hier: 1. Billigung des Vorentwurfes
2. frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
I. Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt
Eisenach beschließt:
1. Der
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 44 „Palmental“ wird gemäß Anlage 1
geändert.
2. Dem
Vorentwurf (Anlage 2) mit Erläuterungen (Anlage 3) zum Bebauungsplan Nr. 44
„Palmental” wird zugestimmt.
3. Der
Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 44 „Palmental“ ist im Zuge der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
öffentlich auszulegen. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1
BauGB i.V. mit § 4a Abs. 1 und 2 BauGB soll gleichzeitig erfolgen.
II. Begründung:
Der Stadtrat der Stadt Eisenach hat am 07.04.2006 mit Beschluss-Nr.: StR/0346/2006 zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklungsziele die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 44 für das Wohngebiet „Palmental” beschlossen und den Aufstellungsbeschlusses ortsüblich bekanntgemacht.
Der vom Palmental
nördlich aufsteigende Hang wurde bereits Ende 1860 mit repräsentativen Gebäuden
und Stadtvillen beplant und bebaut. Die Lage des Südhanges in Flussnähe und mit
einer ganztägigen und –jährigen Sonneneinstrahlung stellte sich als besonders
wohnenswert dar. Durch die verschiedenen
Zeitepochen entstanden vielfältige Wohnbauten,
die teilweise den heutigen Anforderungen an eine geordnete städtebauliche
Entwicklung nicht mehr entsprechen. Die Baukörper sind unregelmäßig in der
Landschaft angeordnet, die Abstände untereinander waren großzügig bzw. stellen
nach heutigem Planungsrecht keinen Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34
BauGB dar.
Die Erschließung
entsprach den damaligen Ansprüchen und ist mittlerweile für eine Wohnnutzung
nicht mehr als gesichert anzusehen. Deshalb war auch die Tatsache für
Bauwillige wiederholt schwer nachvollziehbar, dass auf scheinbaren
Lückengrundstücken eine Bebauung nach § 34 BauGB nicht zulässig ist. Neben dem
Fakt, dass das vorliegende Gebiet dem Außenbereich zuzuordnen ist, sind neue
Erschließungsanlagen nach dem aktuellen Stand der Technik notwendig. Knapp
bemessene Breiten vorhandener Wege und Zufahrten sowie deren
Steigungsverhältnisse erschweren die Realisierung von neuen
Erschließungsanlagen. Der Aufwand für die Erschließung einzelner Grundstücke
steht nicht mehr im Verhältnis zum zu erzielenden Nutzen.
Die vorhandene
städtebauliche Situation begründet die Notwendigkeit der Durchführung einer
Bauleitplanung, um die einzelnen Bereiche städtebaulich zu ordnen und
nachhaltig zu entwickeln. Die notwendigen Erschließungsanlagen können festgelegt
und nachher anteilig in einem Verfahren umgelegt werden.
Mit dem
Aufstellungsbeschluss wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplanes zunächst
weiträumig gefasst, der in Übereinstimmung
mit dem damaligen Entwurf des Flächennutzungsplanes [FNP] stand. Voraussetzung
für den Erlass der Bebauungsplan- Satzung ist ein genehmigter
Flächen-nutzungsplan (FNP).
Für den per
Aufstellungsbeschluss festgelegten Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde
bereits im Frühjahr 2016 das Scopingverfahren durchgeführt, welches nach dem
BauGB vorgeschrieben ist, um alle relevanten umweltbezogenen Informationen für
die Planung einzuholen und den Umfang und Detaillierungsgrad für die
Ermittlung der Belange für die Abwägung im
Rahmen der Umweltprüfung festzulegen. Hier wurde das Scopingverfahren als informelles
Vorverfahren durchgeführt. Bedenken gegen die Planung wurden während des
Umweltscopings nicht vorgetragen.
Der nun
vorliegende Vorentwurf wurde jedoch gegenüber dem Aufstellungsbeschluss
geringfügig im Geltungsbereich geändert. Ein stark ansteigendes Areal im
östlichen Bereich ist nur unwirtschaftlich zu erschließen und wird daher aus
dem Geltungsbereich herausgenommen. An der nördlichen Grenze wird der
Geltungsbereich parzellenscharf um ein Grundstück gelegt, welches vorher nur
zum Teil im Geltungsbereich lag und um eine Fläche für Pflanz- und
Grünmaßnahmen ergänzt. Die neue westliche Grenze des Bebauungsplanes verläuft
zwischen Flurstück 1248 und 1249.
Zu 1.
Die Änderung des
Geltungsbereiches soll mit der vorliegenden Beschlussvorlage vom Stadtrat
beschlossen werden. Der Geltungsbereich weicht jedoch geringfügig vom mittlerweile
rechtskräftigen FNP ab. Es wird seitens der Abteilung Stadtplanung intern
geklärt, ob eine parallele Anpassung des FNP hier notwendig wird.
Zu 2.
Der Stadtrat der Stadt Eisenach soll dem Vorentwurf mit seinen Erläuterungen zustimmen.
Zu 3.
Das Bauleitplanverfahren sieht vor, die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig zu beteiligen (§ 3 Abs. 1 BauGB). Diese Beteiligung erfolgt durch die öffentliche Auslegung der Planungsunterlagen, hier in Form des vorliegenden Vorentwurfes mit Erläuterungen (Anlagen). Der Stadtrat der Stadt Eisenach beauftragt die Verwaltung die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Die Beteiligung der Behörden soll gem. § 4 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 4 a BauGB gleichzeitig erfolgen.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1: Karte der Geltungsbereiche neu / alt
Anlage 2: Vorentwurf zum B 44
Anlage 3: Erläuterungen zum Vorentwurf