Betreff
Einwohneranfrage - nicht regelkonformer Gehwegausbau nach RAST bei dem Straßenneubau Bachstraße
Vorlage
EAF-0147/2018
Art
Einwohneranfrage

II. Fragestellung

 

1.       Warum wurde ein neuer Gehweg errichtet, ohne die entsprechenden Richtlinien zu berücksichtigen?

2.       Laut Din 18040-3 ist dieser Gehweg nicht barrierefrei. Stellt das ein Baufehler dar?

3.       Werden Rollstuhlfahrer und Personen mit Rollatoren durch ein Schild gewarnt, „Achtung der neue Gehweg ist nicht für Rollstühle nutzbar, Gefahrenstelle!“?

4.       Wurden die Mitglieder des Bauausschusses und die Bürger bei der Anwohnerversammlung explizit auf diesen Umstand der nicht regelkonformen Gehweggestaltung hingewiesen?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

zu 1.

Der Ausgangspunkt für die Planung der J.-S.-Bach-Str. war die Erhaltung der vorhandenen Situation. Der Bereich unterliegt der Erhaltungs- sowie der Baugestaltungssatzung Südstadt, so dass eine grundlegende Umordnung des öffentlichen Straßenraumes nicht thematisiert wurde.

Der zur Verfügung stehend öffentliche Straßenquerschnitt lag bei 11,00 bis 11,50 m, wovon 7,25 bis 7,75 m zur Fahrbahn gehörten, 1,80 bis 2,10 m nördlicher und 1,45 bis 1,90 m südlicher Gehweg

 

Im Vorfeld der Planungen wurden verschiedene Varianten untersucht und letztlich der Straßenquerschnitt entsprechend aufgeteilt:

·         Sammelstraßen, T-30-Zone = Breite der Fahrbahn 5,50 m (Regelmaß)

·         verbleiben 2,00 m für Parkzwecke (Mindestmaß), um auf das mittlere  Breitenmaß von 7,5 m zu kommen

·         südlicher Gehweg mit durchgängiger Breite von mindestens 2,00 m

·         Die verbleibende Breite ist für den Gehweg auf der Nordseite, mindestens 1,50 m

·         Einbauten sind dabei nicht berücksichtigt

Den genannten Kriterien entsprechend wurde die Entwurfsplanung beauftragt und erstellt, wobei südlicher und nördlicher Gehweg lediglich in Bezug auf die Breite „getauscht“ wurden. Dies liegt darin begründet, dass der südliche Gehweg als direkte Verbindung zur Luisenstraße, Am Ofenstein, Hedwigstr. usw. zu sehen ist. Außerdem ist die Südseite weitgehend Einbauten frei, wodurch sich die Nutzbarkeit der Gehwege insgesamt im Bezug zur Ausgangssituation verbessert.

Nach örtlichem Aufmaß ist die schmalste Stelle aufgrund von nicht veränderbaren Einbauten 1 m (nördlicher Gehweg).

 

zu 2.

Es besteht kein Baufehler. Das Behindertengleichstellungsgesetz §4 besagt: „Barrierefrei sind bauliche Anlagen (…), wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.“

 

Damit sind die Anforderungen der Barrierefreiheit berücksichtigt.

 

zu 3.

Ein solches offizielles Verkehrszeichen gibt es nicht und dies ist auch nicht notwendig.
Der Gehweg auf der südlichen Seite ist gerade deshalb auch durchgängig mindestens 2,00 m breit.

 

zu 4.

Der Entwurf wurde am 12.12.2018 im Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Sport vorgestellt und die o. g. Kriterien erläutert. Ebenso wurde auch zur Anwohnerversammlung am 03.05.2017 verfahren.

Leider erfüllen die meisten Straßen in Eisenach, insbesondere im Bestand, nicht die optimalen Querschnittsanforderungen der RASt 06. Dazu steht in der Einleitung der RASt 06 folgender Hinweis: „Bei der Anwendung der Richtlinien ist wegen der vielfältigen Anforderungen an Stadtstraßen und Besonderheiten des Einzelfalles kein starrer Maßstab anzulegen.“

D.h. Ziel sollte es sein die Maße einzuhalten, begründete Abweichungen von den Maßen liegen im Ermessen der Planer/Baulastträger. Da der Straßenquerschnitt vorgegeben ist, sollte jedem bewusst sein, dass mit dem Erhalt des ursprünglichen Erscheinungsbildes kein 1:1 richtlinienkonformer Ausbauzustand möglich war.