Betreff
Eilentscheidung der Oberbürgermeisterin nach § 30 ThürKO: Genehmigung einer überplanmäßigen Ausgabe bei der HH-Stelle 90000.845000
Vorlage
0880-BR/2017
Aktenzeichen
20.2-uepl-02/2017
Art
Berichtsvorlage

Sachverhalt:

 

Die Oberbürgermeisterin hat am 27.07.2017 gemäß § 30 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) eine Eilentscheidung über eine überplanmäßige Ausgabe in der Haushaltsstelle 90000.845000 – Zinsen für Steuererstattungen i.H.v. 230.000 € getroffen. In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 18.07.2017 hat sie darüber informiert, dass dieses Vorgehen zur Vermeidung weiterer Zinszahlungen bis zur planmäßigen Sitzung des Stadtrates am 05.09.2017 gewählt werden soll. Gegen das beabsichtigte Vorgehen wurden seitens der Ausschussmitglieder keine Einwände erhoben.

 

Die Verzinsung von Steuererstattungen erfolgt nach § 233 a Abgabenordnung (AO). Maßgebend für die Berechnung ist eine negative Differenz zwischen der Gewerbesteuerfestsetzung auf der Grundlage des aktuellen Gewerbesteuermessbescheides und der bisher festgesetzten Gewerbesteuervorauszahlung bzw. –veranlagung.

 

Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, indem die Steuer entstanden ist. Die Zinsen betragen für jeden Monat 0,5 Prozent und sind von dem Tag an zu zahlen, an dem der Zinslauf beginnt (§ 238 AO).

 

Die Steuerfestsetzung durch die Stadt Eisenach ist an die Grundlagenbescheide der jeweiligen Betriebsfinanzämter gebunden.

 

Die Höhe des Differenzbetrages zwischen Veranlagung und Vorauszahlung bzw. bisher festgesetzter Veranlagung sowie der Zeitpunkt der Veranlagung sind nicht steuerbar, so dass bei dieser Haushaltsstelle immer Planabweichungen möglich sind.

 

Ende Juni 2017 sind für zwei Unternehmen geänderte Grundlagenbescheide des Finanzamtes für die Veranlagungsjahre 2001 ff. mit Erstattungsansprüchen ergangen, die wegen der Länge des Zinslaufes (Beginn für das Jahr 2001 am 01.04.2003 mit einer Laufzeit von 171 Monaten) eine Zinshöhe von insgesamt ca. 230.000 € nach sich ziehen.

 

Die Ursache für die Änderung der Gewerbesteuermessbeträge wurde beim jeweils zuständigen Betriebsfinanzamt erfragt. In beiden Fällen waren Rechtsbehelfsverfahren zur Gewinnermittlung der Jahre 2001 ff. beim Finanzamt anhängig. Entsprechend den Urteilen des EuGH und des BFH wurden diese Widerspruchsverfahren nunmehr abschließend vom Finanzamt beschieden. Die Berücksichtigung negativer Aktiengewinne sowie die Gewerbesteuerfreiheit von Schachteldividenden führt zu einer Reduzierung der Gewinne damit auch zu einer Reduzierung des Gewerbesteuermessbetrages und folglich zu einer Minderung der Gewerbesteuer.

 

Zinsen für Steuererstattungen sind im § 233 a AO gesetzlich festgeschrieben und damit unabweisbar.

 

Jede Verzögerung in der Bearbeitung verlängert den Zinslauf und bedingt höhere Erstattungszinsen. Im vorliegenden Fall erhöhen sich die zu erstattenden Zinsen monatlich um ca. 2.000,00 €.

 

Deshalb war die Eilentscheidung durch die Oberbürgermeisterin geboten.

 

Die Deckung dieser Mehrausgabe ist durch die Mehreinnahmen in der Haushaltsstelle 90000.003000 Gewerbesteuer gewährleistet.