I. Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung,
Umwelt und Sport beschließt:
den
als Anlage beigefügten Forstwirtschaftsplan 2018 für den Kommunalwald der Stadt
Eisenach - erstellt durch das Thüringer Forstamt Marksuhl.
II. Begründung
Seit der Rückübertragung des Kommunalwaldes im Jahr 1992 an die Stadt Eisenach
ist diese gem. § 33 Abs. 1 Thüringer Waldgesetz – ThürWaldG – i. d. F. der
Bekanntmachung vom 18. September 2008 (GVBl. S. 327), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GVBl. S. 352) verpflichtet, über die
Bewirtschaftung des Waldes im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes als
Selbstverwaltungsaufgabe zu entscheiden. Im Jahr 1992 wurde auf der Grundlage
des ThürWaldG der Beschluss gefasst, die Bewirtschaftung des Waldes per Vertrag
dem Forstamt Eisenach zu übertragen. Seitdem existiert zwischen dem ehem.
Forstamt Eisenach, jetzt zuständig Forstamt Marksuhl, und der Stadt ein Vertrag
über die forsttechnische Leitung und den forsttechnischen Betrieb im
Kommunalwald der Stadt Eisenach. Entsprechend ergänzt wurde der Vertrag nach
den im Jahr 1998 erfolgten Eingemeindungen.
Mit § 3 Abs. 1, Pkt. 1 des vorgenannten Vertrages wurde auf der Grundlage des §
33 Abs. 7 ThürWaldG für die Bewirtschaftung des Waldes die Aufstellung der
jährlichen Forstwirtschaftspläne durch das Forstamt vereinbart.
Der Forstwirtschaftsplan, aufgestelt vom örtlich zuständigen Forstamt, ist nach
§ 33 Abs. 7 ThürWaldG mit einem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der
Gemeinde zur Beschlussfassung vorzulegen. Darüber hinaus ist bei der
Aufstellung der Pläne auf die Leistungsfähigkeit, Bedürfnisse und Wünsche des
Eigentümers des Waldes Rücksicht zu nehmen, soweit es mit den Zielen des
Thüringer Waldgesetzes und einer pfleglichen sowie wirtschaftlichen
Vermögensverwaltung vereinbar ist.
Bei der Genehmigung des Forstwirtschaftsplanes handelt es sich um keine
laufende Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises i. S. § 29 Abs. 2 Thüringer
Kommunalordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2016 (GVBl. S. 242, 244), so
dass die alleinige Zuständigkeit der Oberbürgermeisterin nicht gegeben ist.
Die Beschlussfassung durch den Ausschuss für
Stadtentwicklung, Umwelt und Sport ist erforderlich (Geschäftsordnung Stadtrat
§ 28 Abs. 1 Buchstabe b).
Das Gesamtbetriebsergebnis beträgt 2.200,00 €.
Das von den Jahren zuvor abweichende Gesamtbetriebsergebnis resultiert aus der geplanten Einschlagsmenge für 2018. Diese fällt für das Forstwirtschaftsjahr 2018 geringer aus.
Die durchschnittliche Nutzungsmenge pro Jahr, entsprechend der Forsteinrichtung, wird als mittelfristige Planung aber umgesetzt.
Eine nähere Begründung finden Sie in der Tabelle 1 zur Erläuterung der Naturalplanung Holz.
Anlagenverzeichnis:
Anlage-Forstwirtschaftsplan 2018 der Stadtverwaltung Eisenach