I. Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Eisenach
beschließt:
Die außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von 66.600,00 € in der Haushaltsstelle 49530.788200
(Gehörlosengeld außerhalb von
Einrichtungen).
Die Deckung erfolgt durch entsprechende Minderausgaben in der
Haushaltsstelle 41192.742100 (Stationäre Pflege gem. § 65 SGB XII, PG 2).
II. Begründung
In
seiner Sitzung am 21. März 2018 hat der Thüringer Landtag das Siebte Gesetz zur
Änderung des Thüringer Blindengeldgesetzes (ThürBliGG) beschlossen (veröffentlicht am 23.04.2018 im Gesetz- und
Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen, S. 69 f.). Das neue
Thüringer Gesetz über das Sinnesbehindertengeld -Thüringer
Sinnesbehindertengeldgesetz- (ThürSinnbGG) tritt gemäß des Artikels 2 des o.g.
Änderungsgesetzes rückwirkend zum 01.07.2017 in Kraft.
Neben bisher blinden und taubblinden erhalten nun gem. § 1 Abs.1, 4 und
6 ThürSinnbGG auch gehörlose Menschen mit Merkzeichen „Gl“ zum Ausgleich ihrer
behinderungsbedingten Mehr-belastungen ein von Einkommen und Vermögen
unabhängiges Sinnesbehindertengeld. Dieses beträgt gem. § 2 Abs.2 ThürSinnbGG
monatlich 100,00 € (bzw. bei Aufenthalt in Einrichtungen gem. § 2 Abs.3
ThürSinnbGG ab 01.07.2017 monatlich 82,10 € und ab 01.07.2018 monatlich 91,20
€) und wird gem. § 9 Abs.2 Satz 2 ThürSinnbGG monatlich im Voraus ausgezahlt.
Gemäß § 9 Abs.2, S.4 ThürSinnbGG erhalten gehörlose Antragsteller das
Sinnesbehindertengeld rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
(01.07.2017), wenn sie den Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach
Ablauf des Kalendermonats stellen, in welchem das o.g. Änderungs-gesetz im
Gesetz- und Verordnungsblatt Thüringen verkündet worden ist.
Zuständig für die Auszahlungen sind nach § 8 Abs.1 Satz 1 ThürSinnbGG
die Landkreise und kreisfreien Städte.
Aufgrund vorhandener Daten für Eisenach ist hier nach aktuellem Stand
(05/ 2018) von etwa 41 potentiellen Antragstellern mit Merkzeichen „Gl“
auszugehen (Anzahl kann variieren, z.B. aufgrund Antragstellung nach Neufeststellung
des Merkzeichens, Zu-/ Wegzug von Anspruchs-berechtigten, ausbleibender
Anträge, Sterbefällen etc.). Die erforderliche Aufteilung der bisher bereits
anspruchsberechtigten blinden und taubblinden Personen nach ihrem Aufenthalt
(außerhalb von Einrichtungen ca. 90%, in Einrichtungen ca. 10%) wird mangels
anderweitiger Prognosemöglichkeit auf die neu anspruchsberechtigten gehörlosen
Menschen übertragen.
1.
Die potentiell 41 Anspruchsberechtigten sowie ihre Verteilung 90%
außerhalb von Einrichtungen (37 P.) (a.v.E.) / 10% in Einrichtungen (4 P.)
(i.E.) zugrunde gelegt, ergeben sich in 2018 voraussichtlich zu erwartende
zusätzliche Ausgaben wie folgt:
Zahlungen für 07-12/ 2017 (gem. § 9 Abs.2, S.4 ThürSinnbGG rückwirkend ab 01.07.2017 = 6 Monate)
(90 % a.v.E.) 37
Pers. x 100,00 € x 6
Mon. 22.200,00
€
(10 %
i.E.) 4
Pers. x 82,10 € x 6 Mon.
+
1.970,40 €
Zahlungen für 01-06/ 2018
(90 % a.v.E.) 37 Pers. x 100,00 € x 6 Mon. 22.200,00
€
(10 %
i.E.) 4 Pers. x 82,10 € x 6 Mon.
+
1.970,40 €
Zahlungen für 07-12/ 2018 (ab
01.07.2018 erhöhter Betrag)
(90 %
a.v.E.)
37 Pers. x 100,00 € x 6
Mon. 22.200,00
€
(10 %
i.E.) 4
Pers. x 91,20 € x 6 Mon.
+
2.188,80 €
Summen 07/ 2017-12/ 2018
gesamt
(90 % a.v.E.) 22.200,00 € x 3 66.600,00 €
(10 % i.E.) 1.970,40
€ + 1.970,40 € + 2.188,80 € 6.129,60
€
Neben den beiden vorhandenen Haushaltsstellen für „Blindengeld“ (nach
ihrem Aufenthalt innerhalb und außerhalb von Einrichtungen) auch für die
Ausgabe „Gehörlosengeld“ zwei Haushaltsstellen neu einzurichten, wie folgt:
49530.788200 Gehörlosengeld außerhalb von
Einrichtungen
49530.788300 Gehörlosengeld in Einrichtungen
Der außerplanmäßige Bedarf
besteht somit iHv. 66.600,00 € in der (neuen) Haushaltsstelle 49530.788200 (Gehörlosengeld außerhalb von Einrichtungen).
Gem. § 7 Nr.2 a) der Haushaltssatzung der Stadt Eisenach 2018 ist für
außerplanmäßige Aus-gaben bis 80.000,00 € und damit für den o.g. zusätzlichen
Bedarf in der (neuen) Haushaltsstelle 49530.788200 (Gehörlosengeld außerhalb
von Einrichtungen) der HFA zuständig.
(Der weitere zu erwartende
außerplanmäßige Bedarf iHv. rund 6.200,00 € in der (neuen) Haus-haltsstelle
49530.788300 (Gehörlosengeld in Einrichtungen) wird entspr. § 7 Nr.3 der
Haushalts-satzung der Stadt Eisenach 2018 der Oberbürgermeisterin zur
Genehmigung vorgelegt.)
2.
Das Land erstattet den zuständigen Landkreisen und kreisfreien Städten
nach § 8 Abs.3 ThürSinnbGG die nach diesem Gesetz ausgezahlten o.g. Leistungen
jeweils nach Ablauf eines Kalender-Halbjahres.
Damit sind in 2018 zusätzliche Einnahmen voraussichtlich wie folgt zu
erwarten:
Erstattung der Zahlungen:
für 07-12/ 2017
24.170,40 €
für 01-06/ 2018 + 24.170,40 €
Summe =
48.340,80 €
Diese Einnahmen werden in die bestehende Haushaltsstelle 49530.161000 eingebucht.
(Die im Zeitraum 07-12/ 2018
zu erwartenden Ausgaben in Höhe von voraussichtlich 24.388,80 € werden erst
Anfang 2019 erstattet.)
3.
Neben der Erstattung der ausgezahlten Leistungen nach dem ThürSinnbGG
erhalten die ausführenden Behörden nach dem neu eingefügten § 8a ThürSinnbGG
zum Ausgleich des erhöhten Verwaltungsaufwandes vom Land eine
Verwaltungskostenpauschale iHv. 42,18 € je Neuantrag auf Sinnesbehindertengeld
für gehörlose Menschen.
Diese Pauschalen werden ebenfalls jeweils nach Ablauf eines
Kalender-Halbjahres ausgezahlt.
Es ist damit zu rechnen, dass die aktuelle Anzahl an potentiellen
Antragstellern mit dem Merk-zeichen „Gl“ zeitnah nach Veröffentlichung des o.g.
Änderungsgesetzes und somit im 1. Halbjahr 2018 einen entspr. Antrag stellen
werden. Daher kann davon ausgegangen werden, dass die
Verwaltungskostenpauschalen für diese Anträge bereits im 2. Halbjahr 2018
erstattet werden.
In 2018 sind somit zusätzlich voraussichtlich folgende weiteren
Einnahmen zu erwarten:
41
Pers. x 42,18 € = 1.729,38 €
Diese Einnahmen werden in der neuen Haushaltsstelle 40000.161000
(Verwaltungskosten-pauschale Sinnesbehindertengeldgesetz) verbucht.
4.
Die unter 1. beantragten außerplanmäßigen
Ausgaben sind -wie auch die unter 2. und 3. genannten Einnahmen/ Erstattungen-
abhängig von der Anzahl der tatsächlich eingehenden Anträge, so dass die
jeweiligen Beträge nicht sicher, sondern nur vage prognostiziert werden können.
Aus der Haushaltsstelle 41192.742100
(Stationäre Pflege gem. § 65 SGB XII, PG 2) wurden im Zeitraum 01-04/2018 rund
64.760,00 € an Ausgaben verbucht. Hochgerechnet auf 12 Monate sind hier -eine
entspr. Weiterentwicklung vorausgesetzt- voraussichtlich Ausgaben iHv.
aufgerundet 200.000,00 € zu erwarten und damit weniger als prognostiziert und
im Planansatz.
Aus den damit voraussichtlich zu erwartenden
Minderausgaben kann für die unter 1. beantragten außerplanmäßigen Ausgaben ein
bedarfsdeckender Betrag herangezogen werden.
Die Deckung der außerplanmäßigen Ausgabe iHv. 66.600,00 € erfolgt somit
in dieser Höhe durch Minderausgaben in der Haushaltsstelle 41192.742100 (Stationäre Pflege gem. § 65 SGB
XII, PG 2).
Die außerplanmäßige Ausgabe unterliegt der Dringlichkeit, damit die
Zahlungen zur Fälligkeit gebucht und an die Anspruchsberechtigten überwiesen
werden können.
Da es sich vorliegend um eine unabweisbare Pflichtaufgabe der Stadt Eisenach handelt, ist die Finanzierung der Ausgaben sicherzustellen.