Betreff
Betrauungsakt für den Regionalverbund Thüringer Wald e.V. und der gemeinnützigen Infrastrukturgesellschaft Rennsteig mbH
Vorlage
0818-StR/2017
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

1.   Der Stadtrat der Stadt Eisenach betraut den Regionalverbund Thüringer Wald e.V. und dessen gemeinnützige Infrastrukturgesellschaft Rennsteig mbH für die Dauer von 10 Jahren nach Maßgabe des als Anlage 1 beigefügten Betrauungsaktes mit der Durchführung von Dienstleistungen, welche für die Stadt von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse sind.

2.   Der Stadtrat der Stadt Eisenach beauftragt den jeweiligen Vertreter in der Mitgliederversammlung des Regionalverbundes Thüringer Wald e.V. und in der Gesellschafterversammlung der gemeinnützigen Infrastrukturgesellschaft Rennsteig mbH

a) auf die Einhaltung des Sicherstellungsauftrages nach § 2 des Betrauungsaktes und

b) auf die Erbringung der in § 3 des Betrauungsaktes aufgeführten Dienstleistungen hinzuwirken.

3.   Die Oberbürgermeisterin wird beauftragt auf eine Umsetzung des Betrauungsaktes durch Änderung der Satzung des Regionalverbundes Thüringer Wald e.V. und Änderung des Gesellschaftsvertrages der gemeinnützigen Infrastrukturgesellschaft Rennsteig mbH bis spätestens 31.12.2017 hinzuwirken. Die Oberbürgermeisterin ist zudem beauftragt, auf die Erteilung einer Weisung an die jeweilige Geschäftsführung zur Beachtung der sich aus dem Betrauungsakt ergebenden Verpflichtungen sowie zur Änderung der Satzung hinzuwirken.

4.   Die Oberbürgermeisterin wird ermächtigt, den Betrauungsakt als Verwaltungsakt an den Regionalverbund Thüringer Wald e.V.  zu erlassen und bekannt zu geben.

5.   Die Oberbürgermeisterin trägt dafür Sorge, dass der Betrauungsakt fortlaufend und rechtzeitig entsprechend den dort festgelegten Voraussetzungen aktualisiert wird. Sie wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen der kommunalen Betrauung, insbesondere ihrer Anlagen, Anpassungen und Veränderungen, die keine Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung darstellen,  sowie Anpassungen an zwingende Vorgaben des europäischen oder nationalen Rechts vorzunehmen.

6.   Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt, dass die Landkreise Ilm-Kreis, Saale-Orla-Kreis, Wartburgkreis, Landkreis Hildburghausen, Landkreis Gotha, Landkreis Sonneberg, Landkreis Saalfeld-Rudolstadt, Landkreis Schmalkalden-Meiningen sowie die Städte und Gemeinden Stadt Suhl, Stadt Gräfenthal, Stadt Hildburghausen, Stadt Ilmenau, Stadt Oberhof, Stadt Ruhla, Stadt Schmalkalden, Stadt Steinbach-Hallenberg, Stadt Tambach-Dietharz, Stadt Zella-Mehlis, Stadt Brotterode-Trusetal, Gemeinde Bad Tabarz, Fröbelstadt Oberweißbach, Stadt Steinach, Stadt Neuhaus am Rennweg, Gemeinde Crawinkel, Gemeinde Floh-Seligenthal, Gemeinde Frauenwald, Gemeinde Gehlberg, Gemeinde Lichte, Gemeinde Masserberg, Gemeinde Oberschönau, Gemeinde Schmiedefeld, Gemeinde Stützerbach, Gemeinde Neustadt a.R., Gemeinde Blankenstein, Gemeinde Schleusegrund und Gemeinde Frankenblick gleichlautende Beschlüsse fassen.


II. Begründung:

 

1. Sach- und Rechtslage:

Mit Schreiben vom 29.03.2017 (siehe Anlage 2) beantragten der Regionalverbund Thüringer Wald e. V. und die gemeinnützige IGR mbH die Betrauung nach Art. 106 ff. der AEUV zur Herstellung der EU-beihilferechtlichen Konformität der Mitgliedsbeiträge aus öffentlichen Kassen.

2. Ausgangssituation:

Das europäische Beihilferecht ist in den Artikeln 107 und 108 des „Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ (sog. Lissabon-Vertrag, nachfolgend: „AEUV“) geregelt. Danach sind aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen (Art. 107 Abs. 1 AEUV). Unter dieses Beihilfeverbot fallen nicht nur direkte Zuschüsse, sondern weitere mögliche wirtschaftliche Vorteile (z. B. Kapitalzuführungen ohne Aussicht auf angemessene Gewinnausschüttung, Verlustübernahmen, Übernahme von Bürgschaften ohne Avalprovisionen, günstige Kredite), die den Wettbewerb verzerren können.

 

Wird eine Beihilfe aus staatlichen Mitteln gewährt, bei der nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie den Wettbewerb verfälscht und hierdurch den Handel zwischen den Mitgliedsaaten beeinträchtigt, muss sie grundsätzlich bei der EU-Kommission angezeigt und notifiziert werden. Diese prüft dann, ob die Mittelgewährung mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Hierfür gibt es verschiedene Ausnahmeregelungen.

 

Die EU-Kommission erkennt im Rahmen von Artikel 106 AEUV an, dass Mitgliedstaaten bestimmte Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) erbringen müssen („DAWI-Mitteilung“). Hierbei handelt es sich z.B. um Dienstleistungen im Gesundheitsbereich, die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt oder die Betreuung und soziale Einbindung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen.

 

Bei der Definition von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse steht den Mitgliedsstaaten ein erhebliches Ermessen zu. Nach (noch) herrschender Meinung ist auch die (touristische) Wirtschaftsförderung unter diese Dienstleistungen zu fassen.

 

Charakteristisch für DAWI ist, dass sie nicht oder nicht in der notwendigen Breite ohne die Gewährung von staatlichen Mitteln vom Markt bereitgestellt werden. Weiterhin erkennt die EU-Kommission an, dass ein Mitgliedsstaat diese Dienstleistungen nicht zwingend selbst erbringen muss, sondern auch Dritte mit der Erbringung betrauen und hierfür Ausgleichsleistungen gewähren kann.

 

Staatliche Ausgleichsleistungen für die Erbringung von DAWI können Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sein. Für diese Beihilfen sind Ausnahmeregelungen geschaffen worden.

 
Der „DAWI-Freistellungsbeschluss“ regelt u.a. die Fälle von Ausgleichsleistungen von nicht mehr als 15 Mio. EUR pro Jahr für die Erbringung von DAWI. Diese müssen unter bestimmten Voraussetzungen nicht bei der EU-Kommission angemeldet werden und sind somit von der Notifizierungspflicht ausgenommen. Voraussetzung für diese DAWI-Freistellung ist allerdings ein formeller Betrauungsakt. Der Freistellungsbeschluss der EU-Kommission enthält die hierzu inhaltlichen Vorgaben:

a)    Gegenstand und Dauer der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen;

b)    Angaben über das Unternehmen und gegebenenfalls das betreffende Gebiet;

c)    Angaben zu Art und Umfang etwaiger dem Unternehmen durch die Bewilligungsbehörde

       gewährter ausschließlicher oder besonderer Rechte;

d)    eine Beschreibung des Ausgleichsmechanismus und der Parameter für die Berechnung,
       Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen;

e)    Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung von Überkompensationszahlungen

f)    einen Verweis auf den jeweiligen Betrauungsbeschluss der Vertretung der jeweiligen

       Gebietskörperschaft,

g)    zwingend einen Verweis auf den Freistellungsbeschluss der EU-Kommission.

 

Weder EU Kommission, noch die Rechtsprechung insbesondere des Europäischen Gerichtshofs haben bislang ausdrücklich anerkannt bzw. verbindlich in ihren Beschlüssen bestätigt, dass es sich bei den Förderungen an kommunale (touristische) Wirtschaftsförderungsgesellschaften um beihilferechtlich gerechtfertigte Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelt, noch dass es sich bei solchen Förderungen nicht um staatliche Beihilfen handelt.

 

Tourismus- und Destinationsmanagementorganisationen erhalten in unterschiedlichen Höhen und Formen Beihilfen aus öffentlichen Kassen. Solche Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand unterliegen grundsätzlich den unionsrechtlichen Beihilfevorschriften nach Art 106 ff. AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union).

 

3. EU-beihilferechtliche Situationsanalyse und Handlungsempfehlung am Beispiel der Mitgliedsbeiträge an den Regionalverbund Thüringer Wald e.V.

Die dem Regionalverbund Thüringer Wald e.V. angehörigen Gebietskörperschaften haben sich zum Zwecke der Tourismusförderung als Teilaspekt der kommunalen Wirtschaftsförderung in den jeweiligen Wirtschaftsstandorten und Wirtschaftsräumen im Thüringer Wald zu einem Verband zusammengeschlossen. Der Verband führt den Namen „Regionalverbund Thüringer Wald e. V.“. Er hat seinen Sitz in Suhl. Das Verbandsgebiet umfasst das Gebiet der Landkreise, Städte und Gemeinden als Verbandsmitglieder. Aufgabe des Verbandes ist es, die touristische Entwicklung innerhalb der Wirtschaftsstandorte und Wirtschaftsräume im Verbandsgebiet in Wahrnehmung der an und für sich im Übrigen unverändert fortbestehenden Rechte und Pflichten des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Verbandsmitglieds nach der Thüringer Kommunalordnung insbesondere durch ein Tourismusmarketing zu fördern. Daneben ist der Regionalverbund Thüringer Wald e. V. zu 100 % an der gemeinnützigen Infrastrukturgesellschaft Rennsteig mbH beteiligt.

 

Die Ausgleichszahlungen der kommunalen oder in kommunaler Beteiligung geführten Mitglieder des Regionalverbundes Thüringer Wald e. V. in Form von Mitgliedsbeiträgen sind als staatliche Beihilfen zumindest potenziell vom Beihilferecht der Europäischen Union erfasst.

 

Zuwendungen, die im Rahmen der Wirtschafts- und Tourismusförderung gezahlt werden, fallen demnach als staatliche Beihilfen in den Regelungsbereich des EU-Beihilferechts und bedürfen einer EU-rechtskonformen Vorgehensweise.

 

Die Landkreise, Städte und Gemeinden als öffentlich-rechtliche Verbandsmitglieder des Regionalverbundes Thüringer Wald e.V. haben an diesen nach den Statuten (Satzung; Beitragsordnung) zur Deckung seines Finanzbedarfs eine Umlage in Form von Mitgliedsbeiträgen zu leisten, soweit seine sonstigen Einnahmen oder aus anderen öffentlichen Kassen zufließenden Mittel, z. B. in Form von Fördermitteln des Freistaates Thüringen nicht ausreichen, um diesem eine Aufgabenwahrnehmung zu ermöglichen.

 

Die Aufgaben des Regionalverbundes Thüringer Wald e. V. und der gemeinnützigen Infrastrukturgesellschaft Rennsteig mbH stellen jeweils Leistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse dar. Bei den von dem Verband bzw. seiner Einrichtung wahrgenommenen Aufgaben, handelt es Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI), d.h. um wirtschaftliche Tätigkeiten, die mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden sind und die im Interesse der Allgemeinheit erbracht werden.

 

Die Geschäftsführung des Regionalverbundes Thüringer Wald e. V. hat sich im November 2016 vor dem geschilderten Hintergrund und aufgrund der Revision des EU-Beihilferechts insbesondere in den Jahren 2012 bis 2014 an die Verbandsversammlung bzw. das Präsidium gewandt bzw. beantragt zu prüfen, inwieweit die von den Mitgliedern des Verbandes anteilig zu erbringenden Umlagen als staatliche Beihilfe zu werten sind. Die Überprüfung kam zu dem Ergebnis, dass bei der gebotenen vorsichtigen Auslegung beihilferelevante Sachverhalte im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliegen. Dieses deshalb, weil nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, dass das Merkmal der Begünstigung durch staatliche Beihilfen oder eine Wettbewerbsverfälschung bzw. eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels vorliegen.

 

Die Satzungen des Regionalverbundes Thüringer Wald e. V. und der gemeinnützigen Infrastrukturgesellschaft Rennsteig mbH enthalten bereits relevante inhaltliche Punkte, die auch ein Betrauungsakt enthalten muss. Es fehlen jedoch konkretisierende Regelungen hinsichtlich der Berechnung, Überwachung sowie Vorkehrungen bei einer Überkompensation der an den Verband aus den öffentlichen Kassen seiner öffentlich-rechtlichen Mitglieder gewährten Zahlungen. Darüber hinaus fehlen der Organisationsakt mit der Bezeichnung „Betrauungsakt“ und eine zeitliche Befristung der Betrauung.

 

Ergänzend wird mitgeteilt, dass der Freistaat Thüringen den Regionalverbund Thüringer Wald e. V. auf dessen Antrag hin wegen der aus Kassen des Landes zufließenden Fördermittel mit Bescheiden 2016/2017 für die Erbringung von DAWI betraut hat. Dies ist auch für die Folgejahre 2018/2019 in Vorbereitung.

 

4. Betrauungsakt für den Regionalverbund Thüringer Wald e. V.

Voraussetzung für eine sog. DAWI-Freistellung ist ein förmlicher Betrauungsakt (Verwaltungsakt) durch Beschlussfassung der jeweiligen Gemeinde- bzw. Stadträte und der Kreistage seiner kommunalen Mitglieder.

 

Es besteht zur Vermeidung der Nichtigkeit der Beihilfezuführung (Mitgliedsbeiträge) und Vermeidung von Haftungsfolgen bei Unterlassung insoweit ein Regelungsbedarf zur Herstellung der beihilferechtlichen Konformität durch einen Betrauungsakt.

 

Die Satzung des RVTW bzw. seiner Beteiligung an der gemeinnützigen Infrastrukturgesellschaft Rennsteig mbH (IGR) enthalten bereits relevante inhaltliche Punkte, die auch ein Betrauungsakt enthalten muss. Darüber hinaus fehlen der Organisationsakt mit der Bezeichnung „Betrauungsakt“ und eine zeitliche Befristung der Betrauung.

 

Voraussetzung für die Betrauung gemäß DAWI-Freistellungsbeschluss ist, dass es sich bei den übertragenen Aufgaben um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) handelt.

 

Diese Sachlage kann nach rechtlicher Prüfung der im Fall der auf den Verband übertragenen Aufgaben bejaht werden. Es wird daher empfohlen, die Tätigkeit des Regionalverbundes Thüringer Wald e.V. und der gemeinnützigen Infrastrukturgesellschaft Rennsteig mbH auf Antrag seiner Vertretungsorgane hin, mit einem die Regelungen der Verbandsordnung bzw. des Gesellschaftsvertrages ergänzenden Betrauungsakt beihilfekonform abzusichern und zu bekräftigen.

 

Geschäftsführung, Vorstand und Präsidium des Regionalverbunds Thüringer Wald e.V. sowie die Geschäftsführung der gemeinnützigen Infrastrukturgesellschaft Rennsteig mbH haben zur Minimierung eventueller beihilferechtlicher Risiken herausgearbeitet, den Weg eines DAWI-Betrauungsaktes zu gehen. In diesem muss insbesondere Folgendes festgelegt sein:

-      das betraute Unternehmen und das betreffende Gebiet

-      der Gegenstand und die Dauer der Gemeinwohlverpflichtung

-      die Art etwaiger dem Unternehmen durch die Bewilligungsbehörde gewährter
       ausschließlicher oder besonderer Rechte

-      die Beschreibung des Ausgleichsmechanismus und der Parameter für die Berechnung,        Überwachung und etwaige Änderung der Ausgleichsleistungen

-      die Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung von Überkompensationszahlungen

-      ein Verweis auf den Freistellungsbeschluss der EU-Kommission.

 

Die Bindungsdauer der Betrauung ist in Art 2 Abs. 2 des Freistellungsbeschlusses der EU-Kommission vom 20.12.2011 geregelt. Danach findet der Freistellungsbeschluss nur Anwendung, wenn der Zeitraum, für den das Unternehmen mit der Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut ist, nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Übersteigt der Betrauungszeitraum die Dauer von zehn Jahren, so ist dieser Beschluss nur insoweit anwendbar, als eine erhebliche Investition seitens des Dienstleistungserbringers erforderlich ist, die nach allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen über einen längeren Zeitraum abgeschrieben werden muss.

 

Die im Betrauungsakt vorgesehene Dauer der Betrauung des Regionalverbundes Thüringer Wald e. V. folgt der im Deutschland-Tourismus und im Sektor öffentliches Marketing üblichen 10-Jahreslösung. Zugleich erhalten sich die Landkreise, kreisfreien Städte, Städte und Gemeinden soweit sie Mitglieder im Regionalverband Thüringer Wald e. V. sind, die Möglichkeit, auf notwendige Änderungen im Mitgliederkreis, im Zuschnitt der satzungsgemäß zu verfolgenden Aufgaben und der Finanzmittelausstattung des Regionalverbundes Thüringer Wald e. V. flexibel zu reagieren.

 

Die durch den Betrauungsakt rechtsförmlich vorgenommene Bekräftigung und Bestätigung der Übertragung von Aufgaben des Tourismusmarketings und der touristischen Wirtschaftsförderung auf den Regionalverbund Thüringer Wald e.V. mit DAWI führt weder zu einer Veränderung der Rechte und Pflichten (Status) des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Verbandsmitglieds, noch berechtigt die Betrauung zur Kündigung der  Mitgliedschaft.

 

5. Form, Verfahren und Anzeigeverpflichtungen

Die von den jeweiligen Verbandsmitgliedern jährlich zu leistenden Umlagen sind aus beihilferechtlichen Gründen zu addieren, so dass gleichgültig der Anzahl der Mitglieder des Verbands und des auf jedes öffentlich-rechtliche Verbandsmitglieds konkret entfallenden Umlagebeitrags eine (Teil-) Betrauung durch das Vertretungsgremium der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Mitglieds notwendig ist.

 

Der Betrauungsakt ist von jedem Landkreis als Mitglied bzw. allen Mitgliedskommunen des Regionalverbundes Thüringer Wald e. V. gleichlautend zu beschließen und hat die in der Vorlage genannten Regelungsinhalte zu berücksichtigen.

 

Für den Regionalverbund Thüringer Wald e. V. wird ein Betrauungsakt vorgelegt, mit dem zukünftig insbesondere die Umlagenfinanzierung für die nächsten Wirtschaftsjahre des Verbandes geregelt wird. Die Umlagen in Form von Mitgliedsbeiträgen sollen den Regionalverbund Thüringer Wald e.V. daher weiterhin allgemein in die Lage versetzen, seine satzungsmäßigen Aufgaben zu erfüllen.

 

Ferner sollte der Betrauungsakt als einseitiger Organisationsakt des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Verbandsmitglieds jeweils in Form eines Verwaltungsaktes unter Bezugnahme auf den Gremienbeschluss der jeweiligen Vertretungskörperschaft bekanntgegeben werden, mindestens ist die Beschlussfassung über die Betrauung also solche dem Verband anzuzeigen. Anders als bei einer Anpassung von Verbandsordnungen von Zweckverbänden und von Gesellschaftsverträgen von kommunalen Beteiligungen muss der Betrauungsakt nicht durch die jeweilige Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Der Betrauungsakt wird angezeigt werden.

 

Die Mitgliederversammlung des Regionalverbundes Thüringer Wald e. V. bzw. die Gesellschafterversammlung der gemeinnützigen Infrastrukturgesellschaft Rennsteig mbH müssen sodann über die Annahme der Betrauung beschließen. Ein entsprechender Antrag wurde in der Sitzung von Präsidium und Verwaltungsrat des Regionalverbundes Thüringer Wald e.V. vom 03.11.2016 bereits gestellt und vorbehaltlich der Zustimmung durch das jeweilige zuständige Vertretungsgremium der jeweiligen verbandsangehörigen Gebietskörperschaft angenommen und wird in die Gesellschafterversammlung der gemeinnützigen Infrastrukturgesellschaft Rennsteig mbH und der Mitgliederversammlung des Regionalverbundes Thüringer Wald e. V. nach Vorlage der entsprechenden Beschlussfassungen eingebracht werden.

 

Hinsichtlich des Betrauungsaktes ist es angezeigt, entsprechende Hinweise auf den Charakter der Aufgaben des Tourismusmarketings und der (touristischen) Wirtschaftsförderung als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sowie einen Verweis auf den Betrauungsakt aufzunehmen. Die entsprechenden Ergänzungen zu § 2 der Vereinssatzung  bzw. § 2 des Gesellschaftsvertrages werden nach Bekanntgabe des Betrauungsaktes zu einem späteren Zeitpunkt  ergänzend nachgeführt.

 

Mit der formellen Betrauung des Regionalverbundes Thüringer Wald e. V. und seiner Beteiligung besteht die Absicht, eine größere Rechtssicherheit zu schaffen, damit die Ausgleichsleistungen der kommunalen Mitglieder des Verbandes EU-rechtskonform dem Verband zugeführt werden können. Eine Beibehaltung des Status Quo, d.h. nur in der Vereinssatzung eine Betrauung zu sehen, wird nicht empfohlen.

 

Der Betrauungsakt ist nach Ansicht der EU-Kommission ein legislatives oder regulatorisches Instrument und stellt die rechtliche Grundlage dar, in welchem Umfang und für welche Tätigkeiten dem Regionalverbund Thüringer Wald e.V. Beihilfen gewährt werden können.

 

Um daher auch künftig die in der Satzung festgeschriebenen Aufgaben erfüllen bzw. die verbandsseitig benötigten Finanzmittel rechtskonform zuführen zu können, ist die bisherige Betrauung des Regionalverbundes Thüringer Wald e. V. förmlich zu bestätigen und zu bekräftigen.

 

6. Rechtsgrundlagen:

·         Artikel 106 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

·         Beschluss der Kommission vom 20.12.2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind,

·         Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016.


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1 – Betrauungsakt

Anlage 2 – Schreiben Thüringer Regionalverbund e.V. vom 29.03.2017

 

 

HINWEIS:

Die Anlagen sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur den Stadtratsmitgliedern zur Kenntnis gegeben werden. Wir bitten um Beachtung, dass keine Weiterleitung an Nichtbefugte erfolgt.