Betreff
Wahl der Schiedspersonen für die Schiedsstellen der Stadt Eisenach für die Wahlperiode 2017 - 2022
Vorlage
0945-StR/2017
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

1.      Nachstehende Bürger als Schiedspersonen werden gewählt:         
a)    Frau Monika Kocian      
        als Schiedsperson für die Schiedsstelle I – Süd/Mitte/West,  
b)    Herr Klaus Graßni          
        als Schiedsperson für die Schiedsstelle II – Ost und Ortsteile,
c)    Frau Elke Senf 
        als Schiedsperson für die Schiedsstelle III – Nord         
für die Dauer von 5 Jahren.

2.      Die Schiedspersonen vertreten sich bei Abwesenheit und Krankheit untereinander.

 


II. Begründung:

 

Der Stadtrat hat mit den Beschlüssen Nr. 0487/02, Nr. 0488/02, 0465/07 und 0533/2012 auf der Grundlage des Thüringer Schiedsstellengesetzes vom 17. Mai 1996 (GVBl. S. 61) 3 Schiedsstellen eingerichtet und 4 Schiedspersonen gewählt.

 

Die Wahl der Schiedspersonen erfolgt für die Wahlperiode 2017-2022.

 

Die laufende Amtsperiode der Schiedspersonen endete im August 2017 und auf der Grundlage des Thüringer Gesetzes über Schiedsstellen in den Gemeinden sind die Schiedsstellen danach neu zu besetzen und der Stadtrat hat dafür Bürger für das Ehrenamt zu wählen.

 

Nach der Verwaltungsvorschrift Df-ThürSchStG Nr. 1.5.3 ist es durchaus üblich, dass bereits aktive Schiedspersonen sich zur Wiederwahl nominieren lassen können, was vom Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. aufgrund der vorliegenden Erfahrung begrüßt wird.

 

Die für die Wahlperiode 2012-2017 gewählten Schiedspersonen der Schiedsstellen I, II und III haben sich wiederum bereit erklärt, dieses Ehrenamt weiterhin auszuüben, soweit sie gewählt werden und durch den Direktor des Amtsgerichtes eine entsprechende Bestätigung erfolgt.

 

Sie haben ihre Bereitschaft für eine Wiederwahl schriftlich bekundet und eine entsprechende Erklärung für die Eignung abgegeben.

 

Der Direktor des Amtsgerichts und die Landesorganisation der Schiedspersonen wurden gemäß Verwaltungsvorschrift Df-ThürSchStG Nr. 1.5.4 über die zur Wahl vorgesehenen Personen benachrichtigt. Bedenken seitens des Direktors des Amtsgerichts wurden nicht geäußert.

 

Gemäß § 4 Abs. 1, Satz 1, ThürSchStG, sind die Schiedspersonen für die Dauer von 5 Jahren zu wählen.

 

Nach der Wahl werden die Schiedspersonen vom Direktor des Amtsgerichtes gemäß § 6 ThürSchStG in ihr Amt berufen und verpflichtet, soweit kein Hindernis entgegensteht. Erst danach beginnt die Amtszeit.

 

Zur Absicherung eines ordentlichen Amtsbetriebes der Schiedsstellen ist jeweils eine stellvertretende Schiedsperson zu wählen oder die Vertretung der Schiedspersonen untereinander wird geregelt, wenn mehrere Schiedsstellen vorhanden sind. Da in der Stadt  3 Schiedsbereiche vorhanden sind, ist die Vertretungsregelung für die Schiedsstelle I (Süd/Mitte/West) und die Schiedsstelle III (Nord) am besten geeignet.

Die Schiedsstelle II (Ost u. Ortsteile) hat wegen der territorialen Ausbreitung eine stellvertretende Schiedsperson.

 

Die als stellvertretende Schiedsperson für die Schiedsstelle II (Ost und Ortsteile) gewählte Schiedsperson kann das Ehrenamt aus persönlichen Gründen nicht weiter ausführen.

 

Aus dem genannten Grund wird eine Aufforderung zur Bewerbung für ein Schiedsamt in der Stadt Eisenach in der Presse ortsüblich für eine stellvertretende Schiedsperson für die Schiedsstelle II (Ost und Ortsteile) veröffentlicht. Sobald ein geeigneter Bewerber gewonnen werden konnte, wird dieser dem Stadtrat zur Wahl vorgeschlagen.