Betreff
Anfrage der CDU-Stadtratsfraktion - Reinigung Treppenanlage
Vorlage
AF-0408/2018
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.       Wie viele Treppenanlagen gibt es in der Stadt Eisenach und welche, seit wann und auf welcher Grundlage werden davon als freiwillige Leistung durch die Stadt und welche durch die Anlieger gereinigt?

2.       Ist es rechtlich zulässig, die Pflichten aus der Straßenreinigungssatzung durch die Stadt Eisenach an den jeweiligen Treppenanlagen durchführen zu lassen und auf die jeweiligen Eigentümer die entsprechenden Kosten umzulegen? Wenn ja, warum wird dies nicht generell und einheitlich als milderes Mittel gewählt?

3.       Welche Pflichten sollen auf die Anlieger übergehen und sind insbesondere neben der Reinigung, auch der Winterdienst, der Grünschnitt, die Befreiung von Laub und Unkraut sowie der Übergang der Verkehrssicherungspflichten an den jeweiligen Treppenanlagen umfasst?

4.       Wie sieht die Stadtverwaltung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor dem Hintergrund der Fragen 1.-3. gewahrt: Ist es dem Anlieger zumutbar, an den jeweiligen Treppenanlagen derartige Pflichten erfüllen zu müssen; hat es hierzu vorab eine Prüfung gegeben? Wenn ja, mit welchem Ergebnissen zu den jeweiligen Treppenanlagen.


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Zu 1.

 

Nr.

Treppenanlagen

Länge in Meter

1

Emilienstr. zur Amalienstr. (Sonnenleiter)

43

2

Luisenstraße zur Erich-Hohnstein-Str.

91

3

Marienstr. zur Beethovenstr.

18

4

Otto-Speßhardt-Str. zur Fritz-Koch-Str.

54

5

Mönchstr. zur Domstr.

25

6

Domstr. zum Heinweg (ggü. Glockenturm)

19

7

Domstr. zum Heinweg (ggü. Wingolf-Denkmal)

4

8

Pfarrberg zur Domstr. (Wingolf-Denkmal)

                        32

9

Markt zur Esplanade

7

10

Stresemannst. zu In der Grafschaft

37

11

Barfüßerstr. zum Klosterweg

11

12

Kapellenstr. zur Fritz-Koch-Str. (Prinzenteich)

4

13

Am Schäfersborn - Gartenanlage Wartburgblick

3

14

Gothaer Straße zur Friedrich-List-Str.

                        25

15

August-Rudloff-Str. - August-Rudloff-Str. (Wendehammer)

32

16

Stregdaer Allee - An der Tongrube (Eierclub)

14

17

Am Gebräun zum Nordplatz

32

18

Treppen am Denkmal des J.S.Bach (Frauenplan)

                        24

19

Am Lindenrain- Oberlandstraße in Stedtfeld

nicht bekannt

20

Mühlhäuser Straße zur Tiefenbacher Allee

13

21

Treppe und Rampe Am Amrichen Rasen

nicht bekannt

22

Treppe am Schwalbenweg

10

23

Zeppelinstraße zum Weg durch das Thälmann- Viertel

8

 

Die Stadt ist gemäß § 49 ThürStG verpflichtet, die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen. Diese Verpflichtung kann sie ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern (Anliegern) der durch die öffentlichen Straßen erschlossenen Grundstücke auferlegen.

Treppen sind Gehwege und als Teil der öffentlichen Straße grundsätzlich immer von den Anliegern zu reinigen, zu räumen und zu streuen.

 

Zu den einzelnen Treppenanlagen

 

     1.1 Emilienstraße zur Amalienstraße

Dieser unbefestigte Weg mit einzelnen Stufen aus Rundhölzern ist keine Treppenanlage im eigentlichen Sinne, sondern ein Weg. Es gibt keine regelmäßige Reinigung und keinen Winterdienst, dies ist auch ausgeschildert.

 

1.2 Luisenstraße zur E.-Honstein-Straße

Diese Treppenanlage wurde früher von der Stadt in freiwilliger Leistung gereinigt. Ab September 2016 wurden die Anwohner (5 Parteien) auf ihre Verpflichtung hingewiesen.

Rechtsgrundlage ist die Straßenreinigungssatzung.

 

 

1.3 Marienstraße zur Beethovenstraße

Diese Treppenanlage wurde früher von der Stadt in freiwilliger Leistung gereinigt. Ab November 2017 wurden die Anwohner (6 Parteien) auf ihre Verpflichtung hingewiesen. Rechtsgrundlage ist die Straßenreinigungssatzung.

 

       1.4 Otto-Speßhardt-Straße zur Fritz-Koch-Straße

Es gibt private Anlieger, welche grundsätzlich nach der Satzung verpflichtete sind. Seitens der Stadt ist die Einhaltung der Satzung anzumahnen.

 

1.5 Mönchstraße zur Domstraße

Auch wenn es hier nur einen privaten Anlieger gibt, muss seitens der Stadt auf die Einhaltung der Satzung gedrängt werden. 

 

      1.6 Domstraße zum Hainweg (ggü. Glockenturm)

Hier ist die Stadt in der Verantwortung.

Keine privaten Anlieger.

 

      1.7 Domstraße zum Hainweg (ggü. Wingolf- Denkmal)           

Hier ist die Stadt in der Verantwortung.

Keine privaten Anlieger

 

       1.8 Pfarrberg zur Domstraße (Wingolf- Denkmal)

       Hier ist die Stadt in der Verantwortung.

Keine privaten Anlieger

 

       1.9 Markt zur Esplanade

 Hier ist die Stadt in der Verantwortung.

              Keine privaten Anlieger

 

       1.10 Stresemannstraße zu In der Grafschaft

Diese Treppenanlage wurde früher von der Stadt in freiwilliger Leistung gereinigt. Ab November 2017 wurden die Anwohner (4 Parteien) auf ihre Verpflichtung hingewiesen Rechtsgrundlage ist die Straßenreinigungssatzung.

 

       1.11 Barfüßerstraße zum Klosterweg

Es gibt private Anlieger, welche grundsätzlich nach der Satzung verpflichtete sind. Seitens der Stadt ist die Einhaltung der Satzung anzumahnen.

 

      1.12 Kapellenstraße zur Fritz-Koch-Straße

Es gibt private Anlieger, welche grundsätzlich nach der Satzung verpflichtete sind. Seitens der Stadt ist die Einhaltung der Satzung anzumahnen.

           

      1.13 Am Schäfersborn zur Gartenanlage Am Wartburgblick

 Der aktuelle Sachstand muss nach einer nochmaligen Prüfung nachgereicht werden.

 

      1.14 Gothaer Straße zur Friedrich-Liszt-Straße

Hier ist auf einem Teilstück die Stadt Eisenach und einem weiteren Teilstück die AWG zuständig.

 

      1.15 August-Rudloff-Straße zur August-Rudloff-Straße (Wendehammer)

Anlieger ist die AWG. Diese ist Verpflichtete und muss entsprechend der Satzung reinigen.

 

     1.16 Stregdaer Allee zu An der Tongrube (Eierclub)

Anlieger sind AWG und Stadt.

 

    1.17 Am Gebräun zum Nordplatz

Eigentümer ist die Stadt. Diese ist in der Verantwortung.

 

    1.18 Treppen vor und neben BACH-Denkmal

Hier ist die Stadt in der Verantwortung

 

    1.19 Treppe am Lindenrain/ Oberlandstraße in Stedtfeld

Hier ist die Stadt in der Verantwortung

 

    1.20 Treppe von der Mühlhäuser Straße zur Tiefenbacher Allee

Hier ist die Stadt in der Verantwortung

 

    1.21 Treppe und Rampe am Amrichen Rasen

Hier ist die Stadt in der Verantwortung

 

   1.22 Am Schwalbenweg

Diese Treppe wird von den Anliegern gereinigt.

Rechtsgrundlage ist die Straßenreinigungssatzung.

 

   1.23 Zeppelinstraße zum Gehweg durch das Thälmann-Viertel

Anlieger ist beidseitig die SWG, da die Treppe zu deren Wohnblock führt, wird auch von der SWG gereinigt/ geräumt/ gestreut.

  Rechtsgrundlage ist die Straßenreinigungssatzung.

 

Zu 2.

 

Nach § 2 Abs.1 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) sind öffentliche Straßen im Sinne diese Gesetzes diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

 

Nach § 49 Abs. 1 ThürStrG haben die Gemeinden zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen.

 

Wie eingangs dargestellt, sind Gemeinden gem. § 49 Abs.5 ThürStrG berechtigt, durch Satzung die Verpflichtung zur Reinigung im Sinne der Absätze 1 bis 3 ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen oder zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen.

 

Die Stadt könnte die Treppenanlagen selbst reinigen oder von Firmen reinigen lassen und die Kosten auf die Anlieger umlegen. Das ist aber nicht das mildere Mittel. Da die Reinigung von Treppenanlagen in Handarbeit ausgeführt werden muss, wären die Kosten entsprechend hoch und würden mit ziemlicher Sicherheit den Widerspruch der Anlieger hervorrufen. Insofern ist es das mildere Mittel, die Reinigung, wo es möglich ist, den Anliegern selbst aufzuerlegen. Bei gerechter Arbeitsteilung unter allen Anliegern dürfte es kaum zu einer Überforderung Einzelner kommen.

 

Zu 3.

 

Der Umfang der allgemeinen Straßenreinigung (so auch der Treppenanlagen) ist in § 5 Abs.1 der Straßenreinigungssatzung festgelegt.

Bei sommerlicher Witterung ist grober Schmutz incl. Wildkrautwuchs zu beseitigen, auf den Treppen ist Besenreinheit herzustellen. Bei winterlicher Witterung gelten die §§ 9 (Schneeräumung) und 10 (Beseitigung von Schnee- und Eisglätte). Die Treppen sind von Schnee zu beräumen, bei Glätte ist zu streuen.

Sofern die Treppenanlagen von Grünflächen und/ oder Hecken gesäumt sind, ist von den Anliegern nur grober Schmutz zu entfernen. Der Grün- und Heckenschnitt obliegt der Stadt, es sei denn, Hecke und Grünstreifen sind Privateigentum. Die Verkehrssicherungspflicht liegt natürlich in den Händen der Stadt.

 

Zu 4.

 

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht verletzt, wenn Anlieger zu diesen Arbeiten herangezogen werden. Schließlich handelt es sich bei Treppenanalgen auch nur um Gehwege, welche zum Zweck der Überwindung von Höhendifferenzen als Treppe ausgebaut wurden. Die Reinigung muss von Hand erfolgen und ist den Anliegern, genau wie die Reinigung von Gehwegen, durchaus zuzumuten. 

 

Bei erheblichen Widerständen durch die Anlieger bzw. schlechtem Bauzustand wäre in Erwägung zu ziehen, Treppenanlagen zu schließen, da diese in der Regel Abkürzungen für Fußgänger und überwiegend eine Zweiterschließung darstellen.