Sachverhalt:
Grundstück in
der Gemarkung Eisenach, Flur 45, Flurstück-Nr. 3172, Kasselerstraße 1, Fläche
1887 m²,
Die Stadt Eisenach übte das Vorkaufsrecht gemäß § 24
Baugesetzbuch (BauGB) i.V. mit § 30 Thüringer Denkmalschutzgesetz (ThDSchG)
gemäß Beschluss HFA/066/2016 (Vorlage: 0664-HFA/2016) vom 06.12.2016 aus.
Die aktuelle Denkmalausweisung liegt mit der
Bestätigung der Denkmaleigenschaft und der Präzisierung des Schutzumfanges vom
05.04.2018 vor.
Die denkmalschutzrechtlichen Auflagen zum Erhalt des
Saales, dessen unmittelbarer Anbauten und des Zwischenbaus sowie der
archäologischen Untersuchungen (Areal des ehemaligen Katharinenklosters)
erfordern ein besonderes Handeln der Stadt als derzeitige Eigentümerin.
So wird es über das bisher geplante Sicherungsvorhaben
(Vorlage: 0779-StR/2017) hinaus, als Vorgriff auf Maßnahmen, welche einem
zukünftigen Eigentümer obliegen, erforderlich, dass die Stadt für die
archäologischen Untersuchungen und den dafür notwendigen Abbruch des Gasthauses
wegen zeitlicher Erforderlichkeit in Vorleistung geht.
Für die Sicherungsmaßnahmen am Saalgebäude liegen
derzeit Zuwendungsbescheide der Städtebauförderung in Höhe von 240.000 € vor.
Durch die aktuelle Erweiterung des Denkmalschutzumfangs werden sich die Kosten
erhöhen.
Als vorbereitende Maßnahmen haben die erforderlichen
Holzschutzuntersuchungen begonnen, welche auch statisch begleitet werden.
Ebenso ist eine restauratorische Begutachtung der Ausstattung des Saales und
seiner Bemalungen beauftragt. Anschließend soll die Sicherungsmaßnahme mit den
dafür erforderlichen Genehmigungen ausgeschrieben und begonnen werden.
Die Sicherungsmittel in Höhe von 240.000 € waren
bereits im Haushalt 2017 veranschlagt. Darüber hinaus notwendige Mittel der
erweiterten Sicherungsmaßnahme sollen im Haupt- und Finanzausschuss am
12.07.2018 zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
Die Deckung der Sicherungsmaßnahmen kann über die
zusätzliche Einnahme aus Landeszuweisung im Programm Stadtumbau aus Mitteln des
der Stadt zur Bewilligung zur Verfügung stehenden Kontingentrahmens
(Verpflichtungsrahmen) erfolgen. Die Kosten des Abbruches des Gasthauses sind
nicht förderfähig. Für die archäologischen Untersuchungen wird derzeit eine
Förderfähigkeit geprüft.
Durch die Mehreinnahme beim Kaufpreis wären die Kosten
der nichtförderfähigen Leistungen wegen der Vorfinanzierung der Stadt zu
decken.
Zum Erwerb und zur Entwicklung des Grundstückes gibt
es einen Interessenten (Bauvoranfrage liegt vor). Die ausstehenden
restauratorischen Untersuchungen und archäologischen Grabungen lassen derzeit
keine abschließende Beurteilung des Projektentwurfes zu. Eine Projektreife kann
erst im Ergebnis dessen erreicht werden.
Im Falle der Veräußerung des durch Ausübung des
Vorkaufsrechtes erworbenen Grundstücks besteht für die Stadt eine
Veräußerungspflicht nach § 153 Abs. 4 BauGB nach sanierungsrechtlichen
Vorschriften. Ein über die Ausgaben der Stadt hinaus ermittelter Kaufpreis ist
als sanierungsbedingte Einnahme zu werten und der Gesamtmaßnahme zuzuführen.
Abschließend ist es erforderlich, sich mit einer
zukünftigen Nutzung des Saales (Vorstellungen der Stadt Eisenach unter
Beteiligung verschiedenster Interessengruppen) zu beschäftigen.
Anlagenverzeichnis
Anlage 1: Auszug Denkmalausweisung Saal Gasthof Goldener Stern vom 05.06.2018