hier: Einbringung
I. Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt
Eisenach beschließt:
Der
Stadtrat nimmt den Entwurf der 3. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt
Eisenach über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) zur Kenntnis und
verweist ihn zur weiteren Beratung an den Haupt- und Finanzausschuss.
II. Begründung:
Am 01.01.2013 trat die 2. Änderungssatzung vom 19.12.2012 zur Satzung
der Stadt Eisenach über die Straßenreinigung und die Durchführung des
Winterdienstes (Straßenreinigungssatzung) in Kraft.
In den vier Jahren des Praxistests wurden einige Schwachstellen
festgestellt, welche im Sinne der Rechtssicherheit und mehr Ordnung und
Sauberkeit geändert werden sollen. Die vorliegende Änderung der Satzung ist
Ergebnis einer langfristigen und umfassenden Erörterung zwischen allen
maßgeblichen Ämtern und Abteilungen, aus
deren Erfahrungen und davon abgeleiteten Änderungsvorschlägen.
Folgende Nummerierung bezieht sich auf die Nummerierung in der
Änderungssatzung zur Straßenreinigungssatzung (siehe Anlage 1)
Zu 1.
Es wird klargestellt, dass von mehreren Eigentümern oder Besitzern
eines Grundstücks (Gesamtschuldner) von jedem Einzelnen die Straßenreinigung
und Durchführung des Winterdienstes verlangt werden kann.
Zu 2.
a)
Die
Aufzählung wird um Parkbuchten, Grünstreifen, Seitenstreifen Parkstreifen und
Baumscheiben ergänzt um die Rechtssicherheit zu erhöhen (Standspuren werden
gestrichen, da diese Teil der Autobahn sind)
b)
Die
Definition des Gehwegs wird genauer erklärt.
Zu 3.
Das Wort „zugewandt“ beschreibt den Sachverhalt genauer und vermeidet
Verwechslungen.
Zu 4.
a)
Die neue
Formulierung in Abs.1 ist näher an der Realität, führt Beispiele für Verschmutzungen
auf und beschreibt den herzustellenden Zustand (Besenreinheit). Die
Einschränkung bei der zu erbringenden Reinigungsleistung in Abs. 2 wurde
aufgehoben und durch einen Mindestzustand ersetzt.
b)
Klarstellung, wo der Straßenkehricht zu
entsorgen ist.
c)
Das Wort
„noch“ gibt diesem Satz erst seinen Sinn.
d)
Klarstellung,
wo Laub zu entsorgen ist.
Zu 5.
a)
Das Wort
„zugewandt“ beschreibt den Sachverhalt genauer und vermeidet Verwechslungen.
b)
Grundstücke,
welche hinter unselbständigen Straßenbestandteilen liegen, aber von der Straße
erschlossen sind, werden rechtssicher angeschlossen.
Zu 6.
a)
Die
Worte „ein sofortiges Räumen“ sind falsch und müssen ersetzt werden. Zur
Verbesserung von Ordnung und Sauberkeit sind die Straßen wöchentlich (nicht
monatlich) zu reinigen.
b)
Die
Angabe „§ 7 Abs.1“ war falsch und muss ersetzt werden.
Zu 7.
§ 8 Abs. 3 wird nun genauer formuliert, dass die Verpflichtung zur
„Reinigung von Hand“ eintritt, wenn die maschinelle Reinigung nicht mehr
möglich ist.
Zu 8.
§ 12 Abs. 2 Die alte Fassung wurde auf Empfehlung des TLVwA ersatzlos
gestrichen, da die Reinigung von Feldwegen in § 32 StVO ausreichend geregelt
ist. In § 7 Abs.3 Straßenreinigungssatzung wird auf § 32 StVO verwiesen.
Mit der neuen Fassung werden Anordnungen im Einzelfall ermöglicht, da
der
Satzungstext manche untypischen Sachverhalte nicht abdeckt.
Weiterhin wird die Reinigung von Seitenstreifen, Parkstreifen und
Parkbuchten erleichtert.
Alle Änderungen wurden in einer Synopse (Anlage 2) dargestellt. Die Lesefassung (Anlage 3) stellt alle Änderungen im Kontext dar.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1: Entwurf der Änderungssatzung
Anlage 2: Synopse
Anlage 3: Lesefassung