I. Beschlussvorschlag
Der Jugendhilfeausschuss der Stadt Eisenach beschließt:
Die nachfolgend
aufgeführten Maßnahmeträger von Schuljugendarbeit werden in der angegebenen
Höhe gefördert:
1.
AWO-
Landesverband Thüringen e.V. für die Durchführung von Schuljugendarbeit an der
Thüringer Gemeinschaftsschule „Oststadtschule“ für den Zeitraum 01.01. -
31.12.2017 in Höhe von 4.680,00 €
2.
Förderverein
Goetheschule e.V. für die Durchführung von Schuljugendarbeit an der 4.
Staatlichen Regelschule „Johann Wolfgang v. Goethe“ für den Zeitraum 01.01. -
31.12.2017 in Höhe von 2.060,00 €
3.
Verein der
Freunde und Förderer des Elisabeth- Gymnasiums e.V. für die Durchführung von
Schuljugendarbeit am Elisabeth- Gymnasium für den Zeitraum 01.01. - 31.12.2017
in Höhe von 7.060,00 €
4.
Kreissportbund
Eisenach e.V. – Kreissportjugend - für die Durchführung von Schuljugendarbeit
an der 6. Staatlichen Regelschule „Wartburgschule“ für den Zeitraum 01.01. -
31.12.2017 in Höhe von 2.800,00 €.
5. Förderverein des Martin-Luther-Gymnasiums
für die Durchführung von Schuljugendarbeit am Martin-Luther-Gymnasium für den
Zeitraum 01.01. - 31.12.2017 in Höhe von 4.510,00 €.
6.
Stadtjugendring
Eisenach e.V. für die Durchführung von Schuljugendarbeit an der 5. Staatlichen
Regelschule „Geschwister- Scholl“ für den Zeitraum 01.01. - 31.12.2017 in Höhe
von 2.100,00 €
7. Stadtjugendring Eisenach e.V. für die Durchführung von Schuljugendarbeit am Ernst- Abbe - Gymnasium für den Zeitraum 01.01. - 31.12.2017 in Höhe von 4.790,00 €
II. Begründung
Rechtsgrundlage für die Förderung bilden die
§§ 11-14, 74 in Verbindung mit § 71 SGB VIII, die §§ 16 und 17 ThürKJHAG, die
Landesrichtlinie „Örtliche Jugendförderung“ und die städtische Richtlinie 12
(Förderung von Maßnahmen der Schuljugendarbeit und schulbezogenen
Jugendsozialarbeit).
Die Anträge der
Maßnahmeträger (siehe Anlage) wurden fristgerecht bis zum 31.12.2016 für das
gesamte Kalenderjahr 2017 gestellt und
nach Maßgabe der Richtlinie „Örtliche Jugendförderung“ und der
Richtlinie 12 von der Verwaltung auf Vollständigkeit und auf Korrektheit
geprüft. Aus formellen Gründen wurde mit der
Eingangsbestätigung für die Anträge auch der vorzeitige Maßnahmebeginn für die beantragten Maßnahmen der
Schuljugendarbeit ab dem 01.01.2017 genehmigt.
Die Genehmigung erfolgte mit dem Hinweis, dass damit kein Rechtsanspruch auf die beantragte Zuwendung
begründet wird.
Für die Durchführung der Maßnahmen wurde das
Benehmen mit dem Staatlichen Schulamt hergestellt.
Für das Haushaltsjahr 2017 wurden Mittel in Höhe von 37.750,78
€ für Angebote der Schuljugendarbeit an den 3 Regelschulen,
der Thüringer Gemeinschaftsschule, den 2 staatlichen Gymnasien und dem
Martin-Luther-Gymnasium beantragt. Unter Berücksichtigung der zur
Verfügung stehenden finanziellen Mittel in Höhe von 28.000,00 € hätten die
jeweiligen Antragssummen pauschal gekürzt werden müssen. Von der pauschalen Kürzung wurde bei den vorliegenden
Vorschlägen zur Förderung abgewichen, weil Träger, die nur geringe Fördermittel
beantragt haben, bei der Förderung besonders benachteiligt würden und damit
nicht mehr in der Lage wären, seit Jahren bewährte Angebote der
Schuljugendarbeit weiterzuführen. Eine pauschale
Kürzung würde weder den qualitativen noch den quantitativen Differenzierungen
der Angebote in den jeweiligen Schulen gerecht werden.
Auch mit einer Aufteilung entsprechend einer
Pauschale pro Schüler wäre die seit Jahren geleistete gute Arbeit mit und für
die Schülerinnen und Schüler insbesondere der Schulen mit weniger Schülern in
den förderfähigen Klassenstufen nicht mehr zu realisieren- von 6-10 bewährten
und für 2017 weiterhin geplanten AG`s könnten
teilweise nur noch 2-3 durchgeführt werden.
Unter Berücksichtigung, dass die zur
Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht dem Antragsvolumen gerecht werden
können wurden neben inhaltlich- fachlichen Gesichtspunkten folgende Kriterien
für die Ermessensausübung in den Fördervorschlag einbezogen:
1.
Eine möglichst geringe Abweichung von der
Vorjahresförderung an den jeweiligen Schulen unter
Berücksichtigung der tatsächlichen Verwendung im Jahr 2016 als Basisgrundlage
für die Mittelverteilung.
2.
Die Berücksichtigung, dass an den Schulen mit
wenigen Arbeitsgemeinschaften diese auch durchgeführt werden können (Goethe-
und Wartburgschule).
3.
Bei mindestens gleich bleibenden verbrauchten
Budget gegenüber den Vorjahren sollte auch 2017
sichergestellt werden, dass für alle Anträge stellenden und förderfähigen
Schulen Fördermittel bereitgestellt werden können.
4.
Die mit den Angeboten der
Schuljugendarbeit tatsächlich im Jahresdurchschnitt erreichten Schülerinnen und
Schüler (Basis 2016)
5.
3 Schulen haben in den vergangenen 2 Jahren beantragte und
bewilligte Fördermittel im größeren Umfang nicht verbraucht, die zum Jahresende
bzw. im Folgejahr ungenutzt zurückzuzahlen
sind. Diese Mittel waren gebunden und standen trotz des Bedarfes nicht für
Maßnahmen an anderen Schulen zur Verfügung. Diese nicht verbrauchten Mittel
wurden als prozentualer Anteil auf der Basis der Schülerzahl zu der als
Berechnungsbasis dienenden tatsächlich genutzten Fördersumme des Jahres 2016
addiert.
Mit der Bewilligung der Fördermittel ist gewährleistet, dass die
Maßnahmeträger und Schulen einen eigenen zeitlichen und finanziellen
Planungsspielraum innerhalb der 3 berührten Schulhalbjahre haben.
Für die Förderung von Schuljugendarbeit in Eisenach sind 28.000 €
geplant. Die Finanzierung erfolgt über die Landesrichtlinie „Örtliche
Jugendförderung“, über die für das
Förderjahr 2017 von der Stadtverwaltung Eisenach insgesamt 233.130,00 €
beantragt wurden. Von diesen
Landesmitteln sind einnahmeseitig in der Haushaltsstelle 45150.171100 und
ausgabeseitig in der Haushaltsstelle 45150.718300 (Deckungskreis 040) jeweils
28.000 € für die Förderung und Durchführung von Maßnahmen der Schuljugendarbeit
vorgesehen.
Für das Haushaltsjahr
2017 hat die Stadt Eisenach gegenwärtig noch keine genehmigte Haushaltssatzung.
Ohne deren Rechtskraft wäre formell eine Bewilligung der beantragten
Landeszuwendung aus der Richtlinie „Örtliche Jugendförderung“ nicht möglich.
Nach Abstimmung mit dem
Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport ist es möglich, die
Landesmittel aus dieser Richtlinie zu erhalten, wenn die zeitgleiche und gleich hohe kommunale
Gegenfinanzierung gegenüber dem Zuwendungsgeber nachgewiesen wird.
Bei den nach Nr. 2 der Richtlinie „Örtliche
Jugendförderung“ förderfähigen Maßnahmen muss
die Stadt Eisenach trotz vorläufiger Haushaltsführung gemäß § 61 Thüringer
Kommunalordnung rechtliche Verpflichtungen erfüllen, die sich aus der gesetzlichen
Aufgabenerfüllung und aus vertraglichen Bindungen ergeben sowie unaufschiebbare
Aufgaben in den städtischen Kinder- und Jugendeinrichtungen fortführen.
Mit der Realisierung dieser rechtlichen
Verpflichtungen ist es möglich, die Fördervoraus-setzungen zu erfüllen und den
oben genannten Nachweis zu erbringen.
Nach der Entscheidung durch den Jugendhilfeausschuss und
dem Eingang der Landes-fördermittel werden den Antragstellern durch die
Verwaltung unverzüglich die Bescheide zugesandt.
Die Bewilligung
erfolgt unter der Maßgabe der Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen der
Richtlinie „Örtliche Jugendförderung“ und der städtischen Richtlinie 12
(Förderung von Maßnahmen der Schuljugendarbeit und schulbezogenen
Jugendsozialarbeit).
Um den Trägern für den Einsatz der Fördermittel einen weiteren,
eigenen Spielraum zu ermöglichen, soll bei der Bewilligung auf die bisher nicht
vorgeschriebene, aber übliche Praxis der Zweckbindung für Honorare und andere
Sachmittel verzichtet werden.
Die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel wird durch die Verwaltung überwacht (rechnerische und sachliche Verwendungsnachweise).
Anlagenverzeichnis:
Übersicht über die geplante Förderung von Schuljugendarbeit 2017