Betreff
Einwohneranfrage - Neugestaltung des Schulhofes auf der Esplanade
Vorlage
EAF-0118/2017
Art
Einwohneranfrage

II. Fragestellung

 

1.       Welcher Gewährleistungsumfang wurde im Vertrag mit der für die Leistung beauftragten Firma vertraglich vereinbart und welche Mängel und Maßnahmen unterliegen der Gewährleistung?

2.       Welche Gründe liegen vor, dass die Kosten sowohl für Staubbinder als auch für eine alternative Lösung von der Stadt getragen werden müssen bzw. warum sind diese nicht Bestandteil der Gewährleistung?

3.       War die mangelhafte/falsche Aufbringung des Belages Bestandteil der Ausführungsplanung?

4.       Weshalb hat das zuständige Fachamt diese mangelhafte/falsche Aufbringung des Belages nicht während der Bauphase eingeschätzt und beanstandet?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

  1. Gewährleistungsumfang:

Gewährleistung muss eine Firma gewähren für das Gewerk, welches sie ausführt – sowohl für das verwendete Material, als auch für die regelkonforme, qualitätsgerechte Ausführung. (Es sei denn, man legt etwas Anderes fest.)

Bezogen auf das Bauvorhaben Esplanade, konkret den Schulhof, heißt das:

-       Für das Material des Staubbinders, also die Zusammensetzung und das Mischverhältnis ist die Lieferfirma verantwortlich.

-       Für den Einbau ist der städtische Bauhof in der Gewährleistungspflicht, da durch dessen Mitarbeiter das bereitgestellte Material (nach der durch den Lieferanten vorgegebenen Weise) aufgebracht wurde.

-       Die zuvor im Rahmen des Gesamtvorhabens eingebaute ungebundene Tragschicht ist Sache der Fa. Granit Bau Nordhausen als Hauptauftragnehmer für die Esplanade. Dafür muss sie für Material und Ausführungsqualität haften. Die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrages wurde der Fa. GBN mit der Abnahme bescheinigt. Für das, was auf Anweisung der Stadt ergänzt wurde, ist sie nicht mehr zuständig. (weitere Erläuterungen in Pkt.3)

  1. Kostenträger

Da die Fa. Granit Bau keine mangelhafte Leistung abgeliefert hat, sondern die Decke aufgrund der nunmehr aufgetretenen überdurchschnittlichen Beanspruchung den Anforderungen nicht gerecht wird, kann ihr das nicht zur Last gelegt werden. Die Fa. kann nur zur gleichen bzw. gleichwertigen Leistung im Rahmen der Gewährleistung herangezogen werden, wenn sie schlecht gearbeitet hat. Was hier nicht der Fall ist.

Will man die Funktionsfähigkeit des Belages erhöhen, sind die zusätzlichen Leistungen auch zusätzlich zu beauftragen und bezahlen. Die Gewährleistungspflicht für den Deckenbelag, wie ihn die Fa. Granitbau ausgeführt hat, erlischt in dem Moment.

Eine alternative Lösung stellt eine völlig andere Befestigungsart und somit ein neues selbständiges Vorhaben dar.

  1. Aufbringung und Ausführungsplanung:

Festgestellt wurde bereits, dass die Leistung der Firma Granit Bau, welche entsprechend der Ausführungsplanung erfolgte, nicht mangelhaft war. Auch die Planung war korrekt. Der Belag gilt als für Schulhöfe geeignet.

  1. Bauphase:

Wie oben bereits beschrieben konnten keine Mängel während der Bauausführung beanstandet werden, weil es diese nicht gab. Mängel traten erst eine Zeit nach Beginn der Benutzung durch eine gewisse Überbeanspruchung auf.