I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Die Oberbürgermeisterin wird ermächtigt, gegen den Bescheid des Landesverwaltungsamtes vom 12.05.17, AZ: 240-1501-001-17-EA, zur Gewährung einer Bedarfszuweisung nach § 24 ThürFAG i.V.m. VV-Bedarfszuweisung i.V.m. Rundschreiben 33 3/2015 des TMIK vor dem Verwaltungsgericht Meiningen Klage einzureichen und sich anwaltlich vertreten zu lassen.


II. Begründung:

 

Der Stadtrat hat mit Beschlussfassung zum Haushalt 2017 die Oberbürgermeisterin beauftragt, den aus eigenen Mitteln nicht gedeckten Finanzbedarf in Höhe von 9,5 Mio. Euro ausgleichend als Bedarfszuweisung beim Land zu beantragen.

Dieser Antrag wurde von der Oberbürgermeisterin in einem persönlichen Gespräch dem Präsidenten des Landesverwaltungsamt am 09.01.17 übergeben.

Im Rahmen der Antragsbearbeitung wurde die Stadt Eisenach mit Schreiben vom 11.04.17 aufgefordert, den Antrag nochmals zu begründen und insbesondere auf konkrete Fragen des Landesverwaltungsamtes einzugehen. Dieser Aufforderung ist die Stadt Eisenach mit Schreiben vom 27.04.17 nachgekommen.

Am 12.05.17 ging der Bewilligungsbescheid zur Höhe der Bedarfszuweisung bei der Stadt Eisenach ein. Von den 9,5 Mio. Euro beantragten Bedarfszuweisungen wurden zunächst nur 6,2 Mio. Euro tatsächlich anerkannt und bewilligt.

 

Aus Sicht der Oberbürgermeisterin sind die nicht anerkannten Bedarfe in Höhe von 1,4 Mio. Euro im Verwaltungshaushalt und 1,9 Mio. Euro im Vermögenshaushalt als angeblich freiwillige Leistungen in weiten Teilen nicht begründet.

 

Der Stadtratsbeschluss soll die Oberbürgermeisterin ermächtigen, Frist wahrend vor Ablauf der Bestandskraft des Bewilligungsbescheides alle Rechtsmittel auszuschöpfen. Da das Widerspruchsverfahren (Vorverfahren) entfällt, ist sofort der Klageweg einzuleiten. Die Frist zur Klageerhebung läuft am 12.06.17 ab. Sollte der Stadtrat die Klageermächtigung nicht fassen, würde der Bescheid bestandskräftig und es könnten keine weiteren Rechtsmittel eingelegt werden, um eine höhere Bedarfszuweisung zu erreichen.

 

Die fehlenden Mittel in Höhe von 3,3 Mio. Euro können aus Sicht der Oberbürgermeisterin nicht durch andere Maßnahmen (Haushaltssperre, Investitionen verschieben, Zuschüsse an Dritte streichen, usw.) kompensiert werden. Somit droht, dass für 2017 kein Haushalt in Kraft gesetzt werden kann. Dies hätte zur Folge, dass die im Vermögenshaushalt geplanten Investitionen nicht begonnen werden könnten.

 

Der Klageweg würde es ermöglichen, gerichtlich feststellen zu lassen, dass die besondere Spezifika der Stadt Eisenach (kreisfreie Stadt, Mittelzentrum mit Teilfunktionen eines Oberzentrums, besondere Bedeutung für den Westthüringer Raum, Sonderstellung Reformationsjubiläum, Erhalt kommunaler Infrastruktur) auch einen gesonderten Finanzbedarf bedeutet, der notfalls auch mit Landesmitteln abgedeckt werden muss. Andernfalls müsste das Land entscheiden, einzelne Aufgaben selbst zu erfüllen.

 

Die Ermächtigung des anwaltlichen Beistandes soll dem Umstand Rechnung tragen, dass der in Rede stehende Betrag in Höhe von 3,3 Mio. Euro eine Größenordnung einnimmt, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, eine Fachanwaltskanzlei einzubeziehen, auch wenn formal vor dem Verwaltungsgericht kein Vertretungszwang besteht. Das Anwaltshonorar wäre aber gemessen am einzuklagenden Gesamtvolumen auch mit Blick auf die grundsätzliche Bedeutung der Klage zu vertreten.

 

Sollte es aufgrund der zwischenzeitlich geführten Gespräche zwischen der Oberbürgermeisterin und dem Präsidenten des Landesverwaltungsamtes sowie der ergänzenden Stellungnahme und weiteren Erläuterungen zu einer Änderung des Bewilligungsbescheides derart kommen, dass die Bedarfszuweisung merklich erhöht wird und ein Haushaltsausgleich mit eigenen Maßnahmen möglich erscheinen, wäre die Klage zurück zu nehmen.


Anlagenverzeichnis:

 

·         Anhörungsschreiben LVwA vom 11.04.2017

·         Bewilligungsbescheid vom 12.05.2017

·         Stellungnahme Stadt Eisenach vom 27.04.2017

·         Stellungnahme Stadt Eisenach vom 23.05.2017