Betreff
3. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Eisenach über die Straßenreinigung und die Durchführung des Winterdienstes (Straßenreinigungssatzung)
hier: Einbringung
Vorlage
0856-StR/2017
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Der Stadtrat nimmt den Entwurf der 3. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Eisenach über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) zur Kenntnis und verweist ihn zur weiteren Beratung an den Haupt- und Finanzausschuss.

 

 


II. Begründung:

 

Am 01.01.2013 trat die 2. Änderungssatzung vom 19.12.2012 zur Satzung der Stadt Eisenach über die Straßenreinigung und die Durchführung des Winterdienstes (Straßenreinigungssatzung) in Kraft.

                          

In den vier Jahren des Praxistests wurden einige Schwachstellen festgestellt, welche im Sinne der Rechtssicherheit und mehr Ordnung und Sauberkeit geändert werden sollen. Die vorliegende Änderung der Satzung ist Ergebnis einer langfristigen und umfassenden Erörterung zwischen allen maßgeblichen  Ämtern und Abteilungen, aus deren Erfahrungen und davon abgeleiteten Änderungsvorschlägen.  

 

Folgende Nummerierung bezieht sich auf die Nummerierung in der Änderungssatzung zur Straßenreinigungssatzung (siehe Anlage 1)

 

Zu 1.

Es wird klargestellt, dass von mehreren Eigentümern oder Besitzern eines Grundstücks (Gesamtschuldner) von jedem Einzelnen die Straßenreinigung und Durchführung des Winterdienstes verlangt werden kann.

 

Zu 2.

a)    Die Aufzählung wird um Parkbuchten, Grünstreifen, Seitenstreifen Parkstreifen und Baumscheiben ergänzt um die Rechtssicherheit zu erhöhen (Standspuren werden gestrichen, da diese Teil der Autobahn sind)

 

b)    Die Definition des Gehwegs wird genauer erklärt.

 

 

Zu 3.

Das Wort „zugewandt“ beschreibt den Sachverhalt genauer und vermeidet Verwechslungen.

 

Zu 4.

a)    Die neue Formulierung in Abs.1 ist näher an der Realität, führt Beispiele für Verschmutzungen auf und beschreibt den herzustellenden Zustand (Besenreinheit). Die Einschränkung bei der zu erbringenden Reinigungsleistung in Abs. 2 wurde aufgehoben und durch einen Mindestzustand ersetzt.

 

b)     Klarstellung, wo der Straßenkehricht zu entsorgen ist.

 

c)    Das Wort „noch“ gibt diesem Satz erst seinen Sinn.

 

d)    Klarstellung, wo Laub zu entsorgen ist.

 

Zu 5.

a)    Das Wort „zugewandt“ beschreibt den Sachverhalt genauer und vermeidet Verwechslungen.

 

b)    Grundstücke, welche hinter unselbständigen Straßenbestandteilen liegen, aber von der Straße erschlossen sind, werden rechtssicher angeschlossen.

 

Zu 6.

a)    Die Worte „ein sofortiges Räumen“ sind falsch und müssen ersetzt werden. Zur Verbesserung von Ordnung und Sauberkeit sind die Straßen wöchentlich (nicht monatlich) zu reinigen.

 

b)    Die Angabe „§ 7 Abs.1“ war falsch und muss ersetzt werden.

 

Zu 7.

§ 8 Abs. 3 wird nun genauer formuliert, dass die Verpflichtung zur „Reinigung von Hand“ eintritt, wenn die maschinelle Reinigung nicht mehr möglich ist.

 

Zu 8.

§ 12 Abs. 2 Die alte Fassung wurde auf Empfehlung des TLVwA ersatzlos gestrichen, da die Reinigung von Feldwegen in § 32 StVO ausreichend geregelt ist. In § 7 Abs.3 Straßenreinigungssatzung wird auf § 32 StVO verwiesen.   

Mit der neuen Fassung werden Anordnungen im Einzelfall ermöglicht, da der

Satzungstext manche untypischen Sachverhalte nicht abdeckt.

Weiterhin wird die Reinigung von Seitenstreifen, Parkstreifen und Parkbuchten erleichtert.

 

Alle Änderungen wurden in einer Synopse (Anlage 2) dargestellt. Die Lesefassung (Anlage 3) stellt alle Änderungen im Kontext dar.


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1: Entwurf der Änderungssatzung

Anlage 2: Synopse

Anlage 3: Lesefassung