Betreff
Anfrage der NPD-Stadtratsfraktion - Urteil zum Wildtierverbot in Zirkussen
Vorlage
AF-0336/2017
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.      Kann man einen Rechtsanspruch auf die gewerbliche Anmietung städtischer Flächen erheben? Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage? Wenn nein, könnte dann nicht dennoch bestimmten Unternehmen eine Anmietung versagt werden, wenn diese nicht dem politischen Willen des Rates entsprechen?

2.      Greift bei kommerziellen Zwecken das Gleichbehandlungsgebot in derselben Weise wie etwa für politische Parteien bei der Anmietung städtischer Flächen und Räume?

3.      Unterliegt die Stadt bei kommerziellen Anfragen nicht auch der Vertragsfreiheit und kann sich den Vertragspartner frei auswählen? Wenn nein, warum?

4.      Wie viele Anfragen wurden seit Beschlussfassung auf Grundlage des Ratsbeschlusses versagt und gibt es nach dem Urteil bereits neue Interessenten, welche im Sinne der Beschlussfassung Wildtiere nutzen?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

zu 1, 2 und 3:     Da es sich hierbei um eine privatrechtliche Vermietung handelt, kann ein unmittelbarer Rechtsanspruch auf eine Anmietung nicht abgeleitet werden. Allerdings bleibt die Verwaltung auch bei fiskalischem, d.h. privatrechtlichem Handeln den verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, also auch dem Gleichbehandlungsgrundsatz unterworfen („Keine Flucht ins Privatrecht“). Eine weitere Differenzierung zwischen gewerblichem und nichtgewerblichem Handeln ist indes nicht zulässig.

 

zu 4        Zwei von fünf angeschriebenen Zirkussen haben nach Kenntnis des Stadtratsbeschlusses der Stadt Eisenach abgesagt. Die drei anderen wollen ohne Wildtiere kommen.