Betreff
Überplanmäßige Ausgabe in der Haushaltsstelle 61500.940030 - Sicherung Kasselerstrasse 1 - in Höhe von 200.000 €
Vorlage
1144-StR/2018
Aktenzeichen
67.4.37 / 61.1.17
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

die überplanmäßige Ausgabe für die Sicherung des Objektes Kasselerstraße 1, Grundstück in der Gemarkung Eisenach, Flur 45, Flurstück-Nr. 3172, in Höhe von 200.000 €.

Die Deckung der Ausgabe erfolgt durch die Mehreinnahme aus Landeszuweisung in Höhe von 184.900 €, vorbehaltlich der zu erwartenden Bescheide der Städtebauförderung. Weiterhin soll die Deckung der restlichen 15.100 € der Ausgabe durch die Minderausgabe bei der HHSt 21100.940070 Mosewaldschule erfolgen.

 


II. Begründung:

 

Gemäß § 30 Abs. 1 ThürDSchG hat die Stadt Eisenach das Vorkaufsrecht auf der Grundlage des Beschlusses vom 06.12.2016 Nr. HFA/066/2016 mit der daraus resultierenden Verpflichtung ausgeübt, die dauernde Erhaltung des Kulturdenkmals zu gewährleisten.

 

Für das Kulturdenkmal wurde die Denkmalschutzrechtliche Ausweisung mit Datum vom 05.06.2018 aktualisiert. Die darin ausgewiesene erhaltenswerte Substanz umfasst das Saalgebäude, dessen unmittelbare Anbauten sowie den Zwischenbau zum ehemaligen Gasthaus (Vorderhaus).

Es werden auf dem Grundstück Teile der ehemaligen Klosteranlage des Nonnenklosters St. Katharina aus dem 13Jh. vermutet. Dies ergab eine bauhistorische Untersuchung des IBD aus dem Jahr 2009. Diese Untersuchung wird vor dem Abbruch des Vorderhauses aktualisiert.

 

Für die Leistungen des Abbruchs des Vorderhauses, der dazu erforderlichen Statik und des bauhistorischen Gutachtens wurde eine überplanmäßige Ausgabe in Höhe von 60.000 € bewilligt (HFA/151/ 2018).

 

Die Kosten der archäologischen Leistungen im Jahr 2018 wurden vom TLDA auf 67.000 € geschätzt, welche im Rahmen der Städtebauförderung voraussichtlich in Höhe von 80% förderfähig sind (Antrag liegt dem TLVwA vor).

Das TLDA schätzt die Erforderlichkeit weiterer Grabungen im Jahr 2019 auf derzeit 5 Monate. Für diesen Fall sollen die Ausgabe- und Einnahmemittel im Haushalt 2019 veranschlagt werden.

 

Für die Sicherungsmaßnahme am Saalgebäude sind am 16.11.2016 Ausgaben in Höhe von 240.000 € geschätzt und durch die Städtebauförderung (ZB-Nr. 8161-0565/14 und ZB Nr. 8161-0552/15) bewilligt worden.

 

Gegenwärtig wird anhand der Holzschutzuntersuchungen, der beauflagten restauratorischen Begutachtung, der statischen Überprüfung sowie der denkmalrechtlichen und archäologischen Auflagen der Kostenumfang der Sicherungsmaßnahme neu ermittelt. Im Ergebnis dessen werden zusätzliche Kosten in Höhe von 133.000 € erwartet.

Eine Fördermittelerhöhung der Sicherungsmaßnahme wird mit Vorliegen dieser Kosten unmittelbar beim TLVwA beantragt. Ein städtischer Anteil ist dabei nicht erforderlich.

 

Die bisher durch die Städtebauförderung in den Jahren 2015 und 2017 bewilligten Sicherungsmittel wurden im Haushalsjahr 2017 veranschlagt und stehen als Haushaltsrest zur Verfügung. Ein Teil dieser Förderung aus dem Programm Stadtumbau Sicherung ist nur noch in diesem Jahr verfügbar.

 

Für die Beauftragung der Leistungen der Archäologie  sowie der Erweiterung der Sicherungsmaßnahme ist eine überplanmäßige Ausgabe im Haushalt 2018 bei der Haushaltsstelle 61500.940030, Sanierung Kasselerstraße 1, in Höhe von 200.000 € erforderlich. 

Die Deckung der Ausgaben kann bei der Haushaltsstelle 61500.361130   Landeszuweisung Kasselerstraße 1in Höhe von 184.000 € (Verfügungsberechtigung Amt 61) durch zu erwartende Bescheide für die Archäologischen Grabungen (80%) und für die Sicherung (100%) erfolgen.

Weiterhin soll die Deckung des verbleibenden städtischen Anteils in Höhe von 15.100 € durch die Minderausgabe bei der Haushaltsstelle 21100.940070 Mosewaldschule erfolgen.

 

Die Unabweisbarkeit der Ausgabe ergibt sich aus:

  • Veranschlagung der Sicherungsmaßnahmen des Einzeldenkmals in den vergangenen Haushaltsjahren
  • Beschlusslage HFA/066/2016 vom 16.12.2016, StR/0529/2017, HFA/151/2018
  • rechtliche Verpflichtung zum Erhalt des Gebäude- und Bodendenkmals gemäß § 7 ThürDschG
  • rechtliche Verpflichtung zur zügigen Durchführung der Sanierung gemäß § 146 Abs. 3 und § 148 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB
  • zeitnahe und zweckgerichtete Verwendung der Fördermittel gemäß Auflagen des Zuwendungsbescheides

 

Die archäologischen Grabungen sollen von September bis November erfolgen (vertraglich zu bindende Leistung des TLDA).

Die erweiterte Sicherungsmaßnahme muss zur Vermeidung weiterer Schäden parallel zu den Grabungen im September beginnen.

 

Als Eigentümerin hat die Stadt nach der Sicherung sowohl die Möglichkeit, das Denkmal selbst zu sanieren als es auch in einer Form rechtsgeschäftlich weiter zu übertragen, um mit einer nachfolgenden Sanierung und Nutzung die dauerhafte Erhaltung des Kulturdenkmals zu sichern.

Inwieweit die durch die Stadt in Vorbereitung eines künftigen Projektes verauslagten Kosten durch einen sanierungsrechtlich festzulegenden Verkaufspreis teilweise gedeckt werden können, soll geprüft werden.