – Antrag der SPD-Stadtratsfraktion – Keine Flächenvergabe für Zirkusse mit Wildtieren – zur Kenntnis.

2.       Der Stadtrat hebt seinen Stadtratsbeschluss Nr. StR/0470/2016 vom 13.12.2016 auf.

 


II. Begründung:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach hat in seiner 29. Sitzung am 13. Dezember 2016 mit Beschluss-Nr. StR/0470/2016 folgenden Antrag der SPD-Stadtratsfraktion beschlossen:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

dass kommunale Flächen künftig nur noch an Zirkusbetriebe vermietet werden, die keine Tiere wild lebender Arten, sogenannte Wildtiere, mitführen. Hierunter fallen insbesondere Affen, antilopenartige Tiere, Bären, Elefanten, Flusspferde, Giraffen, Greifvögel, Großkatzen, Kängurus, Nashörner, Papageien, Reptilien (Krokodile, Schlangen, Echsen u.a.), Robben, Strauße, Wildformen von Rindern sowie Zebras. Bereits geschlossene Verträge bleiben hiervon unberührt. Die Regelung soll spätestens zum 1. Juli 2017 in Kraft treten.

 

Ich halte den gefassten Beschluss für rechtswidrig, beanstande diesen gemäß § 44 ThürKO und setze den Vollzug aus.

 

Zur Begründung:

 

Mit Schreiben vom 22. März 2017 an die Oberbürgermeisterin hat der Verband Deutscher Circusunternehmen e. V. auf die Rechtswidrigkeit des Beschlusses zum Verbot der Vermietung von öffentlichen Flächen an Zirkusunternehmen mit Wildtieren hingewiesen. Es wird auf einen aktuellen Gerichtsbeschluss des OVG Lüneburg verwiesen.

 

In dem unanfechtbaren Beschluss des OVG Lüneburg wird festgestellt, dass eine Kommune die Überlassung kommunaler Flächen nicht aus tierschutzrechtlichen Gründen versagen kann, wenn das Zirkusunternehmen über eine tierschutzrechtliche Erlaubnis zum Mitführen von Wildtieren verfügt. Außerdem weist das Gericht darauf hin, dass ein solches Verbot einen unzulässigen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung von Zirkusunternehmen darstellt.

 

Dieser Auffassung schließe ich mich nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage an.

 

Daher muss ich hiermit den Beschluss des Stadtrates Nr. StR/0470/2016 vom 13.12.2016 gemäß § 44 Satz 1 ThürKO wegen Rechtswidrigkeit beanstanden, da der Beschluss gegen geltendes Recht verstößt.

 

Im Weiteren muss ich den Stadtrat auffordern, den rechtswidrigen Beschluss aufzuheben.

 

Sollte der Stadtrat den Beschluss nicht aufheben, habe ich entsprechend § 44 Satz 2 ThürKO das Landesverwaltungsamt als Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten.

 

Die Rechtsaufsichtsbehörde wird dann ggf. von ihren Möglichkeiten nach §§ 120, 121 ThürKO (Beanstandungspflicht, Ersatzvornahme) Gebrauch machen.


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1 – Schreiben des Verbandes Deutscher Circusunternehmen e. V.

Anlage 2 – Beschluss des OVG Lüneburg

Anlage 3 – Auszug ThürKO - §§ 44, 120, 121