Betreff
Außerplanmäßige Ausgabe in der HH-Stelle 49530.788200 - Gehörlosengeld außerhalb von Einrichtungen in Höhe von 66.600 €
Vorlage
1065-HFA/2018
Aktenzeichen
50.1
Art
Beschlussvorlagen HFA

I. Beschlussvorschlag

 

Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Eisenach beschließt:

Die außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von 66.600,00 € in der Haushaltsstelle 49530.788200 (Gehörlosengeld außerhalb von Einrichtungen).

Die Deckung erfolgt durch entsprechende Minderausgaben in der Haushaltsstelle 41192.742100 (Stationäre Pflege gem. § 65 SGB XII, PG 2).

 


II. Begründung

 

In seiner Sitzung am 21. März 2018 hat der Thüringer Landtag das Siebte Gesetz zur Änderung des Thüringer Blindengeldgesetzes (ThürBliGG) beschlossen (veröffentlicht am 23.04.2018 im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen, S. 69 f.). Das neue Thüringer Gesetz über das Sinnesbehindertengeld -Thüringer Sinnesbehindertengeldgesetz- (ThürSinnbGG) tritt gemäß des Artikels 2 des o.g. Änderungsgesetzes rückwirkend zum 01.07.2017 in Kraft.

 

Neben bisher blinden und taubblinden erhalten nun gem. § 1 Abs.1, 4 und 6 ThürSinnbGG auch gehörlose Menschen mit Merkzeichen „Gl“ zum Ausgleich ihrer behinderungsbedingten Mehr-belastungen ein von Einkommen und Vermögen unabhängiges Sinnesbehindertengeld. Dieses beträgt gem. § 2 Abs.2 ThürSinnbGG monatlich 100,00 € (bzw. bei Aufenthalt in Einrichtungen gem. § 2 Abs.3 ThürSinnbGG ab 01.07.2017 monatlich 82,10 € und ab 01.07.2018 monatlich 91,20 €) und wird gem. § 9 Abs.2 Satz 2 ThürSinnbGG monatlich im Voraus ausgezahlt.

 

Gemäß § 9 Abs.2, S.4 ThürSinnbGG erhalten gehörlose Antragsteller das Sinnesbehindertengeld rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens (01.07.2017), wenn sie den Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Ablauf des Kalendermonats stellen, in welchem das o.g. Änderungs-gesetz im Gesetz- und Verordnungsblatt Thüringen verkündet worden ist.

 

Zuständig für die Auszahlungen sind nach § 8 Abs.1 Satz 1 ThürSinnbGG die Landkreise und kreisfreien Städte.

 

Aufgrund vorhandener Daten für Eisenach ist hier nach aktuellem Stand (05/ 2018) von etwa 41 potentiellen Antragstellern mit Merkzeichen „Gl“ auszugehen (Anzahl kann variieren, z.B. aufgrund Antragstellung nach Neufeststellung des Merkzeichens, Zu-/ Wegzug von Anspruchs-berechtigten, ausbleibender Anträge, Sterbefällen etc.). Die erforderliche Aufteilung der bisher bereits anspruchsberechtigten blinden und taubblinden Personen nach ihrem Aufenthalt (außerhalb von Einrichtungen ca. 90%, in Einrichtungen ca. 10%) wird mangels anderweitiger Prognosemöglichkeit auf die neu anspruchsberechtigten gehörlosen Menschen übertragen.

 

 

1.

Die potentiell 41 Anspruchsberechtigten sowie ihre Verteilung 90% außerhalb von Einrichtungen (37 P.) (a.v.E.) / 10% in Einrichtungen (4 P.) (i.E.) zugrunde gelegt, ergeben sich in 2018 voraussichtlich zu erwartende zusätzliche Ausgaben wie folgt:

 

Zahlungen für 07-12/ 2017    (gem. § 9 Abs.2, S.4 ThürSinnbGG rückwirkend ab 01.07.2017 = 6 Monate)

(90 % a.v.E.)     37 Pers.         x 100,00 €       x  6 Mon.        22.200,00 €               

(10 % i.E.)          4 Pers.         x   82,10 €       x  6 Mon.    +    1.970,40 €               

 

Zahlungen für 01-06/ 2018

(90 % a.v.E.)     37 Pers.         x 100,00 €       x  6 Mon.        22.200,00 €               

(10 % i.E.)          4 Pers.         x   82,10 €       x  6 Mon.    +    1.970,40 €               

 

Zahlungen für 07-12/ 2018    (ab 01.07.2018 erhöhter Betrag)

(90 % a.v.E.)     37 Pers.         x 100,00 €       x  6 Mon.        22.200,00 €               

(10 % i.E.)          4 Pers.         x   91,20 €       x  6 Mon.    +    2.188,80 €               

 

Summen 07/ 2017-12/ 2018 gesamt

(90 % a.v.E.)   22.200,00 €  x 3                                             66.600,00 €               

(10 % i.E.)      1.970,40 €  + 1.970,40 €  + 2.188,80 €           6.129,60 €               

 

 

Neben den beiden vorhandenen Haushaltsstellen für „Blindengeld“ (nach ihrem Aufenthalt innerhalb und außerhalb von Einrichtungen) auch für die Ausgabe „Gehörlosengeld“ zwei Haushaltsstellen neu einzurichten, wie folgt:

 

            49530.788200            Gehörlosengeld außerhalb von Einrichtungen

            49530.788300            Gehörlosengeld in Einrichtungen

 

Der außerplanmäßige Bedarf besteht somit iHv. 66.600,00 € in der (neuen) Haushaltsstelle  49530.788200 (Gehörlosengeld außerhalb von Einrichtungen).

 

Gem. § 7 Nr.2 a) der Haushaltssatzung der Stadt Eisenach 2018 ist für außerplanmäßige Aus-gaben bis 80.000,00 € und damit für den o.g. zusätzlichen Bedarf in der (neuen) Haushaltsstelle 49530.788200 (Gehörlosengeld außerhalb von Einrichtungen) der HFA zuständig.

(Der weitere zu erwartende außerplanmäßige Bedarf iHv. rund 6.200,00 € in der (neuen) Haus-haltsstelle 49530.788300 (Gehörlosengeld in Einrichtungen) wird entspr. § 7 Nr.3 der Haushalts-satzung der Stadt Eisenach 2018 der Oberbürgermeisterin zur Genehmigung vorgelegt.)

 

 

2.

Das Land erstattet den zuständigen Landkreisen und kreisfreien Städten nach § 8 Abs.3 ThürSinnbGG die nach diesem Gesetz ausgezahlten o.g. Leistungen jeweils nach Ablauf eines Kalender-Halbjahres.

 

Damit sind in 2018 zusätzliche Einnahmen voraussichtlich wie folgt zu erwarten:

 

Erstattung der Zahlungen:

für 07-12/ 2017                         24.170,40 €

für 01-06/ 2018                      + 24.170,40 €

Summe                                              = 48.340,80 €

 

Diese Einnahmen werden in die bestehende Haushaltsstelle 49530.161000 eingebucht.

 

(Die im Zeitraum 07-12/ 2018 zu erwartenden Ausgaben in Höhe von voraussichtlich 24.388,80 € werden erst Anfang 2019 erstattet.)

 

 

3.

Neben der Erstattung der ausgezahlten Leistungen nach dem ThürSinnbGG erhalten die ausführenden Behörden nach dem neu eingefügten § 8a ThürSinnbGG zum Ausgleich des erhöhten Verwaltungsaufwandes vom Land eine Verwaltungskostenpauschale iHv. 42,18 € je Neuantrag auf Sinnesbehindertengeld für gehörlose Menschen.

Diese Pauschalen werden ebenfalls jeweils nach Ablauf eines Kalender-Halbjahres ausgezahlt.

 

Es ist damit zu rechnen, dass die aktuelle Anzahl an potentiellen Antragstellern mit dem Merk-zeichen „Gl“ zeitnah nach Veröffentlichung des o.g. Änderungsgesetzes und somit im 1. Halbjahr 2018 einen entspr. Antrag stellen werden. Daher kann davon ausgegangen werden, dass die Verwaltungskostenpauschalen für diese Anträge bereits im 2. Halbjahr 2018 erstattet werden.

 

In 2018 sind somit zusätzlich voraussichtlich folgende weiteren Einnahmen zu erwarten:

 

 41 Pers. x 42,18 €      = 1.729,38 €

 

Diese Einnahmen werden in der neuen Haushaltsstelle 40000.161000 (Verwaltungskosten-pauschale Sinnesbehindertengeldgesetz) verbucht.

 

 

4.

Die unter 1. beantragten außerplanmäßigen Ausgaben sind -wie auch die unter 2. und 3. genannten Einnahmen/ Erstattungen- abhängig von der Anzahl der tatsächlich eingehenden Anträge, so dass die jeweiligen Beträge nicht sicher, sondern nur vage prognostiziert werden können.

 

Aus der Haushaltsstelle 41192.742100 (Stationäre Pflege gem. § 65 SGB XII, PG 2) wurden im Zeitraum 01-04/2018 rund 64.760,00 € an Ausgaben verbucht. Hochgerechnet auf 12 Monate sind hier -eine entspr. Weiterentwicklung vorausgesetzt- voraussichtlich Ausgaben iHv. aufgerundet 200.000,00 € zu erwarten und damit weniger als prognostiziert und im Planansatz.

Aus den damit voraussichtlich zu erwartenden Minderausgaben kann für die unter 1. beantragten außerplanmäßigen Ausgaben ein bedarfsdeckender Betrag herangezogen werden.

 

Die Deckung der außerplanmäßigen Ausgabe iHv. 66.600,00 € erfolgt somit in dieser Höhe durch Minderausgaben in der Haushaltsstelle 41192.742100 (Stationäre Pflege gem. § 65 SGB XII, PG 2).

 

Die außerplanmäßige Ausgabe unterliegt der Dringlichkeit, damit die Zahlungen zur Fälligkeit gebucht und an die Anspruchsberechtigten überwiesen werden können.

 

Da es sich vorliegend um eine unabweisbare Pflichtaufgabe der Stadt Eisenach handelt, ist die Finanzierung der Ausgaben sicherzustellen.