II. Fragestellung
1. Wie viele Treppenanlagen gibt es in der Stadt Eisenach und welche, seit wann und auf welcher Grundlage werden davon als freiwillige Leistung durch die Stadt und welche durch die Anlieger gereinigt?
2. Ist es rechtlich zulässig, die Pflichten aus der Straßenreinigungssatzung durch die Stadt Eisenach an den jeweiligen Treppenanlagen durchführen zu lassen und auf die jeweiligen Eigentümer die entsprechenden Kosten umzulegen? Wenn ja, warum wird dies nicht generell und einheitlich als milderes Mittel gewählt?
3. Welche Pflichten sollen auf die Anlieger übergehen und sind insbesondere neben der Reinigung, auch der Winterdienst, der Grünschnitt, die Befreiung von Laub und Unkraut sowie der Übergang der Verkehrssicherungspflichten an den jeweiligen Treppenanlagen umfasst?
4. Wie sieht die Stadtverwaltung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor dem Hintergrund der Fragen 1.-3. gewahrt: Ist es dem Anlieger zumutbar, an den jeweiligen Treppenanlagen derartige Pflichten erfüllen zu müssen; hat es hierzu vorab eine Prüfung gegeben? Wenn ja, mit welchem Ergebnissen zu den jeweiligen Treppenanlagen.
ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:
Zu 1.
Nr. |
Treppenanlagen |
Länge in Meter |
1 |
Emilienstr. zur Amalienstr.
(Sonnenleiter) |
43 |
2 |
Luisenstraße zur
Erich-Hohnstein-Str. |
91 |
3 |
Marienstr. zur Beethovenstr. |
18 |
4 |
Otto-Speßhardt-Str. zur
Fritz-Koch-Str. |
54 |
5 |
Mönchstr. zur Domstr. |
25 |
6 |
Domstr. zum Heinweg (ggü.
Glockenturm) |
19 |
7 |
Domstr. zum Heinweg (ggü.
Wingolf-Denkmal) |
4 |
8 |
Pfarrberg zur Domstr.
(Wingolf-Denkmal) |
32 |
9 |
Markt zur Esplanade |
7 |
10 |
Stresemannst. zu In der
Grafschaft |
37 |
11 |
Barfüßerstr. zum Klosterweg |
11 |
12 |
Kapellenstr. zur Fritz-Koch-Str.
(Prinzenteich) |
4 |
13 |
Am Schäfersborn - Gartenanlage
Wartburgblick |
3 |
14 |
Gothaer Straße zur
Friedrich-List-Str. |
25 |
15 |
August-Rudloff-Str. - August-Rudloff-Str. (Wendehammer) |
32 |
16 |
Stregdaer Allee - An der
Tongrube (Eierclub) |
14 |
17 |
Am Gebräun zum Nordplatz |
32 |
18 |
Treppen am Denkmal des J.S.Bach
(Frauenplan) |
24 |
19 |
Am Lindenrain- Oberlandstraße in
Stedtfeld |
nicht bekannt |
20 |
Mühlhäuser Straße zur
Tiefenbacher Allee |
13 |
21 |
Treppe und Rampe Am Amrichen
Rasen |
nicht bekannt |
22 |
Treppe am Schwalbenweg |
10 |
23 |
Zeppelinstraße zum Weg durch das
Thälmann- Viertel |
8 |
Die Stadt ist gemäß § 49 ThürStG verpflichtet, die öffentlichen Straßen
innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen. Diese Verpflichtung kann sie
ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern (Anliegern) der durch die
öffentlichen Straßen erschlossenen Grundstücke auferlegen.
Treppen sind Gehwege und als Teil der öffentlichen Straße grundsätzlich
immer von den Anliegern zu reinigen, zu räumen und zu streuen.
Zu den einzelnen Treppenanlagen
1.1 Emilienstraße zur
Amalienstraße
Dieser unbefestigte Weg mit einzelnen Stufen aus Rundhölzern ist keine
Treppenanlage im eigentlichen Sinne, sondern ein Weg. Es gibt keine regelmäßige
Reinigung und keinen Winterdienst, dies ist auch ausgeschildert.
1.2 Luisenstraße zur E.-Honstein-Straße
Diese
Treppenanlage wurde früher von der Stadt in freiwilliger Leistung gereinigt. Ab
September 2016 wurden die Anwohner (5 Parteien) auf ihre Verpflichtung
hingewiesen.
Rechtsgrundlage
ist die Straßenreinigungssatzung.
1.3 Marienstraße zur Beethovenstraße
Diese
Treppenanlage wurde früher von der Stadt in freiwilliger Leistung gereinigt. Ab
November 2017 wurden die Anwohner (6 Parteien) auf ihre Verpflichtung
hingewiesen. Rechtsgrundlage ist die Straßenreinigungssatzung.
1.4 Otto-Speßhardt-Straße zur
Fritz-Koch-Straße
Es gibt private Anlieger, welche grundsätzlich nach der Satzung
verpflichtete sind. Seitens der Stadt ist die Einhaltung der Satzung
anzumahnen.
1.5 Mönchstraße zur Domstraße
Auch wenn es hier
nur einen privaten Anlieger gibt, muss seitens der Stadt auf die Einhaltung der
Satzung gedrängt werden.
1.6 Domstraße zum Hainweg
(ggü. Glockenturm)
Hier ist die Stadt in der Verantwortung.
Keine privaten Anlieger.
1.7 Domstraße zum Hainweg
(ggü. Wingolf- Denkmal)
Hier ist die Stadt in der Verantwortung.
Keine privaten Anlieger
1.8 Pfarrberg zur
Domstraße (Wingolf- Denkmal)
Hier ist die Stadt in der
Verantwortung.
Keine privaten Anlieger
1.9 Markt zur Esplanade
Hier
ist die Stadt in der Verantwortung.
Keine privaten
Anlieger
1.10 Stresemannstraße zu
In der Grafschaft
Diese Treppenanlage wurde früher von der
Stadt in freiwilliger Leistung gereinigt. Ab November 2017 wurden die Anwohner
(4 Parteien) auf ihre Verpflichtung hingewiesen Rechtsgrundlage ist die
Straßenreinigungssatzung.
1.11 Barfüßerstraße zum
Klosterweg
Es gibt private Anlieger, welche grundsätzlich nach der Satzung
verpflichtete sind. Seitens der Stadt ist die Einhaltung der Satzung
anzumahnen.
1.12 Kapellenstraße zur
Fritz-Koch-Straße
Es gibt private Anlieger, welche grundsätzlich nach der Satzung
verpflichtete sind. Seitens der Stadt ist die Einhaltung der Satzung
anzumahnen.
1.13 Am Schäfersborn zur
Gartenanlage Am Wartburgblick
Der
aktuelle Sachstand muss nach einer nochmaligen Prüfung nachgereicht werden.
1.14 Gothaer Straße zur
Friedrich-Liszt-Straße
Hier ist auf einem Teilstück die Stadt
Eisenach und einem weiteren Teilstück die AWG zuständig.
1.15
August-Rudloff-Straße zur August-Rudloff-Straße (Wendehammer)
Anlieger ist die AWG. Diese ist
Verpflichtete und muss entsprechend der Satzung reinigen.
1.16 Stregdaer Allee zu An
der Tongrube (Eierclub)
Anlieger sind AWG und Stadt.
1.17 Am Gebräun zum
Nordplatz
Eigentümer ist die Stadt. Diese ist in der
Verantwortung.
1.18 Treppen vor und neben
BACH-Denkmal
Hier ist die Stadt in der Verantwortung
1.19 Treppe am Lindenrain/
Oberlandstraße in Stedtfeld
Hier ist die Stadt in der Verantwortung
1.20 Treppe von der
Mühlhäuser Straße zur Tiefenbacher Allee
Hier ist die Stadt in der Verantwortung
1.21 Treppe und Rampe am
Amrichen Rasen
Hier ist die Stadt in der Verantwortung
1.22 Am Schwalbenweg
Diese Treppe wird von den Anliegern
gereinigt.
Rechtsgrundlage ist die
Straßenreinigungssatzung.
1.23 Zeppelinstraße zum
Gehweg durch das Thälmann-Viertel
Anlieger ist beidseitig die SWG, da die
Treppe zu deren Wohnblock führt, wird auch von der SWG gereinigt/ geräumt/
gestreut.
Rechtsgrundlage ist die Straßenreinigungssatzung.
Zu 2.
Nach § 2 Abs.1 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) sind öffentliche
Straßen im Sinne diese Gesetzes diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem
öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
Nach § 49 Abs. 1 ThürStrG haben die Gemeinden zur Aufrechterhaltung von
Sicherheit und Ordnung alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen
Ortslage zu reinigen.
Wie eingangs dargestellt, sind Gemeinden gem.
§ 49 Abs.5 ThürStrG berechtigt, durch Satzung die Verpflichtung zur
Reinigung im Sinne der Absätze 1 bis 3 ganz oder teilweise den Eigentümern oder
Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen oder zu den entsprechenden Kosten
heranzuziehen.
Die Stadt könnte die Treppenanlagen selbst reinigen oder von Firmen
reinigen lassen und die Kosten auf die Anlieger umlegen. Das ist aber nicht das
mildere Mittel. Da die Reinigung von Treppenanlagen in Handarbeit ausgeführt
werden muss, wären die Kosten entsprechend hoch und würden mit ziemlicher
Sicherheit den Widerspruch der Anlieger hervorrufen. Insofern ist es das
mildere Mittel, die Reinigung, wo es möglich ist, den Anliegern selbst
aufzuerlegen. Bei gerechter Arbeitsteilung unter allen Anliegern dürfte es kaum
zu einer Überforderung Einzelner kommen.
Zu
3.
Der Umfang der allgemeinen Straßenreinigung (so auch der Treppenanlagen)
ist in § 5 Abs.1 der Straßenreinigungssatzung festgelegt.
Bei sommerlicher Witterung ist grober Schmutz incl. Wildkrautwuchs zu
beseitigen, auf den Treppen ist Besenreinheit herzustellen. Bei winterlicher
Witterung gelten die §§ 9 (Schneeräumung) und 10 (Beseitigung von Schnee- und
Eisglätte). Die Treppen sind von Schnee zu beräumen, bei Glätte ist zu streuen.
Sofern die Treppenanlagen von Grünflächen und/ oder Hecken gesäumt sind,
ist von den Anliegern nur grober Schmutz zu entfernen. Der Grün- und
Heckenschnitt obliegt der Stadt, es sei denn, Hecke und Grünstreifen sind
Privateigentum. Die Verkehrssicherungspflicht liegt natürlich in den Händen der
Stadt.
Zu
4.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht verletzt, wenn Anlieger
zu diesen Arbeiten herangezogen werden. Schließlich handelt es sich bei
Treppenanalgen auch nur um Gehwege, welche zum Zweck der Überwindung von
Höhendifferenzen als Treppe ausgebaut wurden. Die Reinigung muss von Hand
erfolgen und ist den Anliegern, genau wie die Reinigung von Gehwegen, durchaus
zuzumuten.
Bei erheblichen Widerständen durch die Anlieger bzw. schlechtem Bauzustand wäre in Erwägung zu ziehen, Treppenanlagen zu schließen, da diese in der Regel Abkürzungen für Fußgänger und überwiegend eine Zweiterschließung darstellen.