I. Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:
- den städtebaulichen
Entwurf, bestehend aus
Planzeichnung, Schnittdarstellungen sowie einem Erläuterungstext
zur Offenlegung,
- die Durchführung einer
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem.
§ 3 Abs. 1 BauGB und einer frühzeitigen Beteiligung der Behörden und
Träger öffentlicher Belange gem. §
4 Abs. 1 BauGB und
- die ortsübliche
Bekanntmachung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung.
II. Begründung:
·
Beschlussfassungen
Nachdem der
Stadtrat am 08.03.2017 den Beschluss- Nr. StR/0502/2017 über die Aufstellung
des Bebauungsplanes Nr. 11 „Wohngebiet Schützenstraße/ Petersberg“ und am
16.05.2017 den Beschluss- Nr.
StR/0530/2017 zum Abschluss des städtebaulichen Vertrages zur Übernahme der
Planungskosten gefasst hatte, liegt nunmehr der städtebauliche Entwurf zur
frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zur Beschlussfassung vor.
·
Übereinstimmung mit dem
Flächennutzungsplan [FNP]
Voraussetzung für die Durchführung des
Bebauungsplanverfahrens mit dem Ziel des Erlasses der Bebauungsplan- Satzung
ist der vorliegende genehmigte Flächennutzungsplan (FNP). Der Stadtrat der
Stadt Eisenach beschloss den Flächennutzungsplan (Bekanntmachung 01.06.2017) mit dem
besonderen Auftrag an die Verwaltung, die Erschließung von neuen Wohnbauflächen
vorrangig zu betreiben. Im FNP wird die geplante Wohnbaufläche B 11
„Schützenstraße“ als geeignete Wohnbauentwicklungsfläche eingestuft und als
solche dargestellt.
·
Allgemeine Ziele und Zwecke der
Planung/planerische Zielstellung:
Das hängige Gelände bietet alle Voraussetzungen für ein
individuelles, hochwertiges Bauen. Gegenwärtig befinden sich die zu
überplanenden Flächen bauplanungsrechtlich betrachtet im Außenbereich. Die
vorhandene Grünlandfläche, am Südwesthang des Petersberges gelegen, ist
von den bestehenden Siedlungsflächen entlang der Friedrich-List-Straße, der
Schützenstraße und des Petersbergs eingeschlossen. Mit der Bebauungsplanung wird der
städtebauliche Rahmen für die Entstehung eines
neuen Wohngebietes festgelegt.
Bei dem geplanten neuen Baugebiet am Petersberghang handelt
es sich um hochwertige randstädtische Wohnbauflächen, deren Neuordnung in der
gebotenen städtebaulichen Qualität erfolgen muss, und zwar sowohl hinsichtlich
der festzusetzenden Bauhöhen als auch bei der Festlegung der Baugrenzen.
Die umweltfachlichen Belange und Aspekte (Durchführung
artenschutzrechtlicher Untersuchungen, immissionsschutzrechtliche
Untersuchungen etc.) sind dabei im Besonderen zu berücksichtigen.
·
städtebaulicher Entwurf zur frühzeitigen
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
Der städtebauliche
Entwurf zur frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem.
§ 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB
(Baugesetzbuch) dient der Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Ziele und
Zwecke der Planung, der Veranschaulichung der Planungslösungen und der
voraussichtlichen Auswirkungen, die die Entwicklung des gegenwärtig unbebauten
Gebietes zu einem Wohngebiet mit sich bringt.
Der städtebauliche
Entwurf zur frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung als Diskussionsgrundlage bietet die Möglichkeit
zur Äußerung und Erörterung der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung
gemeinsam mit der Öffentlichkeit.
Der städtebauliche
Entwurf entspricht im planungsrechtlichen Sinne einem Vorentwurf, der an
keine rechtlichen Gestaltungs- bzw. Darstellungskriterien gebunden ist.
Zur Verdeutlichung
der Planungsabsichten der Stadt Eisenach werden neben dem städtebaulichen
Entwurf, Schnittdarstellungen (Gelände- und Gebäudeschnitte) und ein kurzer
Erläuterungstext (Anlagen 1 bis 3) veröffentlicht.
Im Hinblick auf
die Beschreibung der Inhalte des städtebaulichen Entwurfes wird auf den in der
Anlage 3 beigefügten Erläuterungstext verwiesen.
Die erschließungsrelevanten
Themen hinsichtlich einer finanziellen Verantwortlichkeit für die
Neuerschließung der im Geltungsbereich liegenden Flächen bzw. den ortstypischen
Ausbau der nur teilweise vorhandenen Straßen (Schützenstraße und Am Petersberg)
sind nicht Gegenstand dieser Öffentlichkeitsbeteiligung.
Diese Thematik
wird mit dem Planfortschritt erst nachfolgend bei der förmlichen Offenlegung
des Bebauungsplan- Entwurfes
detaillierter betrachtet, wenn die Flächen für die verkehrliche Erschließung im
Entwurf des Bebauungsplanes förmlich dargestellt werden.
Neben der Veröffentlichung des Planmaterials zum städtebaulichen Entwurf werden alle bis zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Stadt Eisenach vorhandenen Materialien zum Thema: Umweltprüfung veröffentlicht. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind Gutachten zum Fledermausvorkommen, zur Fauna und Flora sowie eine Schallschutzuntersuchung vorhanden.
Die frühzeitige Behörden- und Trägerbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB erfolgt parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange werden über die Planungsabsichten und –inhalte in Kenntnis gesetzt und gebeten, sich im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und den Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern.
Bereits vor der Beauftragung der Umweltgutachten erfolgte eine Abstimmung zwischen den unteren Umweltbehörden und dem Vertragspartner der Stadt Eisenach zu den Inhalten und Umfang der Untersuchungen.
- Bekanntmachung
Die
ortsübliche Bekanntmachung erfolgt rechtskonform in der Presse und auf der
städtischen Internetseite (www.eisenach.de).
Die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt durch Aushang der Unterlagen im Amt für
Stadtentwicklung.
Weiteres
Verfahren:
Nach dieser
Beschlussfassung über den städtebaulichen Entwurf zur frühzeitigen
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §
3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) schließt sich das förmliche
Bebauungsplanverfahren mit Umweltprüfung und Erarbeitung eines förmlichen
Entwurfes zum Bebauungsplan mit der entsprechenden Planoffenlegungen und der
Abwägung bis hin zur Plansatzung an.
Die im Rahmen der frühzeitigen
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingehenden Anregungen und Stellungnahmen zum städtebaulichen Entwurf
werden gesichtet und auf ihre für den Bebauungsplanentwurf bestehende
Beachtlichkeit hin geprüft. Das Ergebnis der Sichtung wird dem Stadtrat zur
Kenntnisnahme vorgelegt. Eine förmliche Abwägung zum städtebaulichen Entwurf
erfolgt nicht.
Die erforderlichen
Beschlüsse werden dem Stadtrat vorgelegt, sodass eine kontinuierliche
Information und Mitwirkungsmöglichkeit des Stadtrates immer sichergestellt ist.
Anlagenverzeichnis:
Hinweis:
Die Anlagen sind bis zur Beschlussfassung durch den Stadtrat nicht öffentliche Dokumente und vertraulich zu behandeln.
Anlage 1: städtebaulicher Entwurf
Anlage 2: Schnittdarstellungen
Anlage 3: Erläuterungstext