II. Fragestellung
1. Warum wurde/wird die Reinigung dieser Straße nicht
satzungsgemäß durchgeführt?
2. Können die Anwohner die gezahlten Gebühren für die
letzten Jahre zurückverlangen?
(Wenn ja, in welcher Form?/Wenn nein, warum nicht?)
3. Warum wurde eine Reinigung des westlichen Randstreifens
(Michelsbach) nicht zeitgleich mit den jährlichen Böschungsarbeiten
vorgenommen, da an diesen Tagen das Parken der Anwohnerfahrzeuge zu diesem
Zweck eingeschränkt ist/wird?
4. Wie gedenkt die Oberbürgermeisterin, die in der Satzung
vorgeschriebene aber nicht durchgeführte Reinigung der Straße zu garantieren
und organisatorisch zu regeln, da bereits jeden Donnerstag von 8.00 Uhr bis
10.00 Uhr in den angrenzenden Straßen eine Reinigung durchgeführt wird und
somit in dieser Zeit Parkverbot herrscht?
5. Besteht die Möglichkeit, den Randstreifen am Michelsbach wenigstens zweimal jährlich einer Reinigung zu unterziehen und dies entsprechend in die Gebührensatzung aufzunehmen? (Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein warum nicht?)
ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:
Vorausgeschickt sei der Dank der Stadt Eisenach an alle aufmerksamen Bürger,
die sich bei der Verwaltung melden, um durch Hinweise, Anregungen, Vorschläge
in vielen Bereichen des täglichen Miteinanders dieses zu verbessern.
Ein großes Problem ist seit einigen Jahren die immer mangelhaftere
Sauberkeit der Stadt. Die andererseits wachsende Gleichgültigkeit vieler
Bewohner in Bezug auf die Sauberkeit selbst vor der eigenen Haustüre, ist
erschreckend. Nicht immer kann mit Gesetzen alles bis ins Detail geregelt
werden. Schlimm genug, dass es überhaupt gesetzliche Regelungen zur Schaffung
und Erhaltung von Ordnung und Sauberkeit geben muss.
Doch nun zu den Fragen.
Zu 1.) Es ist korrekt, dass die Ulrich-von-Hutten-Straße in der Satzung
über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren aufgeführt ist. Alle dort in
der Anlage genannten Straßen unterliegen der maschinellen Reinigung. Keine
Aussage ist jedoch dort darüber getroffen, wie die Reinigung erfolgt, d.h. es
gibt keine Aussage dazu, ob nur die Seite, auf der es Anliegergrundstücke gibt, gereinigt wird oder
ob auch die gegenüberliegende, parallel zum Wasser verlaufende unbebaute
Fahrbahnseite maschinell gereinigt wird.
Die Verwaltung hat deshalb vollstes Verständnis dafür, dass der Bürger,
wenn er liest, dass eine Straße maschinell gereinigt wird, erwarten kann, dass
dies uneingeschränkt für beide Seiten gilt.
Der Tourenplan des mit der Reinigung beauftragten Unternehmens sieht
jedoch in der Ulrich-von-Hutten-Straße lediglich die Befahrung der Seite vor,
an die die bebauten Grundstücke angrenzen. Die Befahrung der „Uferseite“ erfolgt
nicht. Grund dafür war bisher der schlechte Straßenzustand. Da es keine
Befahrung dieses Bereiches gibt, fallen auch keinen Kosten dafür an. Das ist
zwar nicht förderlich für die Sauberkeit im Uferbereich, eine Benachteiligung
der Anlieger mit Blick auf die Gebührenpflicht besteht aber nicht. Der übrige
Bereich der Ulrich-von-Hutten-Straße wird gereinigt und damit besteht eine
Gebührenpflicht.
In der Beantwortung einer erst kürzlich die gleiche Problematik
betreffenden Anfrage führte die Stadt Auszüge aus der Rechtsprechung an, die
die Kompliziertheit des Themas gut veranschaulicht.
So gibt es einerseits Rechtsprechung, die die Meinung vertritt, dass
eine Gebührenpflicht erst dann gegeben ist, wenn eine Straße in ihrer gesamten
Ausdehnung behandelt wird. Das wäre vorliegend nicht der Fall.
Andererseits ist die Rechtsprechung der Auffassung, dass der
Gebührenpflichtige keinen Anspruch darauf hat, dass die sein Grundstück
erschließende Straße in der gesamten Ausdehnung, bis hinein in den letzten
Winkel gesäubert wird. Erforderlich seien die der Situation entsprechenden
Reinigungsbemühungen. Von einem Missverhältnis zwischen Leistung und Gebühr
kann man somit erst dann sprechen, wenn die gesamte Straße nicht mehr behandelt
wird, weil Kehrfahrzeuge sie wegen Hindernissen gar nicht mehr befahren können.
Das ist aber vorliegend auch nicht der Fall.
Zu 2.) Die Stadt wird die in der Vergangenheit gezahlten Gebühren nicht
erstatten, da die maschinelle Reinigung nachweislich stattfindet.
Zu 3.) Durch die Stadt wird entlang der am Wasser gelegenen Seite 2 x im
Jahr gereinigt, verbunden mit dem Rasenschnitt am Michelsbach. Diese Kosten
wurden bisher nicht in die Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren
einbezogen.
Zu 4.) Um jedoch die Verhältnisse vor Ort zu verbessern wird die
Verwaltung prüfen, die Straße so auszubauen, dass es technisch möglich ist, den
Bereich mit Kehrfahrzeugen zu befahren. Dann ist auch in der Ulrich-von
Hutten-Straße ein temporäres Parkverbot einzurichten, damit eine Reinigung
nicht durch parkende Fahrzeuge behindert und dadurch in ihrer Qualität beeinträchtigt wird.
Dieses Parkverbot kann selbstredend nicht zur gleichen Zeit gelten wie
in den umliegenden Straßen auch, weil ein Ausweichen innerhalb des Quartiers
dann nicht mehr möglich ist. Eine geänderte Tourenplanung wäre die Folge.
Bei alledem ist aber zu erwähnen, dass die Kosten für die Reinigung der
Uferseite und ggf. Mehrkosten im Rahmen einer Tourenplanänderung (mehrfaches
Anfahren zu den Stellen der Reinigung, weil nicht ein Quartier mit mehreren
Straße an einem Tag gereinigt werden soll) in die Kalkulation der
Straßenreinigungsgebühren künftig mit aufzunehmen sein werden.
Eine andere Möglichkeit die zu diskutieren sein könnte, wäre die
Herausnahme der Straßen des gesamten Areals aus dem maschinellen Kehrregime.
Fairnesshalber muss aber darauf hingewiesen werden, dass die Anlieger dann
neben der ohnehin auf ihnen bereits lastenden
Reinigungspflicht für die Gehwege auch zusätzlich die Fahrbahnen zu
reinigen haben, was auf Grund von parkenden Fahrzeugen erfahrungsgemäß nicht
einfach zu bewerkstelligen ist, selbst wenn es entsprechende Beschilderungen
gäbe.
Weil eben gerade das, wie eingangs erwähnt, immer schwieriger wird,
hatte die Verwaltung in weiten Teilen des Stadtgebietes auf die maschinelle
Reinigung gesetzt.
Zu 5.) Bis eine Änderung der Situation in der Ulrich-von-Hutten-Straße vorgenommen ist, wird die Stadt weiterhin wenigstens die zweimalige Reinigung der am Wasser gelegenen Seite vornehmen. Das in der Straßenreinigungsgebührensatzung (Anlage des Straßenverzeichnisses) festzuhalten sieht die Verwaltung nicht als notwendig an, da hier, wie bereits erwähnt, nur die Nennung der Straßen/Straßenabschnitte erfolgen sollt, die dem Kehrregime unterliegen.