I. Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt
Eisenach beschließt:
1. Nachstehende Bürger als Schiedspersonen
werden gewählt:
a) Frau Monika Kocian
als Schiedsperson für die
Schiedsstelle I – Süd/Mitte/West,
b) Herr Klaus Graßni
als Schiedsperson für die
Schiedsstelle II – Ost und Ortsteile,
c) Frau Elke Senf
als Schiedsperson für die
Schiedsstelle III – Nord
für die Dauer von 5 Jahren.
2. Die Schiedspersonen vertreten sich bei
Abwesenheit und Krankheit untereinander.
II. Begründung:
Der Stadtrat hat mit den Beschlüssen Nr. 0487/02,
Nr. 0488/02, 0465/07 und 0533/2012 auf der Grundlage des Thüringer
Schiedsstellengesetzes vom 17. Mai 1996 (GVBl. S. 61) 3 Schiedsstellen
eingerichtet und 4 Schiedspersonen gewählt.
Die Wahl der Schiedspersonen erfolgt für die
Wahlperiode 2017-2022.
Die
laufende Amtsperiode der Schiedspersonen endete im August 2017 und auf der
Grundlage des Thüringer Gesetzes über Schiedsstellen in den Gemeinden sind die
Schiedsstellen danach neu zu besetzen und der Stadtrat hat dafür Bürger für das
Ehrenamt zu wählen.
Nach der Verwaltungsvorschrift Df-ThürSchStG Nr. 1.5.3 ist es durchaus üblich, dass bereits aktive Schiedspersonen sich zur Wiederwahl nominieren lassen können, was vom Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. aufgrund der vorliegenden Erfahrung begrüßt wird.
Die für die Wahlperiode 2012-2017 gewählten Schiedspersonen der Schiedsstellen I, II und III haben sich wiederum bereit erklärt, dieses Ehrenamt weiterhin auszuüben, soweit sie gewählt werden und durch den Direktor des Amtsgerichtes eine entsprechende Bestätigung erfolgt.
Sie
haben ihre Bereitschaft für eine Wiederwahl schriftlich bekundet und eine
entsprechende Erklärung für die Eignung abgegeben.
Der Direktor des Amtsgerichts und die Landesorganisation der Schiedspersonen wurden gemäß Verwaltungsvorschrift Df-ThürSchStG Nr. 1.5.4 über die zur Wahl vorgesehenen Personen benachrichtigt. Bedenken seitens des Direktors des Amtsgerichts wurden nicht geäußert.
Gemäß § 4 Abs. 1, Satz 1, ThürSchStG, sind die Schiedspersonen für die Dauer von 5 Jahren zu wählen.
Nach der Wahl werden die Schiedspersonen vom Direktor des Amtsgerichtes gemäß § 6 ThürSchStG in ihr Amt berufen und verpflichtet, soweit kein Hindernis entgegensteht. Erst danach beginnt die Amtszeit.
Zur
Absicherung eines ordentlichen Amtsbetriebes der Schiedsstellen ist jeweils
eine stellvertretende Schiedsperson zu wählen oder die Vertretung der
Schiedspersonen untereinander wird geregelt, wenn mehrere Schiedsstellen
vorhanden sind. Da in der Stadt 3
Schiedsbereiche vorhanden sind, ist die Vertretungsregelung für die
Schiedsstelle I (Süd/Mitte/West) und die Schiedsstelle III (Nord) am besten
geeignet.
Die Schiedsstelle II (Ost u. Ortsteile) hat wegen der territorialen Ausbreitung eine stellvertretende Schiedsperson.
Die
als stellvertretende Schiedsperson für die Schiedsstelle II (Ost und Ortsteile)
gewählte Schiedsperson kann das Ehrenamt aus persönlichen Gründen nicht weiter
ausführen.
Aus dem genannten Grund wird eine Aufforderung zur Bewerbung für ein Schiedsamt in der Stadt Eisenach in der Presse ortsüblich für eine stellvertretende Schiedsperson für die Schiedsstelle II (Ost und Ortsteile) veröffentlicht. Sobald ein geeigneter Bewerber gewonnen werden konnte, wird dieser dem Stadtrat zur Wahl vorgeschlagen.