I. Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt
Eisenach beschließt:
Eine überplanmäßige Ausgabe im Deckungskreis (DK) 0042
von 127.000,00 € aufgeschlüsselt auf folgende Haushaltsstellen:
45540.672000- Erstattung an andere
Sozialleistungsträger in Höhe von
1.900,00 €
45560.672000- Erstattung an andere
Sozialleistungsträger in Höhe von
96.600,00 €
45570.672000- Heimkosten an andere
Sozialleistungsträger in Höhe von 28.500,00 €
Die Deckung erfolgt durch entsprechende Mehreinnahmen
in den Haushaltsstellen
45570.162000- Kostenerstattung von anderen Trägern in
Höhe von 42.000,00 €
45570.161000- Kostenerstattung vom Land in Höhe von 85.000,00 € .
II. Begründung:
Die Planung der notwendigen Mittel für das Haushaltsjahr 2017 erfolgte für den gesamten
DK 042 - Kostenerstattung an andere Sozialleistungsträger- auf der Grundlage der Einnahmen der vergangenen Haushaltsjahre 2015, 2016 und einer damit verbundenen Hochrechnung hinsichtlich der zu erwartenden Kostenerstattungen.
Im Unterabschnitt 45540 (sozialpädagogische
Familienhilfe) ist eine einmalige Zahlung von 6.550,56 € bei einem
Planansatz von 4.700,00 € aufgrund eines Zuständigkeitswechsels nach § 89 c SGB VIII
erforderlich, sodass hier ein überplanmäßiger Finanzbedarf
von 1.850,56 € besteht .
Im Unterabschnitt 45560 (Vollzeitpflege) erfolgten durch Umzug von 5 Sorgeberechtigten nach Eisenach, deren Kinder in Pflegefamilien leben, und der Tatsache, dass 36 Pflegekinder bereits länger als 2 Jahre in einer Pflegefamilie außerhalb von Eisenach leben gem. § 89 c SGB VIII und gem. § 89a SGB VIII i.V.m. § 86 SGB VIII bisher gerechtfertigte Zahlungen an andere Träger in Höhe von 300.527,00 €.
Für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2017 besteht noch ein Gesamtausgabebedarf nach jetzigem Kenntnisstand von rd. 238.000,00 € , was bei einer Plansumme von 442.000,00 € für das Haushaltsjahr 2017 unvorhersehbaren Mehrausgaben von rd. 96.600,00 € entspricht.
Im Unterabschnitt 45570
(Heimerziehung) wurde der Finanzbedarf für
Kostenerstattungspflichten nach der Jahresabschlussrechnung 2015 mit
einem Betrag von 167.000,00 € geplant.
Diese Kostenerstattungspflichten sind auf den Wechsel örtlicher Zuständigkeiten
durch Zuzug von Sorgeberechtigten der untergebrachten Kinder nach Eisenach zurückzuführen. Hier gehen oft langwierige schwierige
Einzelfallprüfungen bis zur Übernahme oder Ablehnung eines Falles voraus. In
diesem Jahr ist allein für einen Fall eine Forderung für rückwirkend 12 Monate
fällig, was einem Gesamtbetrag von rund 50.000 ,00 € entspricht, da das abgebende
Jugendamt die Kosten noch nicht in Rechnung stellen konnte wegen fehlendem
Personal.
Bisher wurden 50.329,00 € an andere Jugendämter gem. § 89 c SGB VIII erstattet. Für einen Gesamtbetrag von rund 145.170,00 € liegen Kostenerstattunganträge anderer Jugendämter vor, sodass hier ein Mehrbedarf von rund 28.500,00 € besteht.
Die Mehreinnahmen stehen in den Haushaltsstellen der Heimerziehung in 45570.162000 - Kostenerstattung von anderen Trägern- in Höhe von 42.000,00 € und 45570.161000 – Kostenerstattung vom Land- in Höhe von 85.000,00 € zur Verfügung.
Anlagenverzeichnis:
1 Auszüge aus dem SGB VIII zur Kostenerstattung