Betreff
Einwohneranfrage - Straßenreinigung der Ulrich-von-Hutten-Straße
Vorlage
EAF-0131/2018
Art
Einwohneranfrage

II. Fragestellung

 

1.       Warum wurde/wird die Reinigung dieser Straße nicht satzungsgemäß durchgeführt?

2.       Können die Anwohner die gezahlten Gebühren für die letzten Jahre zurückverlangen?

(Wenn ja, in welcher Form?/Wenn nein, warum nicht?)

3.       Warum wurde eine Reinigung des westlichen Randstreifens (Michelsbach) nicht zeitgleich mit den jährlichen Böschungsarbeiten vorgenommen, da an diesen Tagen das Parken der Anwohnerfahrzeuge zu diesem Zweck eingeschränkt ist/wird?

4.       Wie gedenkt die Oberbürgermeisterin, die in der Satzung vorgeschriebene aber nicht durchgeführte Reinigung der Straße zu garantieren und organisatorisch zu regeln, da bereits jeden Donnerstag von 8.00 Uhr bis 10.00 Uhr in den angrenzenden Straßen eine Reinigung durchgeführt wird und somit in dieser Zeit Parkverbot herrscht?

5.       Besteht die Möglichkeit, den Randstreifen am Michelsbach wenigstens zweimal jährlich einer Reinigung zu unterziehen und dies entsprechend in die Gebührensatzung aufzunehmen? (Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein warum nicht?)


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

 

Vorausgeschickt sei der Dank der Stadt Eisenach an alle aufmerksamen Bürger, die sich bei der Verwaltung melden, um durch Hinweise, Anregungen, Vorschläge in vielen Bereichen des täglichen Miteinanders dieses zu verbessern.

Ein großes Problem ist seit einigen Jahren die immer mangelhaftere Sauberkeit der Stadt. Die andererseits wachsende Gleichgültigkeit vieler Bewohner in Bezug auf die Sauberkeit selbst vor der eigenen Haustüre, ist erschreckend. Nicht immer kann mit Gesetzen alles bis ins Detail geregelt werden. Schlimm genug, dass es überhaupt gesetzliche Regelungen zur Schaffung und Erhaltung von Ordnung und Sauberkeit geben muss.

 

Doch nun zu den Fragen.

 

Zu 1.) Es ist korrekt, dass die Ulrich-von-Hutten-Straße in der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren aufgeführt ist. Alle dort in der Anlage genannten Straßen unterliegen der maschinellen Reinigung. Keine Aussage ist jedoch dort darüber getroffen, wie die Reinigung erfolgt, d.h. es gibt keine Aussage dazu, ob nur die Seite, auf der es  Anliegergrundstücke gibt, gereinigt wird oder ob auch die gegenüberliegende, parallel zum Wasser verlaufende unbebaute Fahrbahnseite maschinell gereinigt wird.

Die Verwaltung hat deshalb vollstes Verständnis dafür, dass der Bürger, wenn er liest, dass eine Straße maschinell gereinigt wird, erwarten kann, dass dies uneingeschränkt für beide Seiten gilt.

 

Der Tourenplan des mit der Reinigung beauftragten Unternehmens sieht jedoch in der Ulrich-von-Hutten-Straße lediglich die Befahrung der Seite vor, an die die bebauten Grundstücke angrenzen. Die Befahrung der „Uferseite“ erfolgt nicht. Grund dafür war bisher der schlechte Straßenzustand. Da es keine Befahrung dieses Bereiches gibt, fallen auch keinen Kosten dafür an. Das ist zwar nicht förderlich für die Sauberkeit im Uferbereich, eine Benachteiligung der Anlieger mit Blick auf die Gebührenpflicht besteht aber nicht. Der übrige Bereich der Ulrich-von-Hutten-Straße wird gereinigt und damit besteht eine Gebührenpflicht.

In der Beantwortung einer erst kürzlich die gleiche Problematik betreffenden Anfrage führte die Stadt Auszüge aus der Rechtsprechung an, die die Kompliziertheit des Themas gut veranschaulicht.

So gibt es einerseits Rechtsprechung, die die Meinung vertritt, dass eine Gebührenpflicht erst dann gegeben ist, wenn eine Straße in ihrer gesamten Ausdehnung behandelt wird. Das wäre vorliegend nicht der Fall.

Andererseits ist die Rechtsprechung der Auffassung, dass der Gebührenpflichtige keinen Anspruch darauf hat, dass die sein Grundstück erschließende Straße in der gesamten Ausdehnung, bis hinein in den letzten Winkel gesäubert wird. Erforderlich seien die der Situation entsprechenden Reinigungsbemühungen. Von einem Missverhältnis zwischen Leistung und Gebühr kann man somit erst dann sprechen, wenn die gesamte Straße nicht mehr behandelt wird, weil Kehrfahrzeuge sie wegen Hindernissen gar nicht mehr befahren können. Das ist aber vorliegend auch nicht der Fall.

 

Zu 2.) Die Stadt wird die in der Vergangenheit gezahlten Gebühren nicht erstatten, da die maschinelle Reinigung nachweislich stattfindet.

 

Zu 3.) Durch die Stadt wird entlang der am Wasser gelegenen Seite 2 x im Jahr gereinigt, verbunden mit dem Rasenschnitt am Michelsbach. Diese Kosten wurden bisher nicht in die Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren einbezogen.

 

Zu 4.) Um jedoch die Verhältnisse vor Ort zu verbessern wird die Verwaltung prüfen, die Straße so auszubauen, dass es technisch möglich ist, den Bereich mit Kehrfahrzeugen zu befahren. Dann ist auch in der Ulrich-von Hutten-Straße ein temporäres Parkverbot einzurichten, damit eine Reinigung nicht durch parkende Fahrzeuge behindert und dadurch  in ihrer Qualität beeinträchtigt wird.

Dieses Parkverbot kann selbstredend nicht zur gleichen Zeit gelten wie in den umliegenden Straßen auch, weil ein Ausweichen innerhalb des Quartiers dann nicht mehr möglich ist. Eine geänderte Tourenplanung wäre die Folge.

Bei alledem ist aber zu erwähnen, dass die Kosten für die Reinigung der Uferseite und ggf. Mehrkosten im Rahmen einer Tourenplanänderung (mehrfaches Anfahren zu den Stellen der Reinigung, weil nicht ein Quartier mit mehreren Straße an einem Tag gereinigt werden soll) in die Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren künftig mit aufzunehmen sein werden.  

 

Eine andere Möglichkeit die zu diskutieren sein könnte, wäre die Herausnahme der Straßen des gesamten Areals aus dem maschinellen Kehrregime. Fairnesshalber muss aber darauf hingewiesen werden, dass die Anlieger dann neben der ohnehin auf ihnen bereits lastenden  Reinigungspflicht für die Gehwege auch zusätzlich die Fahrbahnen zu reinigen haben, was auf Grund von parkenden Fahrzeugen erfahrungsgemäß nicht einfach zu bewerkstelligen ist, selbst wenn es entsprechende Beschilderungen gäbe.

 

Weil eben gerade das, wie eingangs erwähnt, immer schwieriger wird, hatte die Verwaltung in weiten Teilen des Stadtgebietes auf die maschinelle Reinigung gesetzt.

 

Zu 5.) Bis eine Änderung der Situation in der Ulrich-von-Hutten-Straße vorgenommen ist, wird die Stadt weiterhin wenigstens die zweimalige Reinigung der am Wasser gelegenen Seite vornehmen. Das in der Straßenreinigungsgebührensatzung (Anlage des Straßenverzeichnisses) festzuhalten sieht die Verwaltung nicht als notwendig an, da hier, wie bereits erwähnt, nur die Nennung der Straßen/Straßenabschnitte erfolgen sollt, die dem Kehrregime unterliegen.