I. Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:
die 3. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Eisenach
über die Straßenreinigung und die Durchführung des Winterdienstes
(Straßenreinigungssatzung).
II. Begründung:
Am 01.01.2013 trat
die 2. Änderungssatzung vom 19.12.2012 zur Satzung der Stadt Eisenach über die
Straßenreinigung und die Durchführung des Winterdienstes
(Straßenreinigungssatzung) in Kraft.
In den vier Jahren
des Praxistests wurden einige Schwachstellen festgestellt, welche im Sinne der
Rechtssicherheit und mehr Ordnung und Sauberkeit geändert werden sollen. Die
vorliegende Änderung der Satzung ist Ergebnis einer langfristigen und
umfassenden Erörterung zwischen allen maßgeblichen Ämtern und Abteilungen, aus
deren Erfahrungen und davon abgeleiteten Änderungsvorschlägen.
Folgende
Nummerierung bezieht sich auf die Nummerierung in der Änderungssatzung zur
Straßenreinigungssatzung.
Zu 1.
Es wird
klargestellt, dass von mehreren Eigentümern oder Besitzern eines Grundstücks
(Gesamtschuldner) von jedem Einzelnen die Straßenreinigung und Durchführung des
Winterdienstes verlangt werden kann.
Zu 2.
a)
Die
Aufzählung wird um Parkbuchten, Grünstreifen, Seitenstreifen Parkstreifen und
Baumscheiben ergänzt um die Rechtssicherheit zu erhöhen (Standspuren werden
gestrichen, da diese Teil der Autobahn sind)
b)
Die
Definition des Gehwegs wird genauer erklärt.
Zu 3.
Das Wort
„zugewandt“ beschreibt den Sachverhalt genauer und vermeidet Verwechslungen.
Zu 4.
a)
Die
neue Formulierung in Abs.1 ist näher an der Realität, führt Beispiele für
Verschmutzungen auf und beschreibt den herzustellenden Zustand (Besenreinheit).
Die Einschränkung bei der zu erbringenden Reinigungsleistung in Abs.2 wurde
aufgehoben und durch einen Mindestzustand ersetzt.
b)
Klarstellung, wo der Straßenkehricht zu
entsorgen ist.
c)
Das
Wort „noch“ gibt diesem Satz erst seinen Sinn.
d)
Klarstellung,
wo Laub zu entsorgen ist.
Zu 5.
a)
Das
Wort „zugewandt“ beschreibt den Sachverhalt genauer und vermeidet
Verwechslungen.
b)
Grundstücke,
welche hinter unselbständigen Straßenbestandteilen liegen, aber von der Straße
erschlossen sind, werden rechtssicher angeschlossen.
Zu 6.
a)
Die
Worte „ein sofortiges Räumen“ sind falsch und müssen ersetzt werden. Zur
Verbesserung von Ordnung und Sauberkeit sind die Straßen wöchentlich (nicht
monatlich) zu reinigen.
b)
Die
Angabe „§ 7 Abs.1“ war falsch und muss ersetzt werden.
Zu 7.
In § 8 Abs. 3 wird
nun besser formuliert, dass die Verpflichtung zur „Reinigung von Hand“
eintritt, wenn die maschinelle Reinigung nicht mehr möglich ist.
Zu 8.
Die alte Fassung wurde auf Empfehlung des TLVwA ersatzlos gestrichen, da
die Reinigung von Feldwegen in § 32 StVO ausreichend geregelt ist. In § 7 Abs.3
Straßenreinigungssatzung wird auf § 32 StVO verwiesen.
Mit der neuen Fassung werden Anordnungen im Einzelfall ermöglicht, da
der
Satzungstext manche untypischen Sachverhalte nicht abdeckt.
Weiterhin wird die Reinigung von Seitenstreifen, Parkstreifen und
Parkbuchten erleichtert.
Alle Änderungen wurden in einer Synopse (Anlage 2) dargestellt. Die
Lesefassung (Anlage 3) stellt alle Änderungen im Kontext dar.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1: Entwurf der Änderungssatzung
Anlage 2: Synopse
Anlage 3: Lesefassung
Die Anlagen wurden zur Einbringung der Satzung in der 38. Sitzung des Stadtrates am 28. November 2017 (TOP 17öT) ausgereicht.