I. Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Eisenach
beschließt:
Die überplanmäßige Ausgabe in Haushaltsstelle 50200.712000 (Veterinär- und Lebensmittelüberwachung, Zuschuss an Wartburgkreis) in Höhe von 72.791 €. Die Deckung erfolgt über Minderausgaben in Haushaltsstelle 82000.715100.
II. Begründung
Zwischen dem Wartburgkreis und der Stadt Eisenach besteht eine
Zweckvereinbarung über die Übertragung von Aufgaben im Bereich des
Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung, mit welcher dem Landkreis die
der Stadt Eisenach obliegenden Aufgaben übertragen wurden.
Gemäß § 2 der Zweckvereinbarung erstattet die Stadt dem Landkreis
jährlich die anteiligen Kosten für die Aufgabenerfüllung. Grundlage der
Berechnung der Kostenerstattung ist das Rechnungsergebnis des Haushaltes des
Wartburgkreises. Der städtische Anteil errechnet sich aus der Einwohnerzahl der
Stadt, geteilt durch die Gesamteinwohnerzahl von Stadt und Landkreis,
multipliziert mit dem laufenden Zuschussbedarf des Veterinär- und
Lebensmittelüberwachungsamtes.
Mit Schreiben vom 10.04.2017 wurden durch den Wartburgkreis die
Unterlagen zur Kostenerstattung für das Jahr 2016 sowie die Vorauszahlung für
das Jahr 2017 vorgelegt.
Danach hat die Stadt im Haushaltsjahr 2017 einen Betrag in Höhe von
348.790,17 € an den Wartburgkreis zu zahlen. Dieser setzt sich zusammen aus
330.000 € Vorauszahlung für 2017 und einer zu leistenden Nachzahlung für 2016
in Höhe von 18.790,17 €.
Der Haushaltsansatz 2017 der Haushaltsstelle 50200.712000 wurde auf
Basis des langjährigen Mittels festgesetzt und beläuft sich auf 276.000 € (vgl.
2016: 301.540 €).
Der überplanmäßige Bedarf in Höhe von 72.790,17 € (72.791 €) ist ergibt
sich weiterhin wie folgt:
- Die Abrechnung 2016 weist eine
Unterzahlung von rd. 18.800 € aus (Vorauszahlung war niedriger als die
tatsächlich entstandenen Kosten)
- Die Vorauszahlung für 2017 steigt im
Vergleich zur 2016 festgelegten Vorauszahlung um 30.000 € (Hintergrund
sind steigende Personalkosten).
Gemäß § 58 ThürKO sind überplanmäßige Ausgaben zulässig, soweit sie
sachlich und zeitlich unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist.
Aufgrund der bestehenden Zweckvereinbarung, welche zur Kostenerstattung
verpflichtet, liegt sachliche Unabweisbarkeit vor. Die erste Rate 2017 (fällig
zum 15.05.2017) konnte aus dem bestehenden Haushaltsansatz finanziert werden.
Zur Zahlung der zweiten Rate zum 15.11.2017 ist der Betrag von 72.791 €
überplanmäßig bereit zu stellen. Die zeitliche Unabweisbarkeit ist somit
ebenfalls gegeben.
Die Deckung kann über Minderausgaben in Haushaltsstelle 82000.715100
(ÖPNV, Zuschüsse für laufende Zwecke) erfolgen.