I. Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:
Die Kostenspaltung für die Erneuerung der
Teileinrichtungen Fahrbahn und Oberflächenentwässerung in der Emilienstraße
II.
Begründung:
Die Deckschicht der Fahrbahn war völlig
verschlissen und musste ersetzt werden. Das Dachprofil der Fahrbahn war noch
aus der Zeit der Erschließung des Baugebietes mit Quergefällen von 4 % bis 8%,
örtlich sogar 12 % angelegt und entsprach nicht mehr den Erfordernissen des
motorisierten Straßenverkehrs. Die Funktionsfähigkeit der Straße musste wieder
hergestellt werden.
Da die Gasleitungen einschließlich
Hausanschlüssen zu erneuern waren,
mussten auch Arbeiten am alten Straßenkörper vorgenommen werden.
Diese Stellen auszubessern und Anpassungsarbeiten
vorzunehmen, wäre unwirtschaftlich und nicht nachhaltig gewesen.
Die Entwässerungsrinnen waren deformiert und
teilweise bereits mit Bitumen überzogen; das Wasser gelangte nicht mehr überall
in die vorhandenen Straßenabläufe, so dass es zu Ausspülungen von lockerem
Gesteinsmaterial kam.
Auch wurden Straßenabläufe selbst verstopft
und geschädigt, so dass diese mit Anschlussleitungen ausgewechselt werden
mussten. Die Erneuerung war geboten, um die sichere Ableitung in die
Kanalisation wieder gewährleisten zu können.
Durch die Kostenbeteiligung der EVB Netze
GmbH in deren Trassenbereich verringern sich die Anteile der Stadt und somit
auch die Anliegerbeiträge.
Das Beitragsrecht stellt auf Erneuerungen/
Verbesserungen aller Teileinrichtungen einer Erschließungsanlage ab. Bezieht
sich das Bauprogramm nicht auf alle Teileinrichtungen, kann für die nicht
insgesamt ausgebaute Anlage noch keine Beitragspflicht entstehen. Die
Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für ausgebaute Teileinrichtungen innerhalb
einer Anlage/ eines Abschnittes setzt nach Beschluss des
Oberverwaltungsgerichtes Thüringen vom 22.01.2008, Az. 4 EO 660/03 einen
wirksamen Kostenspaltungsbeschluss der Stadt voraus.
Anlagenverzeichnis:
Anlage: Erschließungsanlage Emilienstraße