II. Fragestellung
1. Warum wurde ein neuer Gehweg errichtet, ohne die entsprechenden Richtlinien zu berücksichtigen?
2. Laut Din 18040-3 ist dieser Gehweg nicht barrierefrei. Stellt das ein Baufehler dar?
3. Werden Rollstuhlfahrer und Personen mit Rollatoren durch ein Schild gewarnt, „Achtung der neue Gehweg ist nicht für Rollstühle nutzbar, Gefahrenstelle!“?
4. Wurden die Mitglieder des Bauausschusses und die Bürger bei der Anwohnerversammlung explizit auf diesen Umstand der nicht regelkonformen Gehweggestaltung hingewiesen?
ich beantworte Ihre Anfrage wie
folgt:
zu 1.
Der
Ausgangspunkt für die Planung der J.-S.-Bach-Str. war die Erhaltung der
vorhandenen Situation. Der Bereich unterliegt der Erhaltungs- sowie der
Baugestaltungssatzung Südstadt, so dass eine grundlegende Umordnung des
öffentlichen Straßenraumes nicht thematisiert wurde.
Der zur
Verfügung stehend öffentliche Straßenquerschnitt lag bei 11,00 bis 11,50 m,
wovon 7,25 bis 7,75 m zur Fahrbahn gehörten, 1,80 bis 2,10 m nördlicher und
1,45 bis 1,90 m südlicher Gehweg
Im
Vorfeld der Planungen wurden verschiedene Varianten untersucht und letztlich
der Straßenquerschnitt entsprechend aufgeteilt:
·
Sammelstraßen,
T-30-Zone = Breite der Fahrbahn 5,50 m (Regelmaß)
·
verbleiben 2,00 m für
Parkzwecke (Mindestmaß), um auf das mittlere
Breitenmaß von 7,5 m zu kommen
·
südlicher Gehweg mit durchgängiger
Breite von mindestens 2,00 m
·
Die verbleibende
Breite ist für den Gehweg auf der Nordseite, mindestens 1,50 m
·
Einbauten sind dabei
nicht berücksichtigt
Den
genannten Kriterien entsprechend wurde die Entwurfsplanung beauftragt und
erstellt, wobei südlicher und nördlicher Gehweg lediglich in Bezug auf die
Breite „getauscht“ wurden. Dies liegt darin begründet, dass der südliche Gehweg
als direkte Verbindung zur Luisenstraße, Am Ofenstein, Hedwigstr. usw. zu sehen
ist. Außerdem ist die Südseite weitgehend Einbauten frei, wodurch sich die
Nutzbarkeit der Gehwege insgesamt im Bezug zur Ausgangssituation verbessert.
Nach
örtlichem Aufmaß ist die schmalste Stelle aufgrund von nicht veränderbaren
Einbauten 1 m (nördlicher Gehweg).
zu
2.
Es
besteht kein Baufehler. Das Behindertengleichstellungsgesetz §4 besagt:
„Barrierefrei sind bauliche Anlagen (…), wenn sie für behinderte Menschen in
der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne
fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.“
Damit
sind die Anforderungen der Barrierefreiheit berücksichtigt.
zu
3.
Ein
solches offizielles Verkehrszeichen gibt es nicht und dies ist auch nicht
notwendig.
Der Gehweg auf der südlichen Seite ist gerade deshalb auch durchgängig mindestens
2,00 m breit.
zu
4.
Der
Entwurf wurde am 12.12.2018 im Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Sport
vorgestellt und die o. g. Kriterien erläutert. Ebenso wurde auch zur
Anwohnerversammlung am 03.05.2017 verfahren.
Leider
erfüllen die meisten Straßen in Eisenach, insbesondere im Bestand, nicht die
optimalen Querschnittsanforderungen der RASt 06. Dazu steht in der Einleitung
der RASt 06 folgender Hinweis: „Bei der Anwendung der Richtlinien ist wegen der
vielfältigen Anforderungen an Stadtstraßen und Besonderheiten des Einzelfalles
kein starrer Maßstab anzulegen.“
D.h.
Ziel sollte es sein die Maße einzuhalten, begründete Abweichungen von den Maßen
liegen im Ermessen der Planer/Baulastträger. Da der Straßenquerschnitt
vorgegeben ist, sollte jedem bewusst sein, dass mit dem Erhalt des
ursprünglichen Erscheinungsbildes kein 1:1 richtlinienkonformer Ausbauzustand
möglich war.