Betreff
Einwohneranfrage - "Tor zur Stadt"
Vorlage
EAF-0124/2018
Art
Einwohneranfrage

II. Fragestellung

 

1.

Nach § 1 Fernstraßengesetz "sind unselbständige Rad- und Gehwege fester Bestandteil eines einheitlichen Straßenkörpers und gehören untrennbar zu diesem".

Entsprechend ist auch die Förderung der Baumaßnahme abhängig von der Planung eines Rad-und Gehweges. (Nicht förderfähig sind „Vorteile, die dem Träger des Vorhabens neben der Verbesserung des Vorhabens entstehen" – „Förderung des kommunalen Straßenbaus")

 

Frage:

Wer trägt die Kosten der nunmehr zusätzlich entstehenden Aufwendungen für Planung und Ausbau des Radweges?

 

2.

„Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern.

Der Träger der Straßenbaulast hat alle Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung bei Abnutzungserscheinungen oder Schäden sowie zur Erhaltung der Straße zu übernehmen."

 

Frage:

In welcher Höhe werden sich voraussichtlich/durchschnittlich die jährlichen Kosten der von der Stadt Eisenach übernommenen Straßenbaulast aller im Zuge der Realisierung des Projektes "Tor zur Stadt" belaufen?

 

3.

Die noch im ersten Halbjahr 2018 angekündigten und für den Investor geförderten Bodensanierungsmaßnahmen sollen in Kürze erfolgen.

 

Frage:

Welches Risiko hat hier die Stadt zu tragen, wenn diese Maßnahme ohne die vom Stadtrat am 28.11.2017 beschlossene "Durchführungs- und Finanzierungsvereinbarung", ohne rechtskräftige Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stadt Eisenach und dem Straßenbauamt Südwestthüringen, ohne angepassten und rechtskräftig unterzeichneten städtebaulichen Vertrag und ohne Rechtskraft des Bebauungsplanes erfolgen?

 


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Die Planung „Neubau Verkehrsanlagen Tor zur Stadt“ liegt bereits seit längerer Zeit einschließlich der Radfahrschutzstreifen in der Bahnhofstraße vor und wird im laufenden Planfeststellungsverfahren behandelt. Bereits im Frühjahr 2017 hatte das Straßenbauamt aus Sicherheitsgründen die Anordnung von Radfahrschutzstreifen auf der Fahrbahn gegenüber der Anordnung eines gemeinsamen Rad- / Gehweges favorisiert. Die Beteiligung des Straßenbauamtes erfolgte im normalen Ablauf der Planung. Eine Verzögerung oder ein nachträgliches Einfügen des Radweges ist nicht bekannt.

 

Zu 1.

Die Stadt hat die Planung für den Gehweg auf der Südseite und für die Straßenverbreiterung zur Anordnung des Radfahrschutzstreifens beauftragt und trägt auch veranlasserbedingt die Baukosten. Zusätzlich entstehende Aufwendungen sind nicht bekannt.

 

Zu 2.

Die Unterhaltungspflicht der zusätzlichen Straßenflächen durch die Verbreiterung der Bahnhofstraße im Bereich der Radfahrschutzstreifen und durch die Errichtung des Kreisverkehrsplatzes geht nach der Abnahme auf das Straßenbauamt über. Die Unterhaltungsmehrkosten werden hierbei durch die einmalige Zahlung eines Ablösebetrages von der Stadt an das Straßenbauamt abgelöst. Der Ablösebetrag für die Errichtung des Kreisverkehrsplatzes wird hierbei vom Investor an die Stadt rückvergütet. Die Berechnung der Höhe des Ablösebetrages erfolgt nach der Berechnungsverordnung auf der Grundlage der Schlussrechnung zur Baumaßnahme.

 

Weiterhin werden im Auftrag des Investors Erschließungsstraßen ausgebaut. Diese verbleiben in der Baulastträgerschaft des Investors.

 

Im öffentlichen Bereich werden lediglich noch ein Bereich der Waldhausstraße und ein Straßenbereich der bisherigen Busspur vor dem ehemaligen Stadtbusbahnhof ausgebaut – hier liegt die Baulastträgerschaft aber bisher auch bereits bei der Stadt.

 

Zu 3.

Mit dem derzeitigen Beginn der Bodensanierungsmaßnahmen trägt die Stadt kein Risiko. Die Beauftragung erfolgt durch den Investor, er trägt auch das Risiko. Schadensersatzforderungen kann der Investor hierfür nicht geltend machen.

 

Es ist vorgesehen, die Verwaltungsvereinbarung mit dem Straßenbauamt und die Durchführungs- und Finanzierungsvereinbarung mit dem Investor schnellstmöglich nach der Stadtratssitzung am 30.01.  abzuschließen. Der Planfeststellungsbeschluss ist zeitnah danach vorgesehen.