hier: Einbringung
I. Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt
Eisenach beschließt:
Der Entwurf der 5. Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes für die Jahre 2012-2022 wird zur Kenntnis gegeben und zur Beratung an die Fachausschüsse überwiesen.
II. Begründung:
Gemäß § 53 ThürKO hat die Stadt Eisenach ihre
Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung
ihrer Aufgaben gesichert ist und dass der Haushalt in jedem Haushaltsjahr
ausgeglichen ist. Diese Verpflichtungen gelten sowohl für die Haushaltsplanung
als auch den Haushaltsvollzug.
Kann dies nicht gewährleistet werden, weil die
finanzielle Leistungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist, ist gemäß den Vorgaben
des § 53a ThürKO ein Haushaltssicherungskonzept (HSK) aufzustellen, mit dem die
Wiederherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit nachgewiesen wird.
Vor diesem Hintergrund hat das HSK eine herausragende
Bedeutung, da hiermit erreicht werden soll, die Haushaltswirtschaft der Stadt
Eisenach mittel- und langfristig dahin zu führen, den gesetzlichen Vorgaben zur
Herstellung des Haushaltsausgleichs (§ 53 Abs. 3 ThürKO) vollumfänglich zu
entsprechen.
Insofern dient das HSK dem Ziel, Maßnahmen
darzustellen, durch die der Haushaltsausgleich und eine geordnete
Haushaltswirtschaft auf Dauer sichergestellt werden soll. Es bedarf nach § 53a
Abs. 1 ThürKO der Genehmigung des Thüringer Landesverwaltungsamtes (TLVwA) als
zuständiger Rechtsaufsichtsbehörde.
Vorgaben zur inhaltlichen Ausgestaltung eines HSK
ergeben sich aus der Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für
Inneres und Kommunales zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes nach
§ 53 a der Thüringer Kommunalordnung oder § 4 des Thüringer Gesetzes über die
kommunale Doppik (VV Haushaltssicherung) vom 2.12.2015, zuletzt geändert am
08.06.2016.
Weitere Vorgaben ergeben sich im Zusammenhang mit der
Beantragung von Bedarfszuweisungen zur Haushaltskonsolidierung aus der
Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales
über das Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie die Verteilung und Verwendung
der Mittel für Bedarfszuweisungen nach § 24 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 4
Thüringer Finanzausgleichsgesetz (VV Bedarfszuweisungen) vom 22.6.2015, zuletzt
geändert am 05.12.2017.
Das Erfordernis zur Fortschreibung des HSK, welche
durch den Stadtrat zu beschließen und von der Rechtsaufsichtsbehörde zu
genehmigen ist, ergibt sich aus § 53 a Abs. 3 ThürKO.
Bisherige Entwicklung
Die Bedarfszuweisung im Jahre 2013 in Höhe von 2,5
Mio. Euro wurde mit Schreiben des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom
07.10.2013 auf der Grundlage des am 26.09.2012 durch den Stadtrat beschlossenen
Haushaltssicherungskonzeptes (HSK, Beschluss-Nr. StR/0621/2012) unter der
Auflage bewilligt, dass seitens der Stadt eine genehmigungsfähige
Fortschreibung vorgelegt wird.
Die 1. Fortschreibung des HSK wurde daraufhin am
21.10.2014 (Vorlage-Nr. 117-StR/2014) in den Stadtrat eingebracht. Mit Stadtratsbeschluss Nr.
StR/0135/2014 wurde die erste Fortschreibung schließlich mit großer Mehrheit
durch den Stadtrat der Stadt Eisenach am 02.12.2014 beschlossen. Die
Genehmigung der 1. Fortschreibung durch das Thüringer Landesverwaltungsamt
erfolgte mit Schreiben vom 03.12.2014, so dass die Voraussetzungen für die
Gewährung der Bedarfszuweisung in Höhe von 4.000.000 Euro geschaffen waren. Die
Bedarfszuweisung wurde mit Schreiben vom 18.12.2014 bewilligt.
Im Rahmen mehrerer Beratungen mit der
Rechtsaufsichtsbehörde wurde am 22.7.2015 abgestimmt, zeitnah eine
genehmigungsfähige 2. Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes
entsprechend der Vorschriften der VV-Bedarfszuweisung und der VV-Haushaltssicherung
unter der Maßgabe vorzulegen, dass zum Ausgleich des Haushaltsplanentwurfs 2015
eine Bedarfszuweisung in Höhe des noch bestehenden Fehlbetrages von ca. 7 Mio.
Euro eingeplant werden soll.
Im Zuge dessen wurde der Entwurf der
zweiten Fortschreibung des HSK 2012 – 2022 erarbeitet. Darüber hinaus wurde der
Haushaltsplanentwurf für 2015 erstellt (vgl. Vorlage-Nr. 0340-StR/2015). Für
die Einbringung beider Vorlagen wurde eine Sondersitzung des Stadtrates am
25.08.2015 anberaumt, die entsprechenden Beschlussfassungen sind in der
Stadtratssitzung am 01.10.2015 erfolgt (Beschluss-Nr. der 2. Fortschreibung
HSK: StR/0242/2015). Mit Bescheid vom 30.10.2015 erhielt die Stadt Eisenach
daraufhin eine Bedarfszuweisung in Höhe von 7.279.040,00 € zur Haushaltskonsolidierung.
Bei der 3. Fortschreibung musste
entsprechend des Bescheides über die Bedarfszuweisung zur
Haushaltskonsolidierung i.H.v. 7.279.040,00 EUR vom 30.10.2015 Folgendes
berücksichtigt werden: Die Hebesätze der Stadt Eisenach sind entsprechend der
VV Bedarfszuweisungen aufzunehmen und rechtzeitig durch entsprechende Anpassung
des Ortsrechtes rechtlich umzusetzen. Gemäß Ziffer B.2.2. der VV
Bedarfszuweisungen ist dabei grundsätzlich ein Hebesatz von mindestens 110% der
Höhe des gewichteten Landesdurchschnitts in der jeweiligen Gemeindegrößenklasse
(hier: kreisfreie Städte) für die Grundsteuer A, die Grundsteuer B und die
Gewerbesteuer festzusetzen.
Die ursprünglich in der 3.
Fortschreibung unter VwHH4 beinhaltete Erhöhung der Grundsteuer B auf 498 v. H.
zum 01.01.2017 muss nicht umgesetzt werden, da aufgrund Intervention der Stadt
Eisenach die vorgenannte Verwaltungsvorschrift geändert wurde. Die Stadt
Eisenach ordnet sich damit in der Gemeindegrößenklasse der kreisangehörigen
Städte von 20.000 bis 50.000 Einwohnern ein. Die Stadt Eisenach mit einem
Hebesatz von 472 % liegt deutlich über dem Landesdurchschnitt.
Die 4. Fortschreibung wurde in der
Sitzung des Stadtrates der Stadt Eisenach am 31.01.2017 beschlossen (Beschluss-Nr.
StR/0482/2017). Neue Maßnahmen konnten darin nicht generiert werden, bisherige
Maßnahmen wurden auf ihre Umsetzbarkeit hin geprüft und angepasst. Die 4.
Fortschreibung wies am Ende des Konsolidierungszeitraums im Jahr 2022 eine
vollständige Konsolidierung des städtischen Haushalts incl. Altfehlbeträge aus.
5. Fortschreibung
Gemäß § 53 a Abs. 3 ThürKO wurde
parallel zu den Arbeiten an der Haushaltssatzung 2018 der Stadt Eisenach mit
der Erstellung der 5. Fortschreibung des HSK begonnen.
Mit der Änderung der
VV-Haushaltssicherung und VV-Bedarfszuweisungen vom 08.06.2016 wurden die
Gemeindegrößenklassen neu definiert. So müssen Kommunen ihre eigenen Steuern
künftig nicht mehr jährlich erhöhen, um Finanzhilfen des Landes zu erhalten.
Weiterhin orientieren sich die als Voraussetzung für Hilfe vom Land verlangten
Steuersätze künftig nicht mehr am Status der Kreisfreiheit, sondern an der
tatsächlichen Einwohnerzahl.
Aufgrund
dessen, dass die Stadt Eisenach
mit einem Hebesatz von 472 % deutlich über dem Landesdurchschnitt liegt, ist
die Maßnahme VwHH4 – Erhöhung Grundsteuer B nicht mehr im HSK beinhaltet.
Über den Konsolidierungszeitraum 2018
bis 2022 werden in der 5. Fortschreibung des HSK Bedarfszuweisungen in Höhe von
voraussichtlich 11.700.579 EUR erforderlich sein. Im Vergleich zur 4.
Fortschreibung sind diese für den Zeitraum 2018 bis 2022 insgesamt rückläufig.
Im Rahmen der Vergleichbarkeit ist
hierbei der Abbau der Altfehlbeträge zu berücksichtigen:
Weitere Details zur 5. Fortschreibung sind dem Vorbericht zu entnehmen.
Anlagenverzeichnis:
-
5. Fortschreibung Haushaltssicherungskonzept
2012-2022
·
Veränderungsliste
·
Vorbericht
inklusive Prüfbericht zu den
freiwilligen Aufgaben
·
Anlagen 1 bis 7
·
Anhang I bis XIX