Betreff
Anfrage der SPD-Stadtratsfraktion - Baugenehmigungen "Tor zur Stadt"
Vorlage
AF-0413/2018
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.       Hält es die Oberbürgermeisterin für rechtlich zulässig, eine Baumaßnahme bereits vor einem rechtskräftigen Beschluss des zugehörigen Bebauungsplans bestandskräftig zu genehmigen und mit der Baumaßnahme zu beginnen, obwohl der Bebauungsplan erst die endgültigen Rahmenbedingungen für die Baumaßnahme festlegt?

2.       Welches Kostenrisiko (Entschädigungsansprüche des Investors) sieht die Oberbürgermeisterin für die Stadt Eisenach, sofern der Bebauungsplan durch den Stadtrat („Herr des Verfahrens“) nicht gefasst werden sollte, aber „gültige und bestandskräftige“ Baugenehmigungen bereits erteilt wurden?

3.       Wann und durch wen wurden die gültigen und bestandskräftigen Baugenehmigungen erteilt?

4.       Wurde zur Bewertung des geänderten Sachverhalts erneut juristischer Sachverstand von außen herangezogen und wenn ja, bei wem und mit welchem Ergebnis?

5.       Sofern Entschädigungsansprüche nicht ausgeschlossen werden können, wer haftet für die entstehenden Kosten?

 


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Zu 1.

Wie bereits mehrfach mitgeteilt ergibt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit und damit Rechtmäßigkeit der Baugenehmigungen unmittelbar aus dem Gesetz (§ 33 BauGB).

 

Zu 2.

Ein Haftungsrisiko aus § 42 BauGB (sog. Planungsschaden) existiert aufgrund der Unterwerfungserklärung des Bauherren gem. § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nicht.

 

Zu 3.

Die Frage betrifft ausschließlich den übertragenen Wirkungskreis und stellt darüber hinaus einen unzulässigen Personenbezug her. Sie ist daher nicht zu beantworten.

 

Zu 4.

Es ist nicht ersichtlich, welcher „geänderte Sachverhalt“ gemeint ist. Es bestand und besteht kein Bedarf an einer externen bauplanungsrechtlichen Begutachtung.

 

Zu 5.

Antwort ergibt sich aus der Antwort auf Frage 2.