I. Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt
Eisenach beschließt:
Eine
überplanmäßige Ausgabe in der Haushaltsstelle 48100.788000 – Leistungen nach
dem UVG – in Höhe von 250.000,00 €.
Die
Deckung erfolgt durch entsprechende Mehreinnahmen und Minderausgaben in
folgenden Haushaltsstellen:
Mehreinnahmen:
41208.255400
– Eingliederungshilfe, Leistungen von
Sozialleistungsträgern
in Einrichtungen
100.000,00 €
Minderausgaben:
45560.672000
– Vollzeitpflege, Erstattung an andere Träger 50.000,00 €
82000.715100
– ÖPNV, Zuschüsse für laufende Zwecke –
Anteil Stadt 100.000,00 €
II. Begründung:
Zum
01.07.2017 ist das geänderte Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern
alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder
-ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz) in Kraft getreten. Damit entfiel
zum einen die bisherige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten, zum anderen wurde der
Kreis der Bezugsberechtigten erweitert. Vor dem 01.07.2017 erlosch der Anspruch
auf Unterhaltsvorschuss des Jugendamtes, wenn das betroffene Kind das 12.
Lebensjahr vollendet hatte. Seit dem 01.07.2017 gilt eine Altersgrenze von 18
Jahren. Allerdings können über zwölfjährige Kinder die
Unterhaltsvorschussleistungen nur dann beanspruchen, wenn sie nicht von
Leistungen des Jobcenters nach dem SGB II abhängig sind bzw. sie Leistungen
nach dem SGB II beziehen, aber der betreuende Elternteil über ein eigenes
Bruttoeinkommen von mindestens 600,00 Euro verfügt oder die Hilfebedürftigkeit
des Kindes durch die Zahlung des Unterhaltsvorschusses vermieden würde.
Damit wird
deutlich, dass infolge der Gesetzesänderung mehr Kinder und Jugendliche für
wesentlich längere Zeit Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz haben.
Die Planung der notwendigen Mittel für das Haushaltsjahr 2018 in der
Haushaltsstelle 48100.78800 erfolgte durch das
Fachamt zunächst auf der Grundlage der Fallzahlen zum 30.06.2017 sowie
der Annahme aus Fachkreisen einer zu erwartenden Steigerung um 100%. Im
Zeitraum vom 01.07.2017 bis zum 31.12.2017 gab es eine tatsächliche Erhöhung
der Fallzahlen in der laufenden Leistung von 321 auf 649 Fälle, dies entspricht
einer Steigerung um 102%. Das entsprechende über die o. g. Steigerung in den
Leistungsfällen von 100 % gegebenenfalls noch hinaus erforderliche
Finanzvolumen konnte lediglich geschätzt werden, da eine konkrete Entwicklung
der Fallzahlen schwer absehbar war. In der Auswertung der Entwicklung der
Fallzahlen nach einem Jahr kann nunmehr festgestellt werden, dass es eine
effektive Steigerung um 134% gab und zwar von 321 auf 753 Leistungsfälle.
Derzeit gehen wir davon aus, dass noch nicht alle Berechtigten von der
Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes Kenntnis haben und rechnen mit einer
weiteren Steigerung der Zahl der Anträge sowohl für Kinder bis 12 Jahre als
auch für Kinder bis 18 Jahre.
Der jeweilige Zahlbetrag der Unterhaltsvorschussleistungen
erhöhte sich ebenfalls:
Altersstufe |
01.01.2017 |
01.01.2018 |
von 0 – 5 Jahren |
150,00 € |
154,00 € |
von 6 – 11 Jahren |
201,00 € |
205,00 € |
von 12 – 17 Jahren (erst
ab 01.07.2017) |
268,00 € |
273,00 € |
Bisher wurden im
Haushaltsjahr 2018 folgende Finanzmittel benötigt:
Auszahlungsmonat |
Auszahlungsbetrag |
Januar 2018 |
213.829,88 € |
Februar 2018 |
150.516,00 € |
März 2018 |
150.373,00 € |
April 2018 |
153.182,00 € |
Mai 2018 |
142.898,00 € |
Juni 2018 |
153.659,89 € |
Juli 2018 |
145.221,00 € |
August 2018 |
143.325,94 € |
Gesamt |
1.253.005,71 € |
Für den Monat September 2018 wurden bereits
Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von 131.762,06 € angewiesen. Pro Monat
sind nachweislich weitere Zahlläufe erforderlich, deren Begründung z.B. in der
Bearbeitungszeit der Anträge / Anhörungsfristen oder dem Wechsel von
Zuständigkeiten liegt..
Der auffällig hohe Auszahlungsbetrag im Monat Januar 2018 ist der
Tatsache geschuldet, dass in den ersten Monaten nach Inkrafttreten der
Gesetzesänderung zum 01.07.2017 entsprechend der Richtlinien des
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Durchführung
des Unterhaltsvorschussgesetz zunächst die
Anträge bearbeitet wurden, bei denen die oder der Berechtigte nicht im Bezug
von SGB II–Leistungen stand.
Zum Ende des Jahres 2017 konnten dann weitestgehend alle eingegangenen
Anträge bearbeitet werden. Hier war im Wesentlichen zu entscheiden, ob bei
Vorhandensein der entsprechenden Voraussetzungen zur Bewilligung die
festgestellten Beträge an die berechtigten Mütter oder Väter auszuzahlen waren
oder aber eine Erstattung der durch das Jobcenter erbrachten Leistungen an das
Jobcenter zu erfolgen hatte. Die Auszahlung aller nunmehr festgestellten
Ansprüche erfolgte mit der Auszahlung für den Monat Januar 2018.
Abschließend ist
festzustellen, dass in der Haushaltsstelle 48100.78800 für das Haushaltsjahr
2018 ein Finanzvolumen von 1.600.000,00 € in Ansatz gestellt wurde. Im
Durchschnitt der Monate Februar bis August wurden je Monat Finanzmittel in Höhe
von 148.454,00 € benötigt, nach dem Auszahlungsmonat August 2018 standen noch
346.994,29 € zur Verfügung.
Unter
Berücksichtigung der Auszahlungen bis August 2018 in Höhe von insgesamt
1.253.005,71 € und des noch benötigten Finanzbedarfes für die Monate September
bis Dezember 2018 in Höhe von insgesamt ca. 593.820,00 € (4 Monate x 148.454,00
€) ist mit Gesamtausgaben für das Jahr 2018 in Höhe von ca. 1.846.820,00 € zu
rechnen.
Insofern wäre die
Bereitstellung zusätzlicher Finanzmittel in Höhe von 246.820,00 € erforderlich.
Da aber die weitere Entwicklung der Fallzahlen nach
wie vor nicht klar zu prognostizieren ist und mit einem weiteren Anstieg
gerechnet werden muss, wird ein Bedarf in Höhe von 250.000,00 € veranschlagt.
Die Minderausgaben
in der Haushaltsstelle 45560.672000 resultieren u.a. aus nicht planbaren
Zuständigkeitswechseln oder Beendigungen von Hilfeleistungen.
Der Planansatz in der Haushaltsstelle 82000.715100 beruht
auf dem geltenden Nahverkehrsplan der Stadt Eisenach und auf der konkreten
Wirtschaftsplanung der VUW. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt dann in
Abhängigkeit von der tatsächlichen wirtschaftlichen Entwicklung im
Wirtschaftsjahr. Per 31.8.2018 ist davon auszugehen, dass der Zuschuss
basierend auf der bisherigen, unterjährigen Entwicklung und dem verbleibenden
Zeitraum nicht bzw. nicht vollständig abgerufen wird.