Betreff
Überplanmäßige Ausgabe in der Haushaltsstelle 48100.788000 - Leistungen nach dem UVG - in Höhe von 250.000,00 €
Vorlage
1164-StR/2018
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

 

 

Eine überplanmäßige Ausgabe in der Haushaltsstelle 48100.788000 – Leistungen nach dem UVG – in Höhe von 250.000,00 €.

 

Die Deckung erfolgt durch entsprechende Mehreinnahmen und Minderausgaben in folgenden Haushaltsstellen:

 

Mehreinnahmen:

 

41208.255400 – Eingliederungshilfe, Leistungen von

                           Sozialleistungsträgern in Einrichtungen                              100.000,00 €

 

 

Minderausgaben:

 

45560.672000 – Vollzeitpflege, Erstattung an andere Träger                           50.000,00 €

 

82000.715100 – ÖPNV, Zuschüsse für laufende Zwecke –

                           Anteil Stadt                                                                               100.000,00 €


II. Begründung:

 

 

Zum 01.07.2017 ist das geänderte Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz) in Kraft getreten. Damit entfiel zum einen die bisherige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten, zum anderen wurde der Kreis der Bezugsberechtigten erweitert. Vor dem 01.07.2017 erlosch der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss des Jugendamtes, wenn das betroffene Kind das 12. Lebensjahr vollendet hatte. Seit dem 01.07.2017 gilt eine Altersgrenze von 18 Jahren. Allerdings können über zwölfjährige Kinder die Unterhaltsvorschussleistungen nur dann beanspruchen, wenn sie nicht von Leistungen des Jobcenters nach dem SGB II abhängig sind bzw. sie Leistungen nach dem SGB II beziehen, aber der betreuende Elternteil über ein eigenes Bruttoeinkommen von mindestens 600,00 Euro verfügt oder die Hilfebedürftigkeit des Kindes durch die Zahlung des Unterhaltsvorschusses vermieden würde.

Damit wird deutlich, dass infolge der Gesetzesänderung mehr Kinder und Jugendliche für wesentlich längere Zeit Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz haben.

Die Planung der notwendigen Mittel für das Haushaltsjahr 2018 in der Haushaltsstelle 48100.78800 erfolgte durch das Fachamt zunächst auf der Grundlage der Fallzahlen zum 30.06.2017 sowie der Annahme aus Fachkreisen einer zu erwartenden Steigerung um 100%. Im Zeitraum vom 01.07.2017 bis zum 31.12.2017 gab es eine tatsächliche Erhöhung der Fallzahlen in der laufenden Leistung von 321 auf 649 Fälle, dies entspricht einer Steigerung um 102%. Das entsprechende über die o. g. Steigerung in den Leistungsfällen von 100 % gegebenenfalls noch hinaus erforderliche Finanzvolumen konnte lediglich geschätzt werden, da eine konkrete Entwicklung der Fallzahlen schwer absehbar war. In der Auswertung der Entwicklung der Fallzahlen nach einem Jahr kann nunmehr festgestellt werden, dass es eine effektive Steigerung um 134% gab und zwar von 321 auf 753 Leistungsfälle.

Derzeit gehen wir davon aus, dass noch nicht alle Berechtigten von der Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes Kenntnis haben und rechnen mit einer weiteren Steigerung der Zahl der Anträge sowohl für Kinder bis 12 Jahre als auch für Kinder bis 18 Jahre.

Der jeweilige Zahlbetrag der Unterhaltsvorschussleistungen erhöhte sich ebenfalls:

 

Altersstufe

01.01.2017

01.01.2018

von 0 – 5 Jahren

150,00 €

154,00 €

von 6 – 11 Jahren

201,00 €

205,00 €

von 12 – 17 Jahren (erst ab 01.07.2017)

268,00 €

273,00 €

 

 

Bisher wurden im Haushaltsjahr 2018 folgende Finanzmittel benötigt:

Auszahlungsmonat

Auszahlungsbetrag

Januar 2018

213.829,88 €

Februar 2018

150.516,00 €

März 2018

150.373,00 €

April 2018

153.182,00 €

Mai 2018

142.898,00 €

Juni 2018

153.659,89 €

Juli 2018

145.221,00 €

August 2018

143.325,94 €

Gesamt

1.253.005,71 €

 

 

Für den Monat September 2018 wurden bereits Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von 131.762,06 € angewiesen. Pro Monat sind nachweislich weitere Zahlläufe erforderlich, deren Begründung z.B. in der Bearbeitungszeit der Anträge / Anhörungsfristen oder dem Wechsel von Zuständigkeiten liegt..

Der auffällig hohe Auszahlungsbetrag im Monat Januar 2018 ist der Tatsache geschuldet, dass in den ersten Monaten nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 01.07.2017 entsprechend der Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetz zunächst die Anträge bearbeitet wurden, bei denen die oder der Berechtigte nicht im Bezug von SGB II–Leistungen stand.

Zum Ende des Jahres 2017 konnten dann weitestgehend alle eingegangenen Anträge bearbeitet werden. Hier war im Wesentlichen zu entscheiden, ob bei Vorhandensein der entsprechenden Voraussetzungen zur Bewilligung die festgestellten Beträge an die berechtigten Mütter oder Väter auszuzahlen waren oder aber eine Erstattung der durch das Jobcenter erbrachten Leistungen an das Jobcenter zu erfolgen hatte. Die Auszahlung aller nunmehr festgestellten Ansprüche erfolgte mit der Auszahlung für den Monat Januar 2018.

Abschließend ist festzustellen, dass in der Haushaltsstelle 48100.78800 für das Haushaltsjahr 2018 ein Finanzvolumen von 1.600.000,00 € in Ansatz gestellt wurde. Im Durchschnitt der Monate Februar bis August wurden je Monat Finanzmittel in Höhe von 148.454,00 € benötigt, nach dem Auszahlungsmonat August 2018 standen noch 346.994,29 € zur Verfügung.

Unter Berücksichtigung der Auszahlungen bis August 2018 in Höhe von insgesamt 1.253.005,71 € und des noch benötigten Finanzbedarfes für die Monate September bis Dezember 2018 in Höhe von insgesamt ca. 593.820,00 € (4 Monate x 148.454,00 €) ist mit Gesamtausgaben für das Jahr 2018 in Höhe von ca. 1.846.820,00 € zu rechnen.

Insofern wäre die Bereitstellung zusätzlicher Finanzmittel in Höhe von 246.820,00 € erforderlich. Da aber die weitere Entwicklung der Fallzahlen nach wie vor nicht klar zu prognostizieren ist und mit einem weiteren Anstieg gerechnet werden muss, wird ein Bedarf in Höhe von 250.000,00 € veranschlagt.

Die Minderausgaben in der Haushaltsstelle 45560.672000 resultieren u.a. aus nicht planbaren Zuständigkeitswechseln oder Beendigungen von Hilfeleistungen.

Der Planansatz in der Haushaltsstelle 82000.715100 beruht auf dem geltenden Nahverkehrsplan der Stadt Eisenach und auf der konkreten Wirtschaftsplanung der VUW. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt dann in Abhängigkeit von der tatsächlichen wirtschaftlichen Entwicklung im Wirtschaftsjahr. Per 31.8.2018 ist davon auszugehen, dass der Zuschuss basierend auf der bisherigen, unterjährigen Entwicklung und dem verbleibenden Zeitraum nicht bzw. nicht vollständig abgerufen wird.