hier: Einbringung
I. Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt
Eisenach beschließt:
Der Stadtrat nimmt den Entwurf der 4. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Eisenach über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungsgebührensatzung) zur Kenntnis und verweist ihn zur weiteren Beratung in den Haupt- und Finanzausschuss.
II. Begründung:
Am 01.01. 2013
trat die 3. Änderungssatzung vom 19.12.2012 zur Satzung der Stadt Eisenach über
die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungsgebührensatzung)
in Kraft. Der Kalkulationszeitraum beträgt gem. § 12 Abs. 6 ThürKAG 4 Jahre.
Diese Frist war zum 31.12.2016 abgelaufen. Neben der notwendigen Neuberechnung
zeichneten sich in den letzten Jahren bei der Anwendung der Satzung
Schwerpunkte ab, die im Sinne der Klarstellung und Rechtssicherheit geändert
werden sollen. Die Neuberechnung ergibt eine Erhöhung der Kehrgebühren.
Die Liste (Anlage
zu § 1) der maschinell zu reinigenden Straßen wurde verändert. Straßen wurden
neu aufgenommen, andere entfielen, weil die maschinelle Reinigung technisch
nicht mehr möglich ist. Die Prüfung der Praxistauglichkeit ergab zudem den
Wegfall eines Tarifes. Der Tarif 5 entfällt und damit sind Straßen aus dem
alten Tarif 6 dem neuen Tarif 5 und Straßen aus dem alten Tarif 7 dem neuen
Tarif 6 zugeordnet.
Bei der folgenden
Erläuterung im Einzelnen bezieht sich die fortlaufende Nummerierung (fett
gekennzeichnet) auf die Nummerierung in der Änderungsatzung zur
Straßenreinigungsgebührensatzung.
Zu 1.
a) Die Überschrift „ § 3 Benutzungsgebühren“ folgt
einer Empfehlung des TLVwA.
b) und c)
Die Straßenfrontlänge im Allgemeinen und konkret bei Vorder-, Teilhinterlieger-
und Hinterliegergrundstücken wird genauer definiert und die Rechtssicherheit
verbessert.
d) Grundstücke, welche hinter unselbständigen
Straßenbestandteilen liegen, aber von der Straße erschlossen sind und vom
maschinellen Kehren einen Vorteil haben, werden rechtssicher angeschlossen.
Zu 2.
Die Kosten des maschinellen Kehrens werden steigen. Der
Kostenvorkalkulation für die Jahre 2019 bis 2022 wurden eine Erhöhung der
Personalkosten und eine Erhöhung der Entsorgungskosten für die USW GmbH
zugrunde gelegt. Mildere Winter erhöhen ebenfalls die Kosten, da häufiger
gekehrt wird. Eine Unterdeckung in Höhe von 8.677,98 € aus dem
Kalkulationszeitraum 2013 bis 2016 war auszugleichen. Zudem werden zukünftig
auch die anteiligen Betriebsleitungskosten aus dem Amt für Tiefbau und
Grünflächen umgelegt. Die Beträge in den Reinigungsklassen mussten erhöht
werden. Die kalkulatorische
Gebühreneinnahme nach Erhöhung der Tarife beträgt im Jahr 135.611,79 € und
steigt damit um 6.982,84 € gegenüber der bisherigen Kalkulation.
(Zur Erläuterung: Der jeweils in der
Reinigungsklasse (Kehrhäufigkeit in der Woche) angegebene Betrag ist der Preis
pro Frontmeter. Er wird benötigt, um die Ermittlung des Tarifs gem. § 7
vornehmen zu können. Er errechnet sich aus den gebührenpflichtigen Gesamtkosten
geteilt durch die Gesamtfrontmeter.)
Zu 3.
Die
Straßenkategorien werden ausführlicher erklärt.
Der auf das allgemeine öffentliche Interesse entfallende Anteil an den
Straßenreinigungskosten erhöht sich von 25 % auf 31,6 %. Nach einer
Entscheidung des OVG Lüneburg vom 16.02.2016 (AZ: 9 KN 288713) müssen alle für
die Bemessung der Höhe des Allgemeininteresses wesentlichen Aspekte
berücksichtigt werden und sich insbesondere an den örtlichen Gegebenheiten
orientieren; der allgemein gültige Prozentsatz in Höhe von 25 % kommt insoweit
nicht mehr in Betracht. Für die Stadt Eisenach wurde der Anteil des
Allgemeininteresses neu mit 31,6 % berechnet. Der errechnete Prozentsatz ist das Mittel aus 10 % (Straßenkategorie
A), 20 % (Straßenkategorie B) und 40 % (Straßenkategorie C) Allgemeinanteil
unter Berücksichtigung der Kosten in diesen Straßenkategorien.
Der
Allgemeinanteil erhöht sich gegenüber der bisherigen Regelung nach
Vorkalkulation um durchschnittlich 12.146,62 €/ Jahr.
Zu 4.
Die
Gebührenberechnung wird besser erklärt.
Zu 5.
Höheren Kosten
bewirken höhere Beträge in den Reinigungsklassen und demzufolge höhere Tarife.
Ein Tarif entfällt.
Zu 6.
Die Absätze 4 und
5 sind im neuen § 10 ASbs.1 –Gebührenermäßigung- besser verortet.
Der neue Absatz 4
im § 9 –Entstehen und Ende der Gebührenschuld- verpflichtet die
Gebührenschuldner zur Anzeige von Veränderungen, dies war bisher in der Satzung
nicht verankert. Die Anzeigepflicht dient der Beitragsgerechtigkeit und der
zeitnahen Berücksichtigung von Änderungen.
Zu 7.
§ 10 Abs. 1 wird
besser formuliert und mit Beispielen versehen.
In Abs. 2 wird für
die Eigentümer die Zeitspanne von 2 Wochen auf 3 Monate verlängert, eine
Ermäßigung der Gebührenschuld nach Reinigungsausfall zu beantragen. Einer
Empfehlung des TLVwA wurde hier gefolgt.
Zu 8.
Der Passus, dass
ein Eigentümer vor seinem Grundstück nach Straßenreinigungssatzung zu kehren
hat, wenn das maschinelle Kehren aus unabwendbaren Gründen nicht mehr
durchführbar ist, wurde richtigerweise nun auch der Straßenreinigungsgebührensatzung
zugeordnet.
Zu 9.
Es wurde neu
verankert, dass auf Antrag die Jahreskehrgebühr immer zum 01.07. jeden Jahres
bezahlt werden kann.
Zu -Anlage zu § 1:
Das
Straßenverzeichnis der maschinell zu kehrenden Straßen wird aktualisiert
·
Die Straße Nessemühle/ Trenkelhofer Straße wurde bisher bereits gekehrt
aber nicht veranlagt.
·
Die Müllerstraße ist jetzt öffentlich und muss gekehrt werden.
·
Die Gabelsberger Straße ist jetzt Teil des Busbahnhofes und entfällt.
·
Die Dr.- Moritz- Mitzenheim- Straße wird wegen des schlechten
Straßenzustandes rausgenommen.
·
Die Goldschmiedenstraße wird rausgenommen, da das Pflaster nicht mehr
gekehrt werden kann.
·
Die Straße Am Frauenberg und der Frauenplan können wegen des Pflasters
nicht mehr gekehrt werden.
·
Der Johannisplatz und die Johannisstraße können wegen des Pflasters
nicht mehr gekehrt werden.
·
Die Bezeichnung –bis Einfahrt MAD- ist nicht mehr aktuell.
·
Die Wydenbrugkstraße wird nur noch teilweise gekehrt und der Tarif wird
dem Tourenplan angeglichen.
· Wegen Wegfall eines Tarifes müssen Straßen neu eingestuft werden.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1: Entwurf der Änderungssatzung
Anlage 2: Synopse
Anlage 3: Lesefassung
Die Anlagen 2 und 3 können Sie im Internet unter www.eisenach.de à Rathaus à Stadtrat und Gremien à Ratsinfosystem unter dem Tagesordnungspunkt der Stadtratssitzung und im Büro des Stadtrates einsehen.